Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Von einer vagen, in nicht absehbarer Zeit liegenden Möglichkeit, daß die Benützung der Wohnung durch den Kläger und seine Familie erforderlich werden könnte, kann nach den getroffenen Feststellungen keine Rede sein. Es liegen vielmehr Umstände vor, aus denen sich der künftige Bedarf notwendigerweise ergibt (vgl. MietSlg 37.450, 8 Ob 586/93 u.a.).
Der Kündigungsgrund wurde in der Aufkündigung nicht bloß ziffernmäßig angeführt, sondern insofern im Sinne der Rechtsprechung ausreichend konkretisiert, als ausdrücklich dringender Eigenbedarf geltend gemacht wurde. Die Aufkündigung nimmt somit auf eine eigens im § 30 Abs 2 Z 12 MRG angeführte Alternative Bezug (vgl WoBl 1988, 23; 1 Ob 519/91, 7 Ob 710/89).
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