Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Ein Grundeigentümer begehrte als Dienstbarkeitsberechtigter von seinem Nachbarn als Eigentümer des dienenden Grundes die Feststellung der strittigen Breite der Wegetrasse sowie die Entfernung eines auf dieser Trasse errichteten Maschendrahtzaunes samt Stehern.
Das Prozeßgericht, das im ersten Rechtsgang das geteilte Klagebegehren abgewiesen hatte, gab ihm im zweiten Rechtsgang statt.
Das Berufungsgericht bestätigte das klagsstattgebende Urteil. Dazu sprach es aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S nicht übersteigt. Demgemäß sprach es weiter aus, daß die Revision gemäß § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig sei.
Der Beklagte erhebt gegen das Berufungsurteil eine außerordentliche Revision.
Er erachtet den berufungsgerichtlichen Bewertungsausspruch mit Rücksicht auf die von ihm mit 245 m2 angegebene strittige Servitutsfläche und eine von ihm mit 1.000 S/m2 unterstellte (jedenfalls aber 205 S/m2 betragende) Entwertung des Grundes durch ein Fahrtrecht als unrichtig und demnach die Revisionsgrenze des § 502 Abs 2 ZPO als überschritten.
Rechtliche Beurteilung
Hängt die Revisionszulässigkeit von einem Bewertungsausspruch im Sinne des § 500 Abs 2 Z 1 ZPO ab, ist die vom Berufungsgericht unter Beachtung der gesetzlichen Bewertungsvorschriften des § 500 Abs 3 ZPO vorgenommene Bewertung gemäß § 500 Abs 4 ZPO unanfechtbar und auch für das Revisionsgericht bindend (SZ 63/117 uva).
Die Revision ist daher unzulässig und aus diesem Grund zurückzuweisen.
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