OGH 2Ob502/94

OGH2Ob502/9427.1.1994

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der kündigenden Partei L***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Thomas Prader, Dr.Werner Goeritz, Rechtsanwälte in Wien, wider die gekündigte Partei Andreas P*****, vertreten durch Dr.Karl Zingher, Dr.Madeleine Zingher, Rechtsanwälte in Wien, wegen Aufkündigung, infolge Revisionsrekurses der gekündigten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 27.April 1993, GZ 41 R 123, 124/93-31, womit die Beschlüsse des Bezirksgerichtes Floridsdorf vom 20.Mai 1992, GZ 18 C 1074/92g-5, und vom 22.Juli 1992, GZ 18 C 1074/92g-9, bestätigt wurden, und vom 12. Oktober 1993, GZ 41 R 716/93-32, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Floridsdorf vom 15.Juli 1993, GZ 18 C 1074/92g-26, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der "außerordentliche" Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Das Erstgericht wies Einwendungen des Gekündigten gegen die Aufkündigung als verspätet zurück, dessen Antrag auf neuerliche Zustellung der Aufkündigung und auf "Rechtzeitigerklärung der Einwendungen" sowie dessen weiteren Antrag auf neuerliche Zustellung der Aufkündigung ab.

Das Rekursgericht bestätigte diese Beschlüsse und sprach jeweils aus, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

Dagegen richtet sich der "außerordentliche" Revisionsrekurs des Gekündigten, in dem zur Zulässigkeit des Rechtsmittels geltend gemacht wird, § 502 Abs 3 ZPO sei anwendbar, weil es sich um ein Kündigungsverfahren handle.

Rechtliche Beurteilung

Dem ist entgegenzuhalten, daß § 502 Abs 3 (Z 2) ZPO im Rekursverfahren nicht anwendbar ist (EFSlg 64.180). Abgesehen davon beträfe diese Bestimmung lediglich eine Ausnahme von einer wertmäßigen Rechtsmittelbeschränkung. Der Revisionsrekurs des Gekündigten ist aber gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO (idF der WGN 1989) schon deshalb jedenfalls unzulässig, weil die angefochtenen erstrichterlichen Beschlüsse zur Gänze bestätigt worden sind und der Fall der Zurückweisung der Klage nicht vorliegt. Hierunter fällt auch nicht die Zurückweisung von Einwendungen gegen eine Aufkündigung als verspätet. Die betreffende Ausnahmebestimmung erstreckt sich nämlich nur auf formalrechtlich begründete Klagszurückweisungen (4 Ob 107/93).

Der jedenfalls unzulässige Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.

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