Spruch:
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Die Klägerin begehrte die Wiederaufnahme des mit Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 29.10. 1991 abgeschlossenen berufungsgerichtlichen Verfahrens 1 R 230/91 und die Gewährung der Verfahrenshilfe in vollem Umfange mit Ausnahme der Begünstigung nach § 64 Abs 1 Z 3 ZPO.
Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht Innsbruck den Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe abgewiesen und die Wiederaufnahmsklage zurückgewiesen.
Nur gegen die Verweigerung der beantragten Verfahrenshilfe richtet sich der Rekurs der Klägerin mit dem Antrag, den Beschluß abzuändern und ihr die Verfahrenshilfe im Umfange des § 64 Abs 1 lit a-f ZPO zu gewähren.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist unzulässig.
Wird eine Wiederaufnahmsklage beim Berufungsgericht eingebracht, dann unterliegt die Anfechtung der Beschlüsse dieses Gerichtes gemäß § 535 ZPO (Fasching IV, 536; und LB2 RZ 2087) den Rekursbeschränkungen der §§ 519 Abs 1 und 528 ZPO.
Gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO ist ein Rekurs gegen Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz über die Verfahrenshilfe jedenfalls unzulässig (RZ 1990/39, 96; EvBl 1985/30, 120; zuletzt etwa 5 Ob 546/91; 2 Ob 514,515/93).
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