OGH 3Ob206/93

OGH3Ob206/9312.1.1994

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Graf, Dr.Gerstenecker und Dr.Pimmer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Peter Schütz, Rechtsanwalt in Schwechat, wider die beklagte Partei Schutzverband *****, vertreten durch Dr.Dieter Böhmdorfer ua, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unzulässigkeit einer Exekution (Streitwert S 200.000,--), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Berufungsgerichtes vom 29.Juli 1993, GZ 5 R 234/93-12, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Korneuburg vom 4.März 1993, GZ 3 C 600/92t-8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit S 8.836,20 (darin enthalten S 1.472,70 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Mit Beschluß vom 25.5.1987, GZ 21 Cg 162/86-19, bewilligte das Landesgericht Klagenfurt dem Beklagten (dort: der betreibenden Partei) wider die Klägerin (dort: verpflichtete Partei) aufgrund der rechtskräftigen und vollstreckbaren einstweiligen Verfügung des Landesgerichtes Klagenfurt vom 2.7.1986 zur Erwirkung der Unterlassung, im geschäftlichen Verkehr beim Handel mit Blumen in Kärnten an Sonn- und Feiertagen Betriebsstätten offenzuhalten und/oder eine gewerbliche Tätigkeit auszuüben, soweit dies nicht gesetzlich zugelassen ist, die Exekution.

Das Verfahren zu AZ 21 Cg 162/86 des Landesgerichtes Klagenfurt ist mittlerweile abgeschlossen, die Klägerin (dort: Beklagte) wurde schuldig erkannt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr beim Handel mit Blumen in Kärnten in ihren Betriebsstätten, die sich nicht bei einem Friedhof oder bei einer Krankenanstalt befinden, an mehr als sechs Sonn- oder Feiertagen im Jahr, insbesondere durch Offenhalten der Geschäftslokale, die Kundenbetreuung im Detailverkauf auszuüben (GZ 21 Cg 162/86-22, 26).

Mit Schriftsatz vom 14.7.1992 beantragte der Beklagte (als betreibende Partei), über die Klägerin (als verpflichtete Partei) eine Geldstrafe von zumindest S 80.000,-- zu verhängen, weil letztere dem Unterlassungsgebot der oben genannten einstweiligen Verfügung zuwidergehandelt habe. Die Klägerin habe ihre Filiale in der ***** in V*****, die weder bei einem Friedhof noch bei einer Krankenanstalt gelegen sei, seit spätestens 1.3.1992 an jedem Sonntag und an sämtlichen Feiertagen - außer am Ostermontag und am Pfingstmontag - zum Zwecke des Detailverkaufes mehr als acht Stunden offengehalten (GZ 3 E 2364/93-38).

Mit Beschluß vom 16.7.1992, GZ 3 E 2364/93-39 (früher E 370/92), verhängte das Erstgericht aufgrund dieses Vorbringens des Beklagten über die Klägerin eine Geldstrafe im Betrage von S 80.000,--.

Unstrittig ist, daß die Klägerin ihre Filiale in V*****, tatsächlich im vom Beklagten behaupteten Ausmaß und zu dem von ihr behaupteten Zweck offengehalten hat.

Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin auszusprechen, daß der Strafvollzugsbeschluß des Bezirksgerichtes Korneuburg vom 16.7.1992, GZ E 370/92-39, unzulässig sei. In dem ihr zur Last gelegten und für die Erlassung des Strafvollzugsbeschlusses relevanten Verhalten sei kein Verstoß gegen den Unterlassungstitel zu erblicken. Das Verkaufslokal der Klägerin in der ***** befinde sich nur etwa 150 m von einem Friedhof entfernt. Dieser Friedhof sei auch an Sonn- und Feiertagen geöffnet, die dort befindlichen Gräber würden von den Angehörigen der auf diesem Friedhof Bestatteten regelmäßig gepflegt werden. Demnach komme Punkt I Z 2 lit.c des Ausnahmekatalogs zur ARG-VO zum Tragen, wonach Blumen in Betrieben der Bundesinnung der Gärtner und Blumenbinder im Wege der Betreuung der Kunden im Detailverkauf bei Friedhöfen während der Öffnungszeiten auch während der Wochenend- und Feiertagsruhe verkauft werden dürfen.

Der Beklagte erwiderte, es handle sich bei der von der Klägerin als Friedhof bezeichneten Anlage in der ***** lediglich um eine Gedächtnisstätte, der Großteil des ursprünglich als Friedhof gewidmeten Areals werde als Park verwendet. Bei dieser Gedenkstätte fänden zumindest seit 1974 keine Bestattungen mehr statt, es bestünden auch keine Öffnungszeiten. Mit der oben zitierten Ausnahme von der Wochenend- und Feiertagsruhe habe der Verordnungsgeber den Gärtnern und Blumenbindern nicht die Möglichkeit einräumen wollen, ganz allgemein auch an Sonn-, Feier- und Samstagen ihre Geschäfte offenzuhalten.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Zusätzlich zum eingangs wiedergegebenen Sachverhalt traf es folgende, entscheidungswesentliche Feststellungen:

"In ca. 170 m Entfernung von der gegenständlichen Filiale der Klägerin befindet sich der Eingang zum ehemaligen P*****-Friedhof. Dessen Gelände erstreckt sich über die Grundstücke Nr.43/6, inneliegend in EZ 399, sowie Nr.43/3, inneliegend in EZ 6 des Grundbuches P*****. Das Grundstück Nr.43/6 mit einer Fläche von 683 m2 ist öffentliches Gut und laut Grundbuch als Park genutzt, das Grundstück Nr.43/3 mit einer Fläche von 212 m2 befindet sich im Eigentum der Pfarrkirche St.P***** und wird im Grundbuch als Friedhof geführt. Das Grundstück 43/6 grenzt ostwärts an die O***** Zeile und im Norden an den D*****fluß; im Osten schließt sich das Grundstück 43/3 an. Beide Grundstücke grenzen im südlichen Teil an eine Straße an.

Das Grundstück 43/6 wird als Parkanlage benützt. Es befinden sich darauf mehrere Bäume. Es sind auch Gehwege angelegt. Auf dem Grundstück stehen mehrere Bänke. Nach Osten hin wird das Grundstück durch eine größere Thujenhecke in einer Höhe von ca. 3 m begrenzt. Diese Thujenhecke läßt eine Sicht nach rückwärts zum Grundstück 43/3 nur teilweise zu. Die Hecke hat ebenfalls eine Nord-Süd-Richtung. In den letzten 8 m direkt anschließend an die Hecke befindet sich eine größere Mauer mit heller Farbe. Auf dieser Mauer befindet sich ein Kreuz in dunkler Farbe. Im südlichsten Teil sind auf der weißen Fläche mehrere Namen eingetragen, die auf die Gefallenen der Kriegsjahre 1914 bis 1918 und 1939 bis 1945 hinweisen. Diese zuvor beschriebene Fläche ist ident mit dem Grundstück 43/6. Auf diesem Grundstück befindet sich sonst kein Hinweis auf einen Friedhof oder auf eine Gedenkstätte.

Östlich an das Grundstück 43/6 schließt das Grundstück 43/3 an. Dieses Grundstück hat eine Länge von 37 m und eine Breite von ca. 9

m. Es ist in sich abgeschlossen, und zwar westseitig durch die Thujenhecke und die Mauer, südseitig durch eine Mauer gegenüber der Straße, und ostseitig und nördlich bis zur Thujenhecke durch eine durchgehende Steinmauer. Von der südlich am Grundstück vorbeiführenden Straße aus gelangt man durch ein Tor auf das Grundstück 43/3.

An der Mauer, die das Grundstück östlich und nördlich begrenzt, befinden sich mehrere monumentale Begräbnisstätten und Erinnerungstafeln, die an der Mauer angebaut oder in diese eingelassen sind. Der Platz vor dem südlichen Eingang, und zwar in einer Breite von ca. 5 m, ist vollkommen frei. Anschließend daran befindet sich eine offene Grabkapelle mit einer Gruft in einer Größe von ca. 2 x 5 x 3 m. Es handelt sich dabei um die Grabstätte der Familie G*****. Aus den Eintragungen ergibt sich, daß Maria G***** scheinbar als Letzte hier die Ruhe gefunden hat, und zwar gestorben am 2.1.1964.

Anschließend sind in die Mauer in einer Länge von ca. 4 bis 5 m mehrere Gedenktafeln eingebaut, und zwar 4 Tafeln im Ausmaß von ca. 60 x 50 cm. Anschließend springt die Mauer in zwei Teilen etwas vor. In dieser Mauernische befindet sich ein weiterer Begräbnisstein. An der anschließenden Mauer in einer Lange von etwa 11 m sind wieder Gedenktafeln eingelassen. Vor einer Gedenktafel mit dem Hinweis auf eine Familie R***** befindet sich ein kleines Hügelgrab, welches mit Blumen bepflanzt ist.

Nach diesen 11 m befinden sich zwei weitere größere Grabkapellen in der Art, wie zuvor beschrieben. Bei der einen Grabkapelle scheint die letzte Eintragung der Gruft auf das Jahr 1952 zurückzugehen; es handelt sich hier um das Familiengrab der Familie T*****. Zwischen diesem Grabmal und dem nächsten befindet sich ein Platz von ca. 2 m. Hier ist an der Mauer ebenfalls eine Gedenktafel eingebaut. Davor befindet sich ein verrostetes Gitter. Die letzte Grabkapelle weist auf die Ruhestätte der Familie S***** hin. An der Nordseite der Grundstücksfläche befindet sich dann ein Kreuz. An der Nordmauer sind 7 Gedenktafeln eingebaut. Der Verputz der Mauer um die Gedenktafeln ist teilweise abgebrochen. Sonst besteht das Grundstück nur aus einer Wiesenfläche. Vor dem letzten Grabmal ist auch eine Bank abgestellt.

Es handelt sich bei dieser Anlage um eine Gedächtnisstätte, die teilweise besucht wird.

Vom Tor aus gelangt man an die südwärts vorbeiführende Straße, gegenüber dem Tor liegt die Nordseite der Kirche "Zum Heiligen Kreuz".

Die Grundstücke 43/6 und 43/3 zusammen bildeten früher den P*****-Friedhof. Dieser wurde von der Gemeinde aufgelassen und ist für Neubestattungen nicht mehr zugelassen. Seither ist er als Grünanlage jedermann zugänglich. Es sind keine Öffnungszeiten vorgeschrieben.

Zumindest seit 1974, dem Beginn der Tätigkeit des derzeitigen Pfarrers, hat dort kein Begräbnis mehr stattgefunden.

Die Gemeinde V***** pflegt durch Mähen des Grases fallweise die Grünanlage. Angehörige, deren Verwandte in den Grüften bestattet sind, statten den Gedenkstätten fallweise Besuche ab und pflegen diese.

Wegen der noch vorhandenen Grüfte und Grabplatten wird der Platz als Gedenkstätte angesehen.

In der Umgebung befindet sich kein weiteres Blumengeschäft."

Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahin, daß die von der Klägerin als Friedhof bezeichnete Anlage nicht als Friedhof im Sinne der Ausnahmeregelung der ARG-VO anzusehen sei. Als Friedhof in diesem Sinne sei nur eine Anlage zu verstehen, die vermehrten Bedarf an Blumen etc. verursache, welchen die Betroffenen jeweils in der unmittelbaren Umgebung decken können sollten. Das Offenhalten der Filiale der Klägerin stelle sohin einen Verstoß gegen den Unterlassungsanspruch des Beklagten dar.

Die Klägerin bekämpfte dieses Urteil nur aus dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung.

Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil. Die Interpretation der hier relevanten Ausnahmebestimmung der ARG-VO allein nach dem Wortlaut könnte zum Ergebnis führen, daß das Tatbestandsmerkmal "Friedhof" nach wie vor gegeben sei. Es mangle aber am Tatbestandsmerkmal der Einschränkung "während der Öffnungszeiten" des Friedhofs, weil bei der gegenständlichen Anlage keine Öffnungszeiten vorgesehen seien. Eine einschränkende, teleologische Auslegung der anzuwendenden Bestimmung des Ausnahmekatalogs zur ARG-VO führe dazu, daß das Offenhalten der streitgegenständlichen Filiale auch an Sonn-, Feier- und Samstagen nicht ganz allgemein gestattet werden könne. Unter Bedachtnahme auf die Art der von der Klägerin als Friedhof bezeichneten Anlage sei offensichtlich, daß die Klägerin lediglich die - auch - wettbewerbsregelnde Norm über die Feiertagsruhe umgehen wolle, zumal nur ein ganz unerheblicher Teil der Sonn- und Feiertagskunden der klägerischen Filiale sich aus "Friedhofsbesuchern" rekrutieren werde.

Die Revision der Klägerin ist zulässig, aber nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Die Gewerbeausübung an Sonn- und Feiertagen ist gemäß § 2 Abs.1 Z 1 lit.a des Sonn- und Feiertags-Betriebszeitengesetzes (BZG), BGBl. 1984/129, in bezug auf Tätigkeiten zulässig, zu deren Durchführung nach den arbeitsrechtlichen Vorschriften die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonntagen und Feiertagen erlaubt ist. § 2 Abs.1 Z 1 lit.a BZG verweist damit für die Zulässigkeit der Gewerbeausübung an Sonn- und Feiertagen auf die aufgrund des § 12 Abs.1 des Arbeitsruhegesetzes (ARG), BGBl. 1983/144, erlassene und zugleich mit diesem am 1.7.1984 in Kraft getretene Arbeitsruhegesetz-Verordnung (ARG-VO), BGBl. 1984/149. Die ARG-VO enthält in der Anlage eine (teils taxative, teils demonstrative) Aufzählung der Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe (sogenannter Ausnahmekatalog), die als Ausnahmerecht von Arbeitnehmerschutzbestimmungen einschränkend auszulegen ist (Schwarz, Arbeitsruhegesetz 295).

Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe bestehen gemäß Punkt I Z 2 lit.c der Anlage zur ARG-VO (Ausnahmekatalog)

"in Betrieben der Bundesinnung der Gärtner und Blumenbinder (für die) Betreuung der Kunden im Detailverkauf

aa) bei Friedhöfen während der Öffnungszeiten und bei Krankenanstalten während der Besuchszeiten;

bb) an sechs Sonn- und Feiertagen im Jahr und an Samstagen, die vor folgenden Festtagen liegen, bis 17 Uhr: Neujahr, Valentinstag, Ostern, Muttertag, Pfingsten, Allerheiligen (zwei Samstage vorher), Adventsonntage, Weihnachten."

Die Revisionswerberin beruft sich auf die Ausnahmebestimmung des Punktes I Z 2 lit.c aa) der Anlage zur ARG-VO, weil die Verkaufsstelle in der ***** in V***** bei einem Friedhof liege, der auch an Sonn- und Feiertagen geöffnet sei. Sie vertritt die Ansicht, nur der auf dem Grundstück 43/6 gelegene Friedhofsteil wäre ein kommunaler Friedhof gewesen; soweit sich der Friedhof auf das Grundstück 43/3 erstreckt habe, liege ein konfessioneller Friedhof vor, auf den sich die Auflassung als Friedhof durch die Gemeinde nicht habe beziehen können.

Es trifft zwar zu, daß es sich bei dem im Eigentum der Stadtpfarrkirche St.Peter (Heiliges Kreuz) in Villach gelegenen Friedhofsteil um einen konfessionellen Friedhof handelt (VwSlg. 7116/1893; vgl. VwSlg. 2696/1885). Nach Art.15 StGG verwaltet jede gesetzlich anerkannte Kirche und Religionsgesellschaft ihre inneren Angelegenheiten selbständig. Kirchen und Religionsgesellschaften sind aber wie jede Gesellschaft den allgemeinen Staatsgesetzen unterworfen. Wenn auch wiederholt betont wurde, daß die Abgrenzung, was zu den inneren Angelegenheiten zählt, Schwierigkeiten bereite (SZ 60/138), dieser Bereich nicht erschöpfend aufgezählt werden könne (SZ 60/80; SZ 47/135 mit ausführlicher Darstellung der Lehre), so herrscht doch Übereinstimmung dahin, daß die Ordnung und Verwaltung konfessioneller Friedhöfe zu diesen inneren Angelegenheiten der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften zu zählen ist (Schwendenwein, Österreichisches Staatskirchenrecht 501 f; Pree, Österreichisches Staatskirchenrecht 67, 141; vgl. VwSlg. 8464/1895). Dann ist aber auch die Auflassung eines bestehenden konfessionellen Friedhofes - soweit es sich nicht um sanitätspolizeiliche Maßnahmen handelt (VwSlg. 8564/1895; Ermacora, Handbuch der Grundfreiheiten und Menschenrechte 461 mwN) - Bestandteil des Bereiches der inneren Angelegenheiten (Pree aaO 141; Schwendenwein aaO 502). Im Gegensatz zur Sperre oder Schließung eines Friedhofes wird unter Auflassung die Aufhebung der Widmung verstanden, dem Friedhof wird seine Bestimmung, als Ruhestätte der Toten zu dienen, gänzlich entzogen (Hawelka, Studien zum österreichischen Friedhofsrecht 28; Herder, Staatslexikon7 Bd.2 762, vgl. § 32 Abs.4 des Burgenländischen Leichen- und Bestattungsgesetzes LGBl. 1970/16 und § 31 Abs.1 des Wiener Leichen- und Bestattungsgesetzes LGBl. 1970/31). Nach § 24 Abs.4 des Kärntner Landesgesetzes vom 2.7.1971 über das Leichen- und Bestattungswesen LGBl. Nr.61 ist die Auflassung eines konfessionellen Friedhofes durch den Rechtsträger zwar nicht von der Gemeinde zu genehmigen, dieser aber anzuzeigen. Daraus folgt, daß sich die Auflassung des Friedhofes durch die Gemeinde nicht auf den konfessionellen Friedhofsteil bezogen haben kann. Aus dem vorliegenden Sachverhalt folgt dennoch die Entwidmung (Auflassung) durch den konfessionellen Rechtsträger. Ein katholischer Friedhof ist zu segnen (zu benedizieren), die Wirkung der Segnung geht aber unter anderem auch dadurch verloren, daß die Sache tatsächlich profanem Gebrauch zugeführt wird (can 1212 cic; Ruf, Das Recht der katholischen Kirche2 306; Schwendenwein, Das neue Kirchenrecht 420; Listl-Müller-Schmitz, Handbuch des katholischen Kirchenrechts 649). Das ist hier aber der Fall. Bei der Gesamtanlage handelt es sich jetzt um einen öffentlich zugänglichen Park sowie um eine Gedächtnisstätte. Der Wegfall der Benediktion und das Fehlen von Beisetzungen zumindest seit 1974 läßt daher nur den Schluß zu, daß auch der konfessionelle Rechtsträger sein Grundstück als Friedhof entwidmet hat.

Der Begriff "Friedhof" im Punkt I Z 2 lit.c der Anlage zur ARG-VO ist ein Rechtsbegriff, der auf die entsprechenden Vorschriften des nach Art.15 Abs.1 B-VG zuständigen Landesgesetzgebers bzw. über Art.15 StGG auf die inneren Vorschriften der Religionsgemeinschaften verweist. Jedenfalls dann, wenn schon nach diesen Rechtsbereichen ein Friedhof im Rechtssinn nicht mehr vorliegt, kommt diese Bestimmung als Ausnahmekatalog nicht zur Anwendung, sodaß sich bereits aus diesem Grund das Unterlassungsgebot des Exeutionstitels auch auf die den Gegenstand dieses Verfahrens bildende Filiale der Klägerin bezieht.

Der Revision ist der Erfolg zu versagen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte