OGH 4Ob7/94

OGH4Ob7/9411.1.1994

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Harald Schmidt, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1. K***** Gesellschaft mbH, ***** 2. D***** Gesellschaft mbH, ***** beide vertreten durch Schönherr, Barfuß, Torggler & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert S 500.000) infolge Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 27.August 1993, GZ 3 R 61/93-15, womit das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 18.Dezember 1992, GZ 38 Cg 449/91-11, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß sie wie folgt zu lauten haben:

"Das Klagebegehren, die Beklagten schuldig zu erkennen, im geschäftlichen Verkehr mit Elektrohaushaltsgeräten die blickfangartig hervorgehobene Ankündigung eines bestimmten Preises für Geschirrspülmaschinen, insbesondere der Marke Philips-Whirl- pool, unter der ebenfalls blickfangartig hervorgehobenen Überschrift 'Jetzt kaufen - 1992 bezahlen!' zu unterlassen, wenn diesfalls in Wahreit ein höherer Preis gefordert wird, weil zum angekündigten Preis noch ein bereits abgezogenes Kassaskonto, die Kreditgebühr und eine Bearbeitungsgebühr hinzukommen, so lange darauf nicht in gleich auffälliger Weise hingewiesen wird, und das Begehren, die Klägerin zu ermächtigen, den stattgebenden Teil dieses Urteilsspruches binnen drei Monaten nach Rechtskraft im Textteil der Tageszeitung 'Neue Kronen-Zeitung' - Stammausgabe halbseitig in Fettdruckumrahmung sowie unter Fettdruck der Überschrift und der Prozeßparteien, im übrigen jedoch in normalen Drucklettern auf Kosten der hiefür zur ungeteilten Hand haftenden Beklagten zu veröffentlichen, wird

abgewiesen."

Die Klägerin ist schuldig, den Beklagten die mit S 92.641,74 bestimmten Kosten aller drei Instanzen (darin S 11.840,29 Umsatzsteuer und S 21.600 Barauslagen) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin und die Erstbeklagte handeln mit Elektrowaren. Die Zweitbeklagte hat für die Erstbeklagte nachstehendes Inserat gestaltet, das am 5.9.1991 in der "Neuen Kronen-Zeitung" veröffentlicht wurde:

Der Geschirrspüler der Marke "Philips Whirlpool" wurde nur bei Barzahlung um S 3.980 verkauft. Bei einem Kauf auf Ziel wurden zum Betrag von S 3.980 (die beim Barkaufpreis abgezogenen) 3 % Kassaskonto, 0,8 % staatliche Kreditsteuer und 3 % Bearbeitungsgebühr hinzugerechnet.

Die Klägerin begehrt, die Beklagten schuldig zu erkennen, im geschäftlichen Verkehr mit Elektrohaushaltsgeräten die blickfangartig hervorgehobene Ankündigung eines bestimmten Preises für Geschirrspülmaschinen, insbesondere der Marke Philips-Whirlpool, unter der ebenfalls blickfangartig hervorgehobenen Überschrift "Jetzt kaufen - 1992 bezahlen!" zu unterlassen, wenn diesfalls in Wahrheit ein höherer Preis gefordert wird, weil zum angekündigten Preis noch ein bereits abgezogenes Kassaskonto, die Kreditgebühr und eine Bearbeitungsgebühr hinzukommen, so lange darauf nicht in gleich auffälliger Weise hingewiesen wird. Darüber hinaus stellt die Klägerin noch ein Veröffentlichungsbegehren.

Das Inserat sei als Stundungsangebot aufgemacht; der blickfangartig hervorgehobene Preis gelte aber nur bei einem Barkauf. Dadurch werde das Publikum irregeführt. Die Zweitbeklagte hafte als Werbemittlerin und Werbeberaterin.

Die Beklagten beantragen, das Klagebegehren abzuweisen. Blickfangartig hervorgehoben seien nur die Überschrift "Jetzt kaufen - 1992 zahlen!" und der Preis von S 3.980. Der flüchtige Durchschnittsbetrachter entnehme dem Inserat daher nur, daß die Erstbeklagte Elektrogeräte auch auf Ziel verkauft und daß ein Elektrogerät um S 3.980 erhältlich ist. Erst bei genauerer Betrachtung des Inserates werde er den Preis von S 3.980 dem Philips-Whirlpool Geschirrspüler zuordnen. Bei genauerer Betrachtung nehme der Betrachter aber auch die Bedingungen des Stundungsangebotes wahr. Damit scheide eine Irreführung aus. Es sei im übrigen verkehrsüblich, nähere Erläuterungen zu Preisen udgl. klein zu drucken. Es bestehe keine Wiederholungsgefahr; die Klägerin habe kein rechtliches Interesse. Die Erstbeklagte habe in der beanstandeten Form nur einmal geworben, in allen übrigen Fällen seien die aufklärenden Hinweise wesentlich größer gedruckt gewesen.

Die Beklagten boten der Klägerin einen Unterlassungsvergleich an, welchen die Klägerin aber mangels Ermächtigung zur Vergleichsveröffentlichung nicht annahm

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Im Untertitel werde das Angebot "Jetzt kaufen - 1992 bezahlen" durch den Hinweis, daß weder eine Anzahlung noch Zinsen zu leisten seien und daß eine Mindestkaufsumme von S 3.800 erforderlich sei, näher erläutert, so daß ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise annehmen werde, damit über die wesentlichsten Bedingungen infomiert worden zu sein. Diese Personen würden nicht erwarten, daß beim auffällig hervorgehobenen Preis bereits ein Kassaskonto abgezogen wurde. Die Erläuterung finde sich in einer kaum lesbaren Fußnote. Die Zweitbeklagte sei als Gestalterin des Insersates passiv legitimiert. Die Wiederholungsgefahr sei nicht weggefallen, weil die Beklagten nur einen Unterlassungsvergleich ohne Veröffentlichungsermächtigung angeboten haben.

Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichtes mit der Maßgabe, daß es in den ersten Absatz des Urteilsspruches nach "Jetzt kaufen - 1992 bezahlen!" die Worte "oder einer Überschrift gleichen Inhalts" einfügte. Das Berufungsgericht sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes ingesamt S 50.000 übersteige und die ordentliche Revision nicht zulässig sei.

Die Beklagten hätten nicht vorgebracht, daß es wegen der Fassung des Unterlassungsbegehrens ausgeschlossen sei, nach Ablauf des Jahres 1991 noch gegen das Unterlassungsgebot zu verstoßen. Auch die Erstrichterin habe diese Frage nicht erörtert. Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, daß die Klägerin ein derart eng formuliertes Unterlassungsgebot gewollt habe, da die Möglichkeit derartiger Wettbewerbsverstöße auch in Zukunft bestehe. Dem klar erkennbaren Willen der Klägerin, den Beklagten nicht nur bis Ende des Jahres 1991, sondern auch danach solche Wettbewerbsverstöße zu untersagen, sei daher durch Aufnahme eines entsprechenden Zusatzes in den Urteilsspruch Rechnung getragen worden. Die Auffassung der Klägerin, daß sie aufgrund des im Ersturteil enthaltenen Unterlassungsgebotes nach wie vor Exekution führen könne, sei aber nicht richtig. Ein Unterlassungsgebot umfasse nur dann auch gleichartige oder ähnliche Handlungen, wenn die in Betracht kommende Unterlassung im Exekutionsteitel nicht genauer umschrieben werden kann. Das Berufungsgericht habe das Klagebegehren nur umformuliert; der Verjährungseinwand sei daher nicht berechtigt. Die begehrte Urteilsveröffentlichung sei dem Wettbewerbsverstoß angemessen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die außerordentliche Revision der Beklagten mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß das Klagebegehren abgewiesen werde.

Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen, in eventu, ihr nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig und berechtigt.

Die Beklagten sind der Auffassung, daß die Klägerin ihr Begehren klar auf den Fall beschränkt habe, daß die Beklagten für einen Zielkauf werben, bei welchem erst im Jahre 1992 zu bezahlen ist. Mit der Aufnahme des Zusatzes "oder eine Überschrift gleichen Inhalts" habe das Berufungsgericht entweder nur inhaltsgleiche Ankündigungen untersagt oder aber gegen § 405 ZPO verstoßen. Gegen das von der Klägerin begehrte Unterlassungsgebot könne nicht mehr verstoßen werden; ihr fehle daher das Rechtsschutzbedürfnis; auch die Wiederholungsgefahr sei weggefallen.

Die Klägerin begehrt (unter bestimmten Voraussetzungen, die hier nicht von Interesse sind) das Verbot der Ankündigung eines bestimmten Preises für Geschirrspülmaschinen, insbesondere der Marke "Philips-Whirlpool", unter der ebenfalls blickfangartig hervorgehobenen Überschrift "Jetzt kaufen - 1992 bezahlen!". Die Klägerin hat damit das angestrebte Verbot auf den konkreten Wettbewerbsverstoß abgestellt und es unterlassen, ihrem Begehren eine gewisse allgemeine Fassung zu geben, was nach ständiger Rechtsprechung (ÖBl 1983, 134; ÖBl 1991, 108 uva) zulässig gewesen wäre. Für die weitere Beurteilung ist maßgebend, welches Begehren die Klägerin gestellt hat und nicht, welches sie hätte stellen können.

Das Begehren richtet sich ausdrücklich gegen Preisankündigungen mit der Überschrift "Jetzt kaufen - 1992 bezahlen!". Es erfaßt daher nur Ankündigungen, mit denen seit Ablauf des Jahres 1991 nicht mehr zu rechnen ist. Derzeit könnte die Beklagte in gleichbedeutender Form nurmehr mit der Ankündigung "Jetzt kaufen - 1995 (1996 etc.) bezahlen!" werben. Würde mit einer solchen Ankündigung geworben und sind auch alle anderen Voraussetzungen erfüllt, so könnte aber, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, aufgrund eines dem Begehren entsprechenden Exekutionstitels nicht Exekution geführt werden. Das gleiche gilt, wenn die Beklagten ganz allgemein Preise blickfangartig ankündigen, während in Wahrheit ein höherer Preis gefordert wird. Ein dem Begehren entsprechendes Unterlassungsgebot hat daher nur mehr theoretische Bedeutung (WBl 1992, 131); es besteht auch keine Wiederholungsgefahr, war es doch bereits bei Schluß der Verhandlung in erster Instanz (7.10.1992) auszuschließen (zur Maßgeblichkeit dieses Zeitpunktes SZ 13/75), daß die Beklagten wieder mit Preisankündigungen unter der Überschrift "Jetzt kaufen - 1992 bezahlen!" werben werden. Daß die Wiederholungsgefahr entfällt, wenn eine Wiederholung ausgeschlossen oder doch zumindest äußerst unwahrscheinlich erscheint, ist ständige Rechtsprechung (ÖBl 1984, 161 uva).

Das Berufungsgericht hat im Sinne des von der Klägerin im Berufungsverfahren gestellten "Berichtigungsantrages" (- die damit in Wahrheit versuchte Klageänderung ist gemäß § 483 Abs 4 ZPO unzulässig -), das Verbot des Erstgerichtes nach den Worten "Jetzt kaufen - 1992 bezahlen!" um den Zusatz "oder einer Überschrift gleichen Inhalts" ergänzt. Den Beklagten ist zuzustimmen, daß der Klägerin mit diesem Zusatz nicht geholfen ist, wenn das Unterlassungsgebot tatsächlich nur auf Ankündigungen gleichen Inhalts erstreckt wird. Gemeint hat das Berufungsgericht aber offensichtlich sinngleiche (bedeutungsgleiche) Ankündigungen, in späteren Jahren (1993, 1994 usw).

Ankündigungen gleicher Bedeutung erfaßt jedoch das ursprüngliche Begehren nicht. Auch dem Klagevorbringen ist nicht zu entnehmen, daß die Klägerin auch das Verbot sinngleicher (bedeutungsgleicher) Ankündigungen angestrebt hätte. Damit besteht aber keine Möglichkeit, den Spruch so umzuformulieren, wie dies die Klägerin jetzt wünscht:

Das Gericht kann dem Spruch nur dann ein andere, dem klar erkennbaren Willen des Klägers entsprechende Fassung geben, sofern diese in den Klagebehauptungen ihre eindeutige Grundlage findet und sich auch im Wesen mit dem Begehren deckt (stRspr SZ 37/28 = ÖBl 1964/123 uva). Im vorliegenden Fall fehlt es jedenfalls an der zuletzt genannten Voraussetzung: Das Verbot auch sinngleicher (bedeutungsgleicher) Ankündigungen ist weiter als das auf Ankündigungen mit der Überschrift "Jetzt kaufen - erst 1992 bezahlen!" beschränkte Verbot. Eine Ergänzung des Begehrens um das Verbot von Ankündigungen mit Überschriften gleichen Sinns (gleicher Bedeutung) verstößt daher gegen § 405 ZPO. Der Klägerin würde damit mehr zugesprochen, als sie begehrt hat.

Die Klägerin hat nämlich mit der Aufnahme der Überschrift "Jetzt kaufen - 1992 bezahlen!" in das Begehren keineswegs nur den konkreten Fall beispielsweise angeführt, wie sie in der Revisionsbeantwortung darzulegen versucht. Das trifft nur für die Wortfolge "insbesondere der Marke Philips Whirlpool" zu, womit näher beschrieben wird, für welche Geschirrspülmaschinen im Anlaßfall geworben wurde. Der Passus "unter der ebenfalls blickfangartig hervorgehobenen Überschrift 'Jetzt kaufen- 1992 bezahlen!'" ist hingegen ein wesentlicher Teil des Unterlassungsgebotes, wird damit doch ausgesagt, bei welcher Art von Käufen, nämlich bei Käufen auf Ziel, die Beklagten nicht mit einem bestimmten blickfangartig hervorgehobenen Preis werben dürfen, wenn dieser Preis ein Barverkaufspreis ist, der den bei Stundungskäufen verlangten Preis übersteigt. Die in der Aufnahme der Überschrift "Jetzt kaufen - 1992 bezahlen!" liegende Angabe, daß das Verbot für Preisankündigungen bei Käufen auf Ziel gilt, ist daher für das Unterlassungsgebot unentbehrlich und nicht bloß eine beispielhafte Anführung des konkreten Falles.

Die vom erkennenden Senat vertretene Rechtsansicht kommt für die Klägerin nicht überraschend, hat die Beklagte doch schon in erster Instanz das Fehlen der Wiederholungsgefahr eingewandt. Auch wenn sie sich dabei nicht ausdrücklich auf das Begehren bezogen hat, so mußte der anwaltlich vertretenen Klägerin doch klar sein, daß die von ihr gewählte Fassung des Begehrens nur dem Anlaßfall gleiche Wettbewerbsverstöße erfaßt.

Da schon das Unterlassungsbegehren nicht berechtigt ist, ist auf das Veröffentlichungsbegehren nicht weiter einzugehen.

Der Revision ist daher Folge zu geben und die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß das Klagebegehren abgewiesen wird.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.

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