Spruch:
Den Revisionsrekursen wird nicht Folge gegeben.
Die Revisionsrekurswerber haben die Kosten ihrer erfolglosen Rechtsmittel selbst zu tragen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die behauptete Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).
Da die Begründung des angefochtenen Beschlusses zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionsrekurswerber noch folgendes zu erwidern:
Der Kläger hat am 6. September 1989 für den Zeitraum ab 1. Jänner 1990 einen Dienstvertrag mit der M***** Baugesellschaft mbH, ***** abgeschlossen.
Mit dem Vorbringen, er sei ab 1. Jänner 1990 in ihre Dienste getreten, nahm der Kläger diese Gesellschaft als beklagte Partei auf Zahlung restlichen Entgeltes von insgesamt 628.178,10 S brutto sA in Anspruch. Die Klage wurde der als M***** Baugesellschaft mbH bezeichneten beklagten Partei unter der sowohl im Dienstvertrag als auch in der Klage angegebenen Adresse ***** zu Handen des Postbevollmächtigten für RSa-Briefe A. A***** zugestellt.
Zieht man in Betracht, daß auch schon im Zeitpunkt des Abschlusses des Dienstvertrages eine M***** Baugesellschaft mbH & Co KG, nicht aber eine M***** Baugesellschaft mbH im Firmenbuch (bzw. Handelsregister) eingetragen war und daß sich die beklagte Partei dennoch bei Abschluß des Dienstvertrages als M***** Baugesellschaft mbH bezeichnete, dann mußte der beklagten Partei, die selbst unter der abgekürzten Bezeichnung auftrat, klar sein, daß sie und nicht eine nicht existente M***** Baugesellschaft mbH - Komplementärin der beklagten Partei ist nicht, wie es der Wortlaut vermuten ließe, eine GmbH mit dieser Firma sondern die M***** BeteiligungsGmbH - als beklagte Partei in Anspruch genommen wurde. Die Berichtigung durch bloße Ergänzung des Firmenwortlautes um einen die Gesellschaftsform klarstellenden Zusatz war daher zulässig (s. 3 Ob 636/82; HS 17.054 [14]; WBl 1993, 57 = RdW 1993, 181; 9 ObA 220/92).
Zutreffend hat das Rekursgericht weiters den Rekurs der vom Kläger niemals als beklagte Partei in Anspruch genommenen M***** Wohnbaugesellschaft mbH zurückgewiesen (s. 9 ObA 251/88, 9 ObA 11/89 und 9 ObA 134/89).
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 40, 50 ZPO.
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