Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Das Erstgericht wies das auf eine Invaliditätspension im gesetzlichen Ausmaß ab dem Stichtag (1.2.1991) gerichtete Klagebegehren ab.
Nach den vom Berufungsgericht übernommenen Tatsachenfeststellungen kann der am 1.12.1940 geborene Kläger, der überwiegend als Hilfsarbeiter tätig war, seit dem Stichtag während der üblichen Arbeitszeit mit den üblichen Arbeitspausen noch leichte und mittelschwere Arbeiten im Sitzen, Stehen und Gehen mit folgenden Einschränkungen verrichten: Ausgeschlossen sind Arbeiten an absturzgefährdeten Stellen, unter überdurchschnittlichem Zeitdruck und überdurchschnittlicher Hitzeeinwirkung, mit dauernder Konzentration, Akkord- und Fließbandarbeiten, längeres oder häufiges Arbeiten in Kälte oder Nässe, schweres Hantieren (Hebe-, Trage- und Zugleistung über 10 kg) mit dem linken Arm, langes Stehen und Gehen. Der Kläger kann die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsplatz zurücklegen und dazu ein öffentliches Verkehrsmittel benützen. Er kann auch ins Fabriksmilieu eingeordnet werden und ist unterweisbar. Seine Konzentrationsfähigkeit reicht (zB) für Verpackungs-, Sortier- und Adjustiertätigkeiten aus. Der Fingerfertigkeit ist (nur) für Feinarbeiten herabgesetzt.
Da diese Arbeitsfähigkeit ua für die Tätigkeit als Portier ausreiche, sei der Kläger nach der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes nicht invalid iS des § 255 Abs 3 ASVG.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge, weil es diese rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes teilte.
Dagegen richtet sich die unbeantwortet gebliebene Revision des Klägers. Darin wird Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht und beantragt, das Berufungsurteil im klagestattgebenden Sinn abzuändern oder es allenfalls aufzuheben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision, die nach § 46 Abs 3 ASGG selbst bei Fehlen der Voraussetzungen des Abs 1 leg cit zulässig ist, ist nicht berechtigt.
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 leg cit). Die Anforderungen an einen Portier sind allgemein bekannt. Sie müssen daher als offenkundige Tatsachen iS des § 269 ZPO weder behauptet noch festgestellt werden, sondern sind der Entscheidung von Amts wegen zugrunde zu legen (12.1.1993 SVSlg 38.242). Zu diesen offenkundigen Tatsachen gehört, daß die festgestellte Arbeitsfähigkeit des Klägers für die genannte Verweisungstätigkeit ausreicht, nicht aber, daß ein Portier durchwegs eine überlange Arbeitszeit hat und Überstunden machen muß. Deshalb erübrigte sich ein berufskundliches Gutachten.
Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, daß der Kläger nicht als invalid iS des § 255 Abs 3 ASVG gilt, weil er infolge seines Gesundheitszustandes noch imstande ist, zumindest durch die auf dem Arbeitsmarkt noch bewertete und zumutbare Tätigkeit als Portier wenigstens die Hälfte des Entgeltes zu erwerben, das ein völlig gesunder Versicherter regelmäßig durch eine solche Tätigkeit zu erzielen pflegt, ist richtig (§ 48 ASGG). Kann ein Versicherter eine Verweisungstätigkeit - wie der Kläger - ohne jede Einschränkung ausüben, dann ist nicht zu bezweifeln, daß er dadurch das gleiche Entgelt erwerben kann wie ein anderer Berufskollege (SSV-NF 6/56 uva).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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