Spruch:
Die Akten werden dem Landesgericht Klagenfurt mit dem Auftrag übersendet, gemäß § 126 Abs 1 GBG iVm § 13 Abs 1 Z 1 und Abs 2 AußStrG auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes in Ansehung beider Schutzobjekte je S 50.000,-- übersteigt.
Text
Begründung
Am 11. August 1993 übermittelte das Bundesdenkmalamt dem Erstgericht je eine Ausfertigung der rechtskräftigen Bescheide vom 24. Februar 1948, Zl 592/1948, sowie vom 10. März 1993, Zl 4780/2/1992, und teilte die aus diesen Bescheiden ersichtliche Unterschutzstellung einer keltischen Zisterne auf der Parzelle 1616/1 der KG W***** sowie des keltisch-römischen Tempelbezirkes auf den Grundstücken 1598, 1615/2, 1616/4, 1616/5 und 2443 derselben KG mit. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, daß sich der keltische Brunnen nach einer Grundstücksteilung nunmehr auf dem Grundstück 1616/6 in der EZ 171 des Grundbuches ***** W***** (Eigentümer: Land K*****) befindet.
Laut Grundbuch ***** W***** gehören die Grundstücke 1598 und 1615/2 zum Gutsbestand der EZ 114, das Grundstück 1616/6 zum Gutsbestand der EZ 171, während die Grundstücke 1616/4, 1616/5 und 2443 als öffentliches Gut noch nicht eingebüchert, sondern nur in der EZ 50000 verzeichnet sind.
Das Erstgericht ordnete die Ersichtlichmachung der Unterschutzstellung des keltisch-römischen Tempelbezirkes hinsichtlich der Grundstücke 1598 und 1615/2 in der EZ 114 des Grundbuches ***** W***** an, wies jedoch das "Mehrbegehren" hinsichtlich der übrigen Grundstücke ab.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung mit dem Ausspruch, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteigt und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.
Um im Hinblick auf § 126 Abs 2 GBG sowie § 14 Abs 2 Z 1 AußStrG beurteilen zu können, ob der nunmehr vorliegende Revisionsrekurs der Finanzprokuratur zulässig ist, bedarf es der aufgetragenen Ergänzung.
Rechtliche Beurteilung
Der Bewertungsausspruch des Rekursgerichtes trägt bereits dem Umstand Rechnung, daß Ersichtlichmachungen nach § 3 Abs 2 DSchG - wie dies ja im Regelfall für Entscheidungen im Grundbuchsverfahren gilt - rein vermögensrechtlicher Natur sind (vgl. RPflSlgG 2267; 5 Ob 48/91 ua). Unbeachtet blieb jedoch, daß von der Entscheidung des Rekursgerichtes zwei Schutzobjekte auf verschiedenen Liegenschaften betroffen sind. Das bedingte getrennte Bewertungsaussprüche. Eine Zusammenrechnung der einzelnen Werte hätte nur nach Maßgabe des § 55 Abs 1 JN (§ 126 Abs 1 GBG iVm § 13 Abs 2 AußStrG) erfolgen dürfen, unter den gegebenen Umständen also dann, wenn die verschiedenen Eintragungsbegehren in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen (§ 55 Abs 1 Z 1 JN).
Ein rechtlicher Zusammenhang der Eintragungsbegehren scheidet aus. Es besteht zwar eine gemeinsame Eintragungsgrundlage in Form der Mitteilung des Bundesdenkmalamtes vom 9. August 1993, GZ 4780/1/93, doch ist darunter nur die Bekanntgabe der Tatsache zu verstehen, daß bestimmte Objekte unter Denkmalschutz gestellt wurden (SZ 62/56). Ob dies auf Grund eines einheitlichen Rechtsaktes geschah oder - wie hier - durch verschiedene Bescheide, muß in der Mitteilung gar nicht enthalten sein, sodaß sich durch sie - gerade im gegenständlichen Fall - kein rechtlicher Zusammenhang zwischen den in verschiedenen Grundbuchseinlagen zu veranlassenden Ersichtlichmachungen herstellen läßt.
Auch für die Annahme eines tatsächlichen Zusammenhanges der begehrten Grundbuchseintragungen reicht der aktenkundige Sachverhalt nicht aus. Selbst wenn er sich durch die Einheitlichkeit des Schutzobjektes herstellen ließe, fehlen im konkreten Fall ausreichend feste Anhaltspunkte für die Annahme, daß die keltische Zisterne auf dem Grundstück 1616/6 der Liegenschaft EZ 171 KG W***** und der keltisch-römische Tempelbezirk auf den Grundstücken 1598 und 1615/2 (EZ 114) sowie 1616/4, 1616/5 und 2443 (EZ 50.000) Bestandteile ein und desselben Denkmals sind.
Das Rekursgericht wird daher auszusprechen haben, ob die von ihm behandelten Unterschutzstellungen jeweils einen Wert des Entscheidungsgegenstandes von mehr als S 50.000,-- betrafen.
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