Rechtliche Beurteilung
Die außerordentliche Revision der klagenden Parteien wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO), weil das Berufungsgericht den Vertrag in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der einschlägigen ständigen oberstgerichtlichen Rechtsprechung als echten, auf bestimmte Zeit geschlossenen Unternehmenspachtvertrag qualifiziert hat, weshalb der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 4 MRG nicht verwirklicht wird (RdW 1986, 369; 1991, 176 und 262 u.v.a.): Der Verpächter stellte dem Pächter die Konzession zur Verfügung (MietSlg. 3.681, 28.118 u.v.a.) und wurde gewerberechtlicher Geschäftsführer der Pächterfirma; er hat ein wirtschaftliches Interesse (8 Ob 636/89 u. v.a.) an der vereinbarten Betriebspflicht (SZ 16/208; 64/17 u. v.a.), weil seine noch in Ausbildung stehende Tochter beabsichtigt, ebenfalls in das Gastgewerbe "einzusteigen" (Ersturteil S 9); die vereinbarte Ablöse für das Inventar spricht für sich allein nicht gegen das Vorliegen eines Pachtvertrages.
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