Spruch:
Es liegen die Voraussetzungen des § 8 Abs 1 Z 2 OGHG vor; zur Entscheidung über die Revision ist deshalb ein verstärkter Senat berufen.
Text
Begründung
Der Kläger ist aufgrund eines Urteils des Erstgerichtes verpflichtet, in einer dem Beklagten vermieteten Wohnung den früheren Zustand durch Wiederanbringung der Decke in ursprünglicher Höhe und Entfernung der aufgestellten Trennwände wiederherzustellen.
Der Kläger begehrte, durch Urteil auszusprechen, daß der Anspruch des Beklagten erloschen ist. Die zuständige Baubehörde habe den Antrag auf Bewilligung der Wiederherstellung des früheren Zustands abgewiesen und zugleich die Räumung und den Abbruch des Gebäudes angeordnet. Dieser Bescheid habe den Untergang des Bestandobjekts und damit das Erlöschen des Bestandverhältnisses im Sinn des § 1112 ABGB herbeigeführt.
Rechtliche Beurteilung
Die demnach hier zu lösende Rechtsfrage, ob ein Abbruchauftrag der Baubehörde gemäß § 1112 ABGB die Auflösung eines Bestandvertrages bewirkt, wurde in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nicht einheitlich beantwortet. Während sie in einer größeren Anzahl von Entscheidungen ohne Einschränkung bejaht wurde (aus älterer Zeit etwa MietSlg 7077 bis 7079 mwN; aus jüngerer Zeit MietSlg Bd 37/32, Bd 34/31, 27.196/7), hat der Oberste Gerichtshof vor allem in den Entscheidungen MietSlg 39.405 und SZ 63/137 einen abweichenden Standpunkt vertreten, weil er die Auflösung des Bestandvertrages nur für den Fall annahm, daß die behördliche Maßnahme, die als Entzug der Benützungsbewilligung gewertet wird, endgültig ist. Der Schluß auf eine nicht bloß vorübergehende Aussetzung der Benützungsbewilligung durch den Räumungsauftrag sei solange nicht gerechtfertigt, wie rechtliche Möglichkeiten offenstehen, die Aufhebung oder den Widerruf des Räumungsauftrags zu erwirken, vor allem durch Behebung der zum Anlaß der baubehördlichen Sicherungsmaßnahme genommenen Baugebrechen.
Da die angeführte, nicht einheitlich beantwortete Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist, liegen die Voraussetzungen des § 8 Abs 1 Z 2 OGHG dafür vor, daß die Entscheidung durch einen verstärkten Senat zu treffen ist. Dies war daher gemäß der angeführten Gesetzesstelle auszusprechen.
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