Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Schäden an bearbeiteten Sachen und Folgeschäden solcher Schäden sind gemäß Art 7 Z 9 Punkt 2 AHVB 1978 von der Haftpflichtversicherung ausgeschlossen. Dieser Ausschluß umfaßt bei beweglichen Sachen alle Schäden, selbst wenn der Versicherungsnehmer nur Teile davon zu bearbeiten hatte (VR 1991, 202). Auch die durch Schäden an bearbeiteten Sachen entstandenen Vermögensschäden fallen unter diesen Ausschluß (SZ 58/196; VR 1991, 202).
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