OGH 7Ob622/93

OGH7Ob622/9315.12.1993

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P***** Bank *****, vertreten durch DDr.Rene Laurer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Manfred M*****, Schweiz, wegen S 92.815,88 s.A., infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 15.Oktober 1993, GZ 15 R 165/93-11, womit der Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 13.Juli 1993, GZ 6 Cg 306/92-8, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Mit Beschluß vom 19.5.1993 wies das Erstgericht die am 7.12.1992 eingebrachte Klage wegen örtlicher Unzuständigkeit und mangelnder inländischer Gerichtsbarkeit zurück, weil der Beklagte im Zeitpunkt der Klagseinbringung nicht an der in der Klage angeführten, im Sprengel des Erstgerichtes gelegenen Adresse wohnte und weder einen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hatte. Die klagende Partei beantragte daraufhin die Überweisung der Rechtssache an das Bezirksgericht Salzburg und verwies auf eine entsprechende Gerichtsstandvereinbarung.

Das Erstgericht hat den Überweisungsantrag zurückgewiesen (richtig:

abgewiesen; siehe Simotta in JBl 1988, 364; Fasching, ZPR2 Rz 218), weil eine Überweisung gem. § 230a ZPO bei Zurückweisung der Klage wegen des Mangels der inländischen Gerichtsbarkeit nicht vorgesehen sei.

Das Gericht zweiter Instanz bestätigte diesen Beschluß.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen erhobene, als "außerordentlicher Revisionsrekurs" bezeichnete Revisionsrekurs der klagenden Partei ist - wie das Gericht zweiter Instanz in seinem Ausspruch gemäß den §§ 526 Abs 3, 500 Abs 2 Z 2 ZPO zutreffend zum Ausdruck brachte - jedenfalls unzulässig. Hat das Erstgericht den von der klagenden Partei gestellten Überweisungsantrag nach § 230a ZPO abgewiesen und wurde diese Entscheidung vom Rekursgericht bestätigt, so kann dessen Bestätigung gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO nicht mittels Revisionsrekurses angefochten werden, weil der Gegenstand des rekursgerichtlichen Verfahrens der erstgerichtliche Beschluß über die Abweisung des Überweisungsantrages und nicht die Klagezurückweisung selbst ist (in diesem Sinne bereits 8 Ob 571/93).

Ist ein Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig, kommt es nicht darauf an, ob die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO abhängt (3 Ob 80/91 ua).

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