OGH 4Ob1118/93

OGH4Ob1118/9314.12.1993

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Friedl als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F*****gmbH, ***** vertreten durch Dr.Michael Graff, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1. K***** AG, ***** 2. M***** GmbH & Co KG, 3. M***** GmbH, ***** sämtliche vertreten durch Dr.Heinz Giger und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert S 500.000,-) infolge außerordentlichen Rekurses der beklagten Parteien gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 25.Oktober 1993, GZ 1 R 185/93-37, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Parteien wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Das Rekursgericht hat sich zwar in der angefochtene Entscheidung nicht, wohl aber schon im ersten Rechtsgang (B. v. 17.9.1992, ON 26) mit der Frage des Vergleichsabschlusses zwischen den Parteien befaßt und dabei die Meinung vertreten, der allein beabsichtigte - gerichtliche Vergleich sei mangels Einhaltung der bedungenen Schriftform nicht zustandegekommen. Für das Gericht zweiter Instanz hat sich somit die nun als erheblich bezeichnete Frage nicht gestellt.

Selbst wenn man aber der Rechtsauffassung der Beklagten, es sei schon ein Vertrag zustande gekommen (S. 367), folgen wollte, könnte das hier am Ergebnis nichts ändern:

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung begründet ein gerichtlicher Vergleich nicht die Einrede der rechtskräftig entschiedenen Sache, sondern die materiellrechtliche Einwendung der verglichenen Streitsache (SZ 40/115 mwN; so auch Fasching, LB2 Rz 1359); ein außergerichtlicher Vergleich kann selbstredend umso weniger bewirken, daß damit das Klagebegehren - wie die Beklagten meinen - "restlos erledigt" (S. 185) oder "erschöpft" (S 364) wäre. Ein solcher Vergleich hat für sich allein niemals prozeßbeendigende Wirkung; er ist nur auf entsprechenden Einwand bei der Sachentscheidung zu berücksichtigen (Fasching aaO Rz 1357).

Aber auch eine allenfalls vorhandene Spruchreife - wenn also das ursprüngliche Begehren ohne (weitere) Beweisaufnahme abgewiesen werden könnte - macht die Klageänderung jedenfalls dann nicht unzulässig, wenn sie, wie hier, schon zu Beginn der Streitverhandlung beantragt wird (SZ 43/35; Arb 10.192; VersRdSch 1989, 253); eine Klageänderung ist immer zulässig, wenn sie einen zweiten Prozeß erspart, ohne den ersten unbillig zu erschweren oder zu verzögern (Arb 9256; JBl 1973, 43 uva). Ob das Rekursgericht diese Vorausetzungen zu Recht bejaht hat, ist keine Frage, deren Lösung über den Einzelfall hinaus Bedeutung hat.

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