OGH 9ObA611/93

OGH9ObA611/9310.12.1993

Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Bauer sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Erich Deutsch und Helmuth Prenner als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache des Antragstellers Österreichischer Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Handel, Transport, Verkehr, Wien 1, Teinfaltstraße 7, vertreten durch Dr.Robert Krepp, Rechtsanwalt in Wien, wider die Antragsgegnerin Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, Fachverband der Schiffahrtsunternehmungen, Wien 4, Wiedner Hauptstraße 63, vertreten durch Dr.Werner Masser ua, Rechtsanwälte in Wien, über den nach § 54 Abs 2 ASGG gestellten Feststellungsantrag den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Es wird festgestellt, daß § 35 Abs 2 des zwischen der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft (Fachverband der Schiffahrtsunternehmungen) und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund (Gewerkschaft Handel, Transport, Verkehr) abgeschlossenen Kollektivvertrages vom 22.12.1987 in der Fassung des Kollektivvertrages vom 28.3.1989 im Hinblick auf Punkt I des zwischen denselben Partnern abgeschlossenen Kollektivvertrages vom 23.9.1991, womit der Kollektivvertrag (Pensionsvereinbarung) für die Bediensteten der Ersten Donau-Dampf-Schiffahrts-Gesellschaft vom 1.12.1959 idF vom 28.3.1989 zum Zweck der Überführung in eine Pensionskasse und zur Anpassung an geänderte wirtschaftliche Voraussetzungen abgeändert wurde, nicht mehr dem Rechtsbestand angehört und daher bei der Ermittlung der nach Punkt I lit d des Kollektivvertrages vom 23.9.1991 zu berechnenden Witwenpensionen nicht anzuwenden ist.

Text

Begründung

Der Kollektivvertrag vom 1.12.1959 (im folgenden: Pensionsvereinbarung) enthielt in der Fassung der Kollektivverträge vom 2.12.1963, 10.8.1966, 8.9.1969, 18.3.1970 und 29.10.1973 folgende wesentliche Bestimmungen:

"§ 6 ...........

(6) Die nach § 6 zu leistende Zuschußpension erhöht sich nach

stattgefundenen Gehaltserhöhungen, und zwar in der Weise, daß der

letzte um das Ausmaß der Gehaltserhöhung vermehrte Aktivbezug die

Grundlage zur Errechnung des neuen Pensionsbezuges bildet........"

"§ 10

(1) Zuschußpension erhält die Witwe eines Bediensteten, der beim Ableben im Genuß einer Pension stand oder die Anwartschaft auf eine solche hatte, wenn sie Anspruch auf eine Witwenrente aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hat.

(2) Die Witwenzuschußpension besteht in der Ergänzung der gesetzlichen Witwenrente auf 66,67 % des nach § 3 dem verstorbenen Gatten im Zeitpunkt seines Ablebens gebührenden Gesamtbezuges oder der bezüglichen Anwartschaft; sie kann nicht weniger als 10 % des Gesamtbezuges nach § 3 betragen, erreicht sie diese Höhe nicht, so ist sie auf diesen Betrag zu ergänzen.

(3) ........."

Der Kollektivvertrag vom 22.12.1987 bestimmt in seinem Punkt I 5.:

"In § 10 wird der Abs 2 wie folgt abgeändert:

§ 10 (2) die Witwenzuschußpension besteht in der Ergänzung der gesetzlichen Witwenrente auf 60 % des nach § 3 dem verstorbenen Gatten im Zeitpunkt seines Ablebens gebührenden Gesamtbezuges oder der bezüglichen Anwartschaft; sie kann nicht weniger als 6 % des Gesamtbezuges nach § 3 betragen, erreicht sie diese Höhe nicht, so ist sie auf diesen Betrag zu ergänzen.

Unter Punkt II wurde unter der Überschrift "Übergangsbestimmungen" folgende Regelung getroffen:

§ 35

(1) Die vereinbarten Neuregelungen treten mit 1.1.1988 in Kraft und werden für alle ab diesem Zeitpunkt anfallenden Leistungen voll wirksam.

(2) Verminderungen von zu diesem Zeitpunkt bereits angefallenen

Zuschußleistungen, die sich aus dieser Neufassung der

kollektivvertraglichen Pensionsvereinbarung ergeben, werden

spätestens mit 1.1.1991 voll wirksam. Bis zu diesem Zeitpunkt werden

Dynamisierungen der Zuschußleistung gemäß § 6 Abs 6

ausgesetzt..........."

Der Kollektivvertrag vom 28.3.1989 enthält unter Punkt I folgende

Bestimmung:

"...........

2. Im § 35 wird der Abs 2 wie folgt geändert:

Veränderungen der mit 31.12.1987 bereits angefallenen Zuschußleistungen, die sich aus der Neufassung des Kollektivvertrages vom 22.12.1987 ergeben, werden spätestens mit 1.1.1994 voll wirksam. Bis zu diesem Zeitpunkt kommen die sich aus den jeweiligen Dynamisierungen ergebenden Erhöhungen der Zuschußleistungen mit Ausnahme der im Schlußprotokoll angeführten Grenzfälle erst zum Tragen, wenn der jeweils neu festzustellende Anspruch die bisherige Leistung übersteigt.

Die Bestimmungen des § 6 (3) betreffend die Anrechnung der gesetzlichen Leistungen in ihrer jeweiligen Höhe bleiben hievon unberührt".

Im Schlußprotokoll zum Kollektivvertrag vom 28.3.1989 wurde hiezu festgehalten:

"1. § 35 (2) der Übergangsbestimmungen zum Kollektivvertrag vom 22.12.1987 sollte verhindern, daß während der Einschleiffrist eine Verminderung des jeweiligen Gesamtanspruches (ASVG plus DDSG-Zuschußpension) eintritt. Kollektivvertragsdynamisierungen sollen auf diese Weise innerhalb einer festgelegten Frist aufgesogen werden. § 35 (2) gilt demnach in beide Richtungen, dh beim Wegfall von Vordienstzeiten soll sich durch die geänderte Ermittlung anrechenbarer ASVG-Leistungen innerhalb der Einschleiffrist auch keine Erhöhung der DDSG-Zuschußpension ergeben."

Der Kollektivvertrag vom 23.9.1991 enthält in der Präambel die Formulierung:

"... womit der Kollektivvertrag (Pensionsvereinbarung) für die

Bediensteten der Ersten Donau-Dampfschiffahrtsgesellschaft (im

folgenden DDSG) vom 1.12.1959 idF vom 28.3.1989 zum Zweck der

Überführung in eine Pensionskasse und zur Anpassung an geänderte

wirtschaftliche Voraussetzungen abgeändert wird: ......"

Weiters enthält dieser KV ua folgende Bestimmungen:

"I. Im Hinblick auf die durch eine Betriebsvereinbarung und den Abschluß eines Pensionskassenvertrages durchzuführende Übertragung der Anwartschaften und Ansprüche aus diesem Kollektivvertrag auf die ÖIAG-Pensionskasse AG wird der Kollektivvertrag (Pensionsvereinbarung) aufgehoben und durch eine oder mehrere Betriebsvereinbarungen bzw Vereinbarungen gemäß § 3 Abs 5 Betriebspensionsgesetz ersetzt, die folgende Regelungen umzusetzen haben:

a.) Erfaßt werden sämtliche Dienstnehmer der DDSG zum 30.9.1991, die in die Pensionsvereinbarung einbezogen sind und Eigenbeiträge an die DDSG geleistet haben, sowie sämtliche Bezieher von Pensionsleistungen nach der kollektivvertraglichen Pensionsvereinbarung.

..........

d.) Hinsichtlich der zum 30.9.1991 bereits auszubezahlenden

Zuschußpensionen wird die DDSG einen solchen Betrag an die

Pensionskasse leisten, daß diese Zuschußpensionsleistungen zum

Stichtag 1.1.1992 in betragsmäßig unveränderter Höhe entsprechend den

Bestimmungen des Pensionskassenvertrages übernimmt und die DDSG aus

der Leistungspflicht ausscheidet. Die DDSG verpflichtet sich aber, an

die Pensionskasse erforderlichenfalls weitere Zuschüsse in jener Höhe

zu leisten, die für eine jährliche Mindesterhöhung von 2 % unter

Anrechnung der sich aus den Geschäftsplänen der Pensionskasse

ergebenden Valorisierung erforderlich ist.

..........

III. Diese Aufhebung des Kollektivvertrages über eine

Pensionsvereinbarung gilt unter der Voraussetzung, daß entsprechend

den vorstehenden Regelungen ein Pensionskassenvertrag und die

Betriebsvereinbarung betreffend Beitritt der DDSG zur

ÖIAG-Pensionskasse AG abgeschlossen wird, die Übertragung nach Punkt

b) durch eine Erklärung des Eigentümers der DDSG sichergestellt ist,

und ..............."

Der Pensionskassenvertrag für ehemalige Dienstnehmer der DDSG vom

23.9.1991 enthält ua folgende Bestimmungen:

§ 1 Umfang der Pensionsverpflichtungen

Die DDSG überträgt der ÖIAG-PK und diese übernimmt die gegenüber den

ehemaligen Dienstnehmern bzw deren Hinterbliebenen bestehenden

Pensionsverpflichtungen auf (Zuschußpension) gemäß dem

Kollektivvertrag der DDSG vom 23.9.1991 und beiliegender Namensliste.

.........

§ 5 Leistungsvoraussetzung für strittige Wertsicherungsansprüche

Die ÖIAG-PK übernimmt die Leistungsverpflichtung aus den Verträgen,

wie diese derzeit von der DDSG erfüllt werden......."

Der Antragsteller ist eine kollektivvertragsfähige Körperschaft der Arbeitnehmer im Sinne des § 4 Abs 2 ArbVG. Die Antragsgegnerin ist eine zur gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitgeber berufene Körperschaft im Sinne des § 4 Abs 1 ArbVG. Der Antragsteller und die Antragsgegnerin sind daher im Sinne des § 54 Abs 2 ASGG als Parteien des besonderen Feststellungsverfahrens legitimiert.

Der Antragsteller begehrt die Feststellung, daß § 35 Abs 2 des zwischen den Parteien des Verfahrens abgeschlossenen Kollektivvertrages vom 22.12.1987 in der Fassung des Kollektivvertrages vom 28.3.1989 im Hinblick auf Punkt I. des zwischen denselben Partnern abgeschlossenen Kollektivvertrages vom 23.9.1991, womit der Kollektivvertrag (Pensionsvereinbarung) für die Bediensteten der Ersten Donau-Dampfschiffahrtsgesellschaft vom 1.12.1959 in der Fassung vom 28.3.1989 zum Zweck der Überführung in eine Pensionskasse und zur Anpassung an geänderte wirtschaftliche Voraussetzungen abgeändert wurde, nicht mehr dem Rechtsbestand angehöre und daher bei Ermittlung der nach Punkt I lit d des Kollektivvertrages vom 23.9.1991 zu berechnenden Witwenpensionen nicht anzuwenden sei.

Die strittige Rechtsfrage sei für mehr als drei Witwen nach ehemaligen Arbeitnehmern der DDSG von Bedeutung.

Zur Begründung des Feststellungsantrages wurde vorgebracht:

Die DDSG und ihr folgend die ÖIAG-Pensionskasse AG weigerten sich, die Witwenpensionen entsprechend dem KV vom 23.9.1991 auszuzahlen. Die in § 35 Abs 2 des KV vom 22.12.1987 vereinbarte und durch den KV vom 28.3.1989 zeitlich erstreckte "Einschleifregelung", die verfügte, daß die Dynamisierung der Zuschußleistungen erst zum Tragen komme, wenn der neu festzustellende Anspruch nach den neu geltenden Prozentsätzen die bisherige Leistung übersteige, sei durch den KV vom 23.9.1991 aufgehoben und durch dessen Bestimmungen ersetzt worden. Eine "Einschleifregelung" sei in diesem KV nicht mehr vorgesehen. Die DDSG vertrete dennoch den unrichtigen Standpunkt, daß die "Einschleifregelung" der früheren KV weiterhin anzuwenden sei und weigere sich, den zur Erhöhung der Witwenpensionen um 2 % mit Wirkung vom 1.1.1993 erforderlichen Betrag an die ÖIAG-Pensionskasse AG zu zahlen. Aus diesem Grund sei die Erhöhung der Witwenpensionen seither unterblieben.

Die Antragsgegnerin beantragte die Abweisung des Feststellungsantrages.

Zweck der "Einschleifregelung" des § 35 Abs 2 der Übergangsbestimmungen des KV vom 22.12.1987 sei es, zu vermeiden, daß jene Witwen, die von mehr als einer der in diesem KV vereinbarten Kürzungsbestimmungen betroffen würden, ein unmittelbares Absinken ihres Einkommens aus ASVG-Pension und DDSG-Zuschußpension hinnehmen mußten. Man habe daher vorgesehen, daß der sich aufgrund der neuen kollektivvertraglichen Regelungen ergebende Anspruch bis zum 1.1.1994 (Hinausschieben des ursprünglich festgesetzten Zeitpunktes durch KV vom 28.3.1989) erreicht werde. Nach den Vorstellungen der KV-Partner sollten mit 1.1.1994 alle Hinterbliebenenleistungen unter den gleichen Voraussetzungen den Bestimmungen des KV vom 22.12.1987 und dem Schlußprotokoll zum KV vom 28.3.1989 angepaßt sein. Die rückwirkende Nichtanwendung der "Einschleifregelung" hätte eine Benachteiligung jener Witwen zur Folge, deren Ansprüche zum 1.1.1988 unter sofortiger Anwendung der Verschlechterungen aufgrund des KV vom 22.12.1987 neu berechnet wurden. Damit wäre aber eine dauernde Bevorzugung der von der "Einschleifregelung" erfaßten Witwen verbunden. Durch den KV vom 23.9.1991 sei das Schlußprotokoll zum KV vom 28.3.1989 bewußt nicht außer Kraft gesetzt worden, weil eine solche Bevorzugung nicht gewollt war. Wenn auch der KV vom 23.9.1991 keine ausdrückliche Bestimmung über eine "Einschleifregelung" enthält, sei diese unter dem Gesichtspunkt der Ausgewogenheit und Gleichbehandlung im Weg der Analogie weiter anzuwenden.

Rechtliche Beurteilung

Der Feststellungsantrag ist berechtigt.

Kollektivverträge sind im normativen Teil nach herrschender Lehre und

Rechtsprechung nach den Regeln auszulegen, die für die Auslegung von

Gesetzen gelten. Die Normadressaten, denen nur der Text des

Kollektivvertrages zur Verfügung steht, können die Vorstellungen,

welche die Kollektivvertragsparteien beim Abschluß vom Inhalt der

Normen besessen haben, weder kennen noch feststellen. Sie müssen sich

daher darauf verlassen, daß die Absicht der Parteien in erkennbarer

Weise im Vertragstext ihren Niederschlag gefunden hat. Weiters ist

bei Auslegung von Kollektivverträgen im Zweifel davon auszugehen, daß

die Kollektivvertragsparteien eine vernünftige, zweckentsprechende

und praktisch durchführbare Regelung treffen sowie einen gerechten

Ausgleich der sozialen und wirtschaftlichen Interessen herbeiführen wollten (Schwarz-Löschnigg, Arbeitsrecht4, 72; Kuderna, Die Auslegung kollektivvertraglicher Normen und Dienstordnungen sowie deren Ermittlung im Prozeß, DRdA 1975, 161 ff [169 f]; Arb 10.815 = SZ 62/135 uva).

Es ist daher in erster Linie der Text des derzeit geltenden KV vom 23.9.1991 für die Auslegung heranzuziehen. Eine Bedachtnahme auf frühere, außer Kraft getretene Kollektivverträge kommt nur dann in Betracht, wenn die am Text des geltenden KV orientierte Auslegung zu keinen eindeutigen Ergebnissen führt.

Der Kollektivvertrag vom 23.9.1991 ordnet in seinem Punkt I ausdrücklich an, daß der bis dahin bestehende KV (Pensionsvereinbarung) aufgehoben wird. Dafür, daß die in Punkt III dieses KV vorgesehenen Bedingungen nicht eingetreten wären, ergibt sich aus dem (gemäß § 54 Abs 4 ASGG allein maßgeblichem) Vorbringen des Antragstellers kein Anhaltspunkt; beiden Parteien gehen vielmehr von der ausschließlichen Geltung des letztgenannten KV aus. Damit wurde aber allen Regelungen, die Gegenstand früherer KV waren, der Boden entzogen.

In Punkt I d des KV vom 23.9.1991 wurde bestimmt, daß die DDSG hinsichtlich der zum 30.9.1991 bereits auszuzahlenden Zuschußpensionen einen solchen Betrag an die Pensionskasse zu leisten habe, daß diese Zuschußpensionsleistungen (von der Pensionskasse) zum Stichtag 1.1.1992 in betragsmäßig unveränderter Höhe entsprechend den Bestimmungen des Pensionskassenvertrages übernommen werden. Damit würde aber eindeutig auf die Höhe der aktuellen Leistung abgestellt. Die zum Zeitpunkt des Abschlusses des KV erbrachten Zuschußleistungen sollten im selben Umfang von der Pensionskasse übernommen werden. Diese Beträge bilden sodann die Grundlage für die im selben Punkt des KV garantierte Mindesterhöhung der Leistung um 2 %. Dem entspricht im übrigen auch § 5 des Pensionskassenvertrages, demzufolge die ÖIAG-Pensionskasse AG diese Leistungsverpflichtung in dem Umfang übernimmt, wie sie derzeit von der DDSG erfüllt werden. Auch hier würde, ebenso wie in Pkt I des KV vom 23.9.1991 ausschließlich auf die aktuelle Leistungsverpflichtung der DDSG abgestellt.

Dafür, daß im Gegensatz dazu die Zuschußleistungen an die von der

Verschlechterung der Pensionszuschüsse aufgrund des KV vom 22.12.1987

betroffenen Witwen anderen Regelungen unterworfen werden sollten,

bietet der geltende Kollektivvertrag keinen Anhaltspunkt. Bezüglich

der Grundlagen für die künftige Leistungsverpflichtung wurde im KV

vom 23.9.1991 ausdrücklich auf die Höhe der im Zeitpunkt des

Abschlusses dieses KV erbrachten Leistung abgestellt. Diese Regelung

ist abschließend. Auch wenn dadurch Bezieherinnen von Witwenpensionen

gegenüber der Rechtslage nach dem früher in Geltung gestandenen KV

und auch gegenüber Bezieherinnen von Witwenpensionen, die von der "Einschleifregelung" nicht betroffen waren, günstiger gestellt werden, besteht doch für eine analoge Anwendung der in früheren Kollektivverträgen vorgesehenen "Einschleifregelung" kein Raum.

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