OGH 9ObA258/93

OGH9ObA258/9310.12.1993

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier und Dr. Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Erich Deutsch und Helmuth Prenner als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Friedrich D*****, ***** vertreten durch Dr. Peter Rudeck und Dr.Gerhard Schlager, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei C***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch*****, Kammer der gewerblichen Wirtschaft, Wien 4., Favoritenstraße 7, dieser vertreten durch Dr.Wolfgang Aigner, Rechtsanwalt in Wien, wegen 93.596,26 S brutto abzüglich 9.203 S netto sA (Revisionsinteresse 56.158,40 S brutto), infolge Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 16. April 1993, GZ 33 Ra 48/92-33, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Teilurteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 13. November 1991, GZ 6 Cga 529/91-21, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger ist schuldig, der beklagten Partei die mit 4.348,80 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 724,80 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).

Im Verfahren erster Instanz hat die Beklagte die Entlassung des Klägers nur darauf gestützt, daß der Kläger, der sich ab 20. August 1990 im Krankenstand befunden hatte, am 22. August 1990 in einem Fitneßcenter bei Stemmübungen beobachtet worden sei. Der durch einen Anwalt und damit qualifiziert im Sinne des § 40 Abs 1 Z 1 ASGG vertretene Kläger hat lediglich bestritten, während des Krankenstandes in diesem Fitneßcenter gewesen zu sein. Das im Berufungsverfahren erstattete Vorbringen, dem Kläger seien die von der Beklagten behaupteten Stemmübungen im Hinblick auf den Zustand seines rechten Armes gar nicht möglich gewesen und der dazu beantragte Sachverständigenbeweis verstießen daher gegen das im Berufungsverfahren auch im Falle einer Beweiswiederholung (siehe EvBl 1991/95 = RZ 1991/79 mwH) gemäß § 482 ZPO iVm § 63 Abs 1 ASGG geltende Neuerungsverbot.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 52 Abs 1 zweiter SatzZPO.

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