Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger ist schuldig, der beklagten Partei die mit 4.348,80 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 724,80 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).
Im Verfahren erster Instanz hat die Beklagte die Entlassung des Klägers nur darauf gestützt, daß der Kläger, der sich ab 20. August 1990 im Krankenstand befunden hatte, am 22. August 1990 in einem Fitneßcenter bei Stemmübungen beobachtet worden sei. Der durch einen Anwalt und damit qualifiziert im Sinne des § 40 Abs 1 Z 1 ASGG vertretene Kläger hat lediglich bestritten, während des Krankenstandes in diesem Fitneßcenter gewesen zu sein. Das im Berufungsverfahren erstattete Vorbringen, dem Kläger seien die von der Beklagten behaupteten Stemmübungen im Hinblick auf den Zustand seines rechten Armes gar nicht möglich gewesen und der dazu beantragte Sachverständigenbeweis verstießen daher gegen das im Berufungsverfahren auch im Falle einer Beweiswiederholung (siehe EvBl 1991/95 = RZ 1991/79 mwH) gemäß § 482 ZPO iVm § 63 Abs 1 ASGG geltende Neuerungsverbot.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 52 Abs 1 zweiter SatzZPO.
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