OGH 2Ob74/93

OGH2Ob74/939.12.1993

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Melber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Dr. Graf, Dr. Schinko und Dr. Tittel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dieter S*****, ***** vertreten durch Dr. Hermann Tschiderer und Dr. Reinhold Wolf, Rechtsanwälte in Reutte, wider die beklagte Partei Republik Österreich (Bundesstraßenverwaltung), vertreten durch die Finanzprokuratur, 1011 Wien, Singerstraße 17-19, diese vertreten durch Herbert Hillebrand und Dr. Walter Heel, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen S 51.669,10 sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 19. März 1993, GZ 2 a R 141/93-18, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird zurückgewiesen, weil der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand), S 50.000,-- nicht übersteigt (§ 502 Abs 2 ZPO) und kein Ausnahmsfall nach § 502 Abs 3 ZPO vorliegt.

Text

Begründung

Der Kläger nimmt die beklagte Partei als Halterin der Lechtaler Bundesstraße im Sinne des § 1319 a ABGB in Anspruch. Seine Ehegattin sei am 3. Jänner 1992 mit einem ihm gehörigen Fahrzeug von der mangelhaft gestreuten und vereiste Spurrillen aufweisenden Fahrbahn abgekommen. Durch diesen Unfall sei sie schwer verletzt, das Fahrzeug beschädigt worden. Dem Kläger sei ein Schaden von S 46.341,-- entstanden. Die der Ehefrau entstandenen Schadenersatzansprüche (Schmerzengeld, Ersatz von Besuchskosten sowie der Kleiderschäden) in der Höhe von S 56.997,20 seien dem Kläger zediert worden. Vom Gesamtschaden von S 103.338,20 werde ein Betrag von S 51.669,10 geltendgemacht.

Das Erstgericht sprach mit einer als Zwischenurteil bezeichneten Entscheidung aus, daß der Klageanspruch nicht zu Recht bestehe.

Das Berufungsgericht erkannte den Klageanspruch hinsichtlich der am Fahrzeug eingetretenen unfallskausalen Schäden zur Hälfte als dem Grunde nach zu Recht bestehend und hob im übrigen das Ersturteil zur neuerlichen Verhandlung durch das Erstgericht auf.

Es erörterte rechtlich, daß die beklagte Partei die ihr obliegende Streu-, Räumungs- und Sicherungspflicht verletzt habe. Der Lenkerin des Klagsfahrzeuges sei aber ein gleichteiliges Mitverschulden wegen eines unsachgemäßen Fahrmanövers anzulasten.

Das Berufungsgericht ließ ein ordentliches Rechtsmittel nicht zu, weil eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht vorliege.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen dieses Urteil, auf eine gänzliche Abweisung des Klagebegehrens abzielende, außerordentliche Revision der beklagten Partei ist unzulässig.

Der Kläger macht einerseits eigene, andererseits ihm von seiner Ehefrau abgetretene Ansprüche geltend. Derartige Ansprüche mehrerer Kläger aus demselben Unfallereignis sind aber nach ständiger Rechtsprechung für die Beurteilung der Rechtsmittelzulässigkeit auch dann nicht zusammenzurechnen, wenn sie aufgrund einer Zession nur von einem Kläger geltend gemacht werden (SZ 57/17; ZVR 1987/27; 2 Ob 113/88, 2 Ob 1025/88, 2 Ob 53/92).

Abgesehen davon, daß die Revision, soweit sie sich erkennbar gegen den Aufhebungsbeschluß des Gerichtes zweiter Instanz wendet und eine Entscheidung in der Sache selbst begehrt, schon deshalb unzulässig ist, weil das Berufungsgericht einen Rekurs an den Obersten Gerichtshof nicht für zulässig erklärt hat (§ 519 Abs 1 Z 2 ZPO) ist sie schon deshalb zurückzuweisen, weil keiner der selbständig zu beurteilenden Ansprüche den Betrag von S 50.000,-- übersteigt.

Auch bei einer Teileinklagung ist nämlich für die Beurteilung der Zulässigkeit eines Rechtsmittels nicht der volle Forderungsbetrag, sondern nur der Streitgegenstand maßgebend, über den das Gericht zweiter Instanz entschieden hat, weil nur der tatsächlich eingeklagte Betrag zum Entscheidungsgegenstand im Sinne des § 502 Abs 2 ZPO werden konnte. Diese Auffassung wurde zur Rechtslage nach der ZVN 1983 vertreten (RZ 1989/17, 3 Ob 1506/84, 6 Ob 690/86). An ihr ist auch nach der WGN 1989 festzuhalten, weil durch das Wort "Entscheidungsgegenstand" ausdrücklich festgehalten wurde, daß zur Beurteilung der Revisionszulässigkeit lediglich jener Streitgegenstand in Geld oder Geldeswert heranzuziehen ist, über den das Berufungsgericht entschieden hat. Da dieser S 50.000,-- nicht übersteigt, ist die Revision gemäß § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig.

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