OGH 8Ob564/93

OGH8Ob564/9330.11.1993

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Edgar Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Peter Schiemer, Dr.Birgit Jelinek, Dr.Ronald Rohrer und Dr.Ilse Huber als weitere Richter in der Pflegschaftssache der ***** minderjährigen B***** und des ***** minderjährigen B***** K*****, vertreten durch das Amt für Jugend und Familie für den 13. und 14.Bezirk in Wien, infolge Revisionsrekurses des Vaters G***** K*****, vertreten durch Dr.Walter Pfliegler, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 17.März 1993, GZ 47 R 897/92-41, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Hietzing vom 19.November 1992, GZ 7 P 41/90-38, bestätigt wurde, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Die Unterhaltsverpflichtung des Vaters betrug zuletzt auf Grund eines Vergleiches vom 4.12.1990 monatlich je S 1.000,- pro Kind.

Das Erstgericht erhöhte diese Unterhaltsverpflichtung ab 1.4.1992 für die 12-jährige Tochter auf monatlich S 3.200,- und für den 9-jährigen Sohn auf S 2.700,-.

Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung; es ging davon aus, daß der Unterhalt für die beiden Minderjährigen mit 19 % bzw. 16 % des Nettoeinkommens des nur für sie sorgepflichtigen Vaters zu bemessen sei. Dieser ist als Elektromonteur tätig und bezieht ein monatliches durchschnittliches Nettoeinkommen von S 17.048,-

einschließlich der Sonderzahlungsanteile. Zahlungsverpflichtungen des Vaters für Steuerrückstände beim Finanzamt und Schulden bei der Sozialversicherung, die aus einer vorübergehenden, jedoch nicht erfolgreichen Tätigkeit als selbständiger Erwerbstätiger resultieren, hinsichtlich der er Ratenvereinbarungen von S 2.000,- bzw. S 1.800,-

monatlich geschlossen hat, seien nach Ansicht des Rekursgerichtes nicht geeignet, den Unterhaltsanspruch der Kinder zu schmälern. Wären diese Abgaben im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit geleistet worden, wäre zwar das damalige Geschäftsergebnis noch schlechter gewesen und es hätte dies unter Umständen die damaligen Unterhaltsansprüche der Kinder berührt. Unzulässig sei es jedoch, durch das Anwachsenlassen derartiger Schulden Unterhaltsansprüche zu schmälern, die auf einen Zeitraum bezogen seien, der mit dieser seinerzeitigen Abgabenverpflichtung keinerlei Zusammenhang mehr habe. Den Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof ließ das Rekursgericht zu, weil die Berücksichtigung von Steuer- und Sozialversicherungsschulden in der Judikatur der Gerichte zweiter Instanz unterschiedlich gelöst würde.

Gegen diesen Beschluß richtet sich der Revisionsrekurs des Vaters wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß dahingehend abzuändern, daß der Antrag auf Unterhaltserhöhung zur Gänze abgewiesen werde; hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist mangels entscheidungswesentlicher erheblicher Rechtsfragen iSd § 14 Abs 1 AußStrG zurückzuweisen (siehe § 16 Abs 3 AußStrG).

Der Revisionsrekurswerber wendet sich im wesentlichen gegen die Nichtberücksichtigung der Steuer- und Sozialversicherungsschulden als Abzugsposten von der Bemessungsgrundlage. Zwar fehlt es an einer oberstgerichtlichen Judikatur zu dieser vom Rekursgericht als rechtserheblich bezeichneten Frage und die veröffentlichte Judikatur der Gerichte zweiter Instanz hiezu ist nicht einheitlich; soweit den veröffentlichten Rechtsätzen zu entnehmen ist, werden sie überwiegend als Abzugsposten berücksichtigt (EFSlg 59.230, 59.233, 62.233, 62.337 ua, abweichend 62.235 ua). Eine generelle Aussage über die Abzugsfähigkeit oder Nichtabzugsfähigkeit derartiger Schulden scheidet wie auch bei anderen Schulden (RZ 1991, 143 ua) aus, weil dies von den Umständen des Einzelfalles, insbesondere des Rechtsgrundes und des Zeitpunktes ihrer Entstehung sowie ihrer Vorhersehbarkeit, Vermeidbarkeit, Vorwerfbarkeit und Tilgbarkeit abhängt. Einer näheren Analyse der maßgeblichen Kriterien durch den Obersten Gerichtshof bedarf es im vorliegenden Fall jedoch nicht, daher auch keiner weiteren Erhebungen und Feststellungen aus welchen Rechtsgründen, zu welcher Zeit und unter welchen sonstigen Rahmenbedingungen die genannten Verbindlichkeiten entstanden sind, sowie keiner Erörterung darüber, ob und wieweit sie auf Grund der konkreten Sachlage berücksichtigungsfähig wären oder nicht, weil sich die Unterhaltsbemessung der Vorinstanzen selbst bei gänzlicher Berücksichtigung dieser Ratenzahlungen als Abzugsposten von der Bemessungsgrundlage noch im Rahmen der oberstgerichtlichen Rechtsprechung bewegt.

Wie der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung dargelegt hat, besteht eine gesetzliche Grundlage für die Anwendung eines bestimmten Berechnungssystems nicht, insbesondere kann er daher auch keine bestimmten Prozentsätze des Nettoeinkommens festsetzen; derartige Werte können nur bei der konkreten Berechnung eines Unterhaltsanspruches im Interesse der gleichen Behandlung gleichgelagerter Fälle herangezogen, nicht aber generell als Maßstab für die Unterhaltsbemessung festgelegt werden (JBl 1991, 40 uva). Der altersmäßig gestaffelte Durchschnittsbedarf bietet einen Anhaltspunkt für die finanziellen Bedürfnisse der Kinder der jeweiligen Altersgruppen; dieser wurde von den Vorinstanzen durch die Unterhaltsfestsetzung nicht überschritten. Da das Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils auch auf einen Betrag unterhalb des Richtsatzes zur Ermittlung der Ausgleichszulage nach § 293 Abs 1 ASVG belastbar ist (EFSlg 62.363); sich der Unterhaltspflichtige im Fall der Notwendigkeit hiezu auch strengsten finanziellen Einschränkungen zu unterziehen hat, weil ihm die Einrede, sein eigener Unterhalt sei gefährdet, nicht zusteht; bei knapp durchschnittlichem Einkommen die am Lohnpfändungsgesetz orientierte Unterhaltsbemessung eine Richtschnur bildet, wobei die Pfändungsgrenzen (des damaligen § 5 LPFG) unterschritten werden können und der Unterhaltspflichtige bis zu den Grenzen des (damaligen) § 6 LPFG als jedenfalls voll belastbar angesehen wird (SZ 63/88; ÖA 1991, 102 ua) und eine Belastung von 50 % oder auch etwas darüber bei einem Nettoeinkommen in der Größenordnung jenes des Rekurswerbers als durchaus für tragbar gehalten wird (EFSlg 62.367 f), sind - auch bei Berücksichtigung der vorübergehenden (aus ON 30 ergibt sich ein etwa 2 1/2-jähriger Rückzahlungszeitraum) Ratenverbindlichkeiten als Abzugsposten - die auferlegten Unterhaltsbeträge durchaus angemessen und ist dem Rekurswerber deren Zahlung zumutbar. Die Bemessungsgrundlage beliefe sich bei Berücksichtigung der vereinbarten Ratenzahlungen als Abzugsposten auf S 13.200,- netto: Ihm verblieben dann nach Abzug der Unterhaltsleistung von zusammen S 5.900,- monatlich noch immer S 7.300,-, d.h. sein Einkommen würde lediglich mit ca. 45 % für Unterhaltszwecke belastet sein und der ihm verbleibende Betrag gerade noch über dem für Unterhaltsexekutionen liegenden Freibetrag nach dem nunmehr geltenden § 291b EO liegen.

Im übrigen vermag der Rechtsmittelwerber keine iSd § 14 Abs 1 AußStrG erhebliche Frage aufzuzeigen.

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