OGH 8Ob1674/93

OGH8Ob1674/9330.11.1993

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.E.Huber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schiemer, Dr.Jelinek, Dr.Rohrer und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei A***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Johannes Reich-Rohrwig, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien und Gegner der gefährdeten Partei 1. L*****, vertreten durch Dr.Oswin Lukesch, Rechtsanwalt in St.Pölten, 2. ***** T***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Michael Hule und Dr.Eric Heinke, Rechtsanwälte in Wien, wegen Nichtigerklärung von Generalversammlungsbeschlüssen und Abtretung eines Geschäftsanteiles (Streitwert im Provisorialverfahren S 1,000.000,--) infolge außerordentlichen Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 26.August 1993, GZ 5 R 37/93-29, den

Beschluß

gefaßt:

 

Rechtliche Beurteilung

Der außerordentliche Rekurs der klagenden und gefährdeten Partei wird mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs.1 ZPO (§§ 402 Abs.4, 78 EO) zurückgwiesen (§ 528a iVm § 510 Abs.3 ZPO), weil

1. sich § 461 Abs.2 ZPO nach seinem klaren Wortlaut ausschließlich auf Urteile sowie gemäß § 518 Abs.1 ZPO auf die diesen gleichzustellende Endbeschlüsse in Besitzstörungsverfahren bezieht, somit eine vom Gesetz gewollte Beschränkung vorliegt, die eine ausdehnende Anwendung verbietet (SZ 50/45) und

2. gemäß den §§ 863, 914 ABGB die Bedeutung einer Erklärung an dem Verständnis, das ein redlicher Erklärungsempfänger von dieser gewinnen durfte und gewonnen hat, zu messen ist (SZ 46/9; JBl. 1977, 486), weshalb das Rekursgericht - da die Zweitbeklagte erkennbar keine Kündigung mit den vertraglich bedungenen Folgen wollte - zu Recht eine Umdeutung des Auflösungsbeschlusses in eine Kündigungserklärung ablehnte (vgl. RZ 1973/38). Ob der Auflösungsbeschluß in Anbetracht der wirtschaftlichen Zwecke des Gesellschafts- und Syndikatsvertrages (HS 9681(2); SZ 62/191; JBl. 1991, 382) und der die Gesellschafter treffenden Treuepflicht (JBl. 1989, 253) den vereinbarten Kündigungsverzicht unterläuft und daher unwirksam ist, muß hier nicht untersucht werden.

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