Rechtliche Beurteilung
Der außerordentliche Rekurs der klagenden und gefährdeten Partei wird mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs.1 ZPO (§§ 402 Abs.4, 78 EO) zurückgwiesen (§ 528a iVm § 510 Abs.3 ZPO), weil
1. sich § 461 Abs.2 ZPO nach seinem klaren Wortlaut ausschließlich auf Urteile sowie gemäß § 518 Abs.1 ZPO auf die diesen gleichzustellende Endbeschlüsse in Besitzstörungsverfahren bezieht, somit eine vom Gesetz gewollte Beschränkung vorliegt, die eine ausdehnende Anwendung verbietet (SZ 50/45) und
2. gemäß den §§ 863, 914 ABGB die Bedeutung einer Erklärung an dem Verständnis, das ein redlicher Erklärungsempfänger von dieser gewinnen durfte und gewonnen hat, zu messen ist (SZ 46/9; JBl. 1977, 486), weshalb das Rekursgericht - da die Zweitbeklagte erkennbar keine Kündigung mit den vertraglich bedungenen Folgen wollte - zu Recht eine Umdeutung des Auflösungsbeschlusses in eine Kündigungserklärung ablehnte (vgl. RZ 1973/38). Ob der Auflösungsbeschluß in Anbetracht der wirtschaftlichen Zwecke des Gesellschafts- und Syndikatsvertrages (HS 9681(2); SZ 62/191; JBl. 1991, 382) und der die Gesellschafter treffenden Treuepflicht (JBl. 1989, 253) den vereinbarten Kündigungsverzicht unterläuft und daher unwirksam ist, muß hier nicht untersucht werden.
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