Spruch:
Der außerordentliche Rekurs der Noterbinnen wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof sieht sich nicht bestimmt, von seiner die rekursgerichtliche Ansicht deckenden Rechtsprechung (SZ 17/151, SZ 23/232 u.a.) abzugehen.
Außerhalb des Pflichtteilsausweises in Ansehung pflegebefohlener Noterben ist das Abhandlungsverfahren nicht mit einem zeitlichen und insbesondere kostenmäßigen Aufwand zu belasten, der nicht in die Verlassenschaft fallende Gegenstände, insbesondere vom Erblasser noch zu Lebzeiten verschenkte Liegenschaften, betrifft, nur um den Beteiligten eine unverbindliche Information über Voraussetzungen und Auswirkungen einer Pflichtteilserhöhung iS des § 785 ABGB zu verschaffen, über welchen Anspruch selbst mangels Einigung nur im Rechtsstreit abzusprechen wäre, in dem dann auch die Fragen nach dem (teilweisen) Schenkungscharakter des bäuerlichen Übergabsvertrages und nach der bloß befristeten oder unbefristeten Berücksichtigung gemäß § 785 ABGB von Empfängen durch Abkömmlinge noch lebender (pflichtteilsberechtigter) Kinder des Erblassers zu lösen sein würden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)