OGH 6Ob17/93

OGH6Ob17/9325.11.1993

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel, Dr.Redl, Dr.Kellner und Dr.Schiemer als weitere Richter in der Firmenbuchsache über die Anmeldung des als Geschäftsführer der Z***** Gesellschaft mbH mit dem satzungsgemäßen Sitz in A***** einschreitenden Werner Z*****, vertreten durch Dr.Franz Müller, Rechtsanwalt in Kirchberg am Wagram, infolge des außerordentlichen Revisionsrekurses des Anmeldenden gegen den zum Beschluß des Landesgerichtes Krems/Donau vom 4.Juni 1993, GZ Fa 33/93-4, ergangenen rekursgerichtlichen Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 5.August 1993, AZ 6 R 89/93(ON 7), den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem außerordentlichen Revisionsrekurs wird stattgegeben. Der angefochtene und der erstinstanzliche Beschluß werden insoweit, als über das Begehren auf Eintragung der Z***** Gesellschaft mbH (Abschnitt I der Anmeldung) entschieden wurde, aufgehoben; dem Gericht erster Instanz wird in diesem Umfang die neuerliche Entscheidung über das Eintragungsbegehren aufgetragen.

Text

Begründung

Ein 40 Jahre alter Koch und Kellner gründete mit seinem knapp 20 Jahre alten Sohn im Sinn des Gesellschaftsvertrages vom 5.März 1993 eine Gesellschaft mbH zum Betrieb gastgewerblicher Unternehmen und anderer Erwerbstätigkeiten unter einer aus dem gemeinsamen Familiennamen und dem Rechtsformzusatz gebildeten Firma; das Stammkapital hat die gesetzliche Mindesthöhe von 500.000 S. Der Vater übernahm eine 80 %ige Stammeinlage von 400.000 S und der Sohn eine 20 %ige Stammeinlage von 100.000 S; sie erklärten im Gesellschaftsvertrag übereinstimmend, daß darauf jeweils die Hälfte, nämlich vom Vater 200.000 S und vom Sohn 50.000 S "in barem eingezahlt" seien. Für die Dauer des (= seines) Gesellschaftsverhältnisses wurde der Sohn gesellschaftsvertraglich zum alleine vertretungsbefugten Geschäftsführer bestellt. Der Gesellschaftsvertrag enthält keine Regeln über die Zulässigkeit einer sogenannten halbseitigen gemischten Gesamtprokura.

Der gesellschaftsvertraglich zum alleinvertretungsbefugten Geschäftsführer bestellte Minderheitsgesellschafter meldete die Gesellschaft zur Eintragung in das Firmenbuch an. Dabei wiederholte er die bereits in den Gesellschaftsvertrag aufgenommene Erklärung über die Teilleistungen auf die übernommenen Stammeinlagen mit der Ergänzung, daß sich diese in die Gesellschaftskasse eingezahlten Beträge in seiner freien Verfügung befänden. Gleichzeitig meldete der Geschäftsführer zur Eintragung in das Firmenbuch an, daß er einer 44 Jahre alten Gastwirtin Gesamtprokura erteilt habe und diese Prokuristin gemeinsam mit einem einzelvertretungsbefugten bzw kollektivbefugten Geschäftsführer die Gesellschaft vertrete.

Das in der Anmeldung formulierte Eintragungsbegehren umfaßt sowohl die einzutragenden Daten der neu gegründeten Gesellschaft als auch die einzutragenden Daten der Prokuristin, ohne ausdrückliche Erklärung, daß die Eintragung der Gesellschaft auch unabhängig von der Eintragung der Prokuristin beantragt werde oder nur gleichzeitig mit dieser erfolgen sollte.

Das Firmenbuchgericht wies den Antrag auf Eintragung der Gesellschaft in das Firmenbuch ab. Es erachtete die Erklärung über die Einzahlung der Gesellschafter auf ihre Stammeinlagen zur freien Verfügung des Geschäftsführers als unzureichend und die halbseitige gemischte Gesamtprokura mangels eines neben dem Gesellschafter-Geschäftsführer vorhandenen weiteren Geschäftsführers als unzulässig.

Im Rekurs gegen diese die Eintragungen ablehnende erstinstanzliche Entscheidung folgerte der Rechtsmittelwerber nach seinen Ausführungen zur Widerlegung der zur Anmeldung der Gesellschaft ausgeführten Hinderungsgründe, daß das Firmenbuchgericht bei richtiger rechtlicher Beurteilung jedenfalls die Eintragung der Gesellschaft in das Firmenbuch hätte bewirken müssen und stellte den Abänderungsantrag, daß dem Antrag auf Eintragung der Gesellschaft in das Firmenbuch sowie dem Antrag auf Eintragung der Gesamtprokuristin vollinhaltlich stattgegeben werde.

Das Rekursgericht bestätigte die angefochtene Entscheidung. Dazu sprach es aus, daß eine Revisionsrekurszulässigkeitsvoraussetzung im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG nicht vorliege.

Das Rekursgericht befand die vom Gericht erster Instanz in Ansehung der Eintragung der Gesellschaft ausgeführten Abweisungsgründe als nicht stichhältig, teilte aber die erstrichterliche Ansicht über die Unzulässigkeit der halbseitigen gemischten Gesamtprokura im vorliegenden Fall und sah sich deshalb bestimmt, die Abweisung des gesamten Eintragungsbegehrens zu bestätigen.

Der Rekurswerber läßt die bestätigende Rekursentscheidung in Ansehung der Abweisung des Antrages auf Eintragung der Prokuristin ausdrücklich unangefochten und erhebt nur gegen die Bestätigung der Abweisung des Antrages auf Eintragung der Gesellschaft einen außerordentlichen Revisionsrekurs mit dem Abänderungsantreag auf Eintragung der Gesellschaft und einem hilfsweise gestellten Aufhebungsantrag. Der Rechtsmittelwerber bekämpft die vom Rekursgericht zugrundelegte Einheitlichkeit der Anmeldung oder unterstellte Junktimierung der Anträge auf Eintragung der Gesellschaft und Eintragung der Prokuristin als Ergebnis einer qualifiziert unrichtigen Beurteilung der dem gerichtlichen Einschreiten zugrundeliegenden mehrteiligen Anmeldung.

Rechtliche Beurteilung

Die Entscheidung über die Anmeldung hängt von der nach § 14 Abs 1 AußStrG qualifizierten Frage ab, nach welchen Kriterien die in einem einheitlichen Schriftsatz erfolgte Anmeldung mit dem Begehren auf mehrere bestimmte Eintragungen verfahrensrechtlich als notwendige und unteilbare Einheit oder als Häufung mehrerer Eintragungsbegehren zu begreifen ist, die entweder als unabhängig voneinander gestellt oder aber als derart junktimiert gestellt aufzufassen seien, daß eine bloß teilweise Bewilligung der Eintragung vom Anmeldenden als nicht angestrebt gelte.

Der danach zulässige Revisionsrekurs ist auch berechtigt.

Aus einer Einheit des tatsächlichen Vorganges und dessen rechtlich gebotener Gesamtbeurteilung ist auch die notwendige Einheit des Anmeldungsbegehrens zu folgern (etwa die Anmeldung einer neu gegründeten Gesellschaft aufgrund des Gesellschaftsvertrages, mag dieser auch verzichtbare Regelungen enthalten, weil diese als Bestandteil des Gründungsaktes doch die einzutragende Gesellschaft in ihrer Eigenart bestimmen). Eine aus den Eintragungsgrundlagen hervorleuchtende Bedingtheit eines an sich selbständig denkbaren Vorganges von einem derartigen anderen (zB Firmaänderung wegen Sitzverlegung, Bestellung eines neuen Geschäftsführers wegen Abberufung oder sonstigen Ausscheidens des bisherigen Geschäftsführers) indiziert eine Junktimierungsabsicht. In vielen Fällen einer Häufung von Eintragungsbegehren mag dies mangels einer ausdrücklichen Erklärung in der Anmeldung auch nach Prüfung der Eintragungsgrundlagen objektiv zweifelhaft bleiben. In solchen Fällen macht das Fehlen einer ausdrücklichen Klarstellung, daß die mehreren Eintragungen nur insgesamt und gleichzeitig angestrebt oder im Falle eines Eintragungshindernisses hinsichtlich einzelner beantragter Eintragung auch teilweise begehrt werden, die Anmeldung unvollständig. Diese Unvollständigkeit wird allerdings erst dann akut, wenn das Gericht (etwa auch erst das Rechtsmittelgericht) eine der mehreren beantragten Eintragungen als nicht ausführbar erachtet. In einer solchen Lage ist ein entsprechendes Mangelbehebungsverfahren im Sinne des § 17 FBG einzuleiten und im Falle der hierauf erklärten Junktimierung oder im Falle des Unterbleibens einer entsprechenden Verbesserung mit einer Gesamtabweisung, sonst aber mit Teilabweisung vorzugehen.

Im anhängigen Verfahren hat der Geschäftsführer nicht nur die neu gegründete Gesellschaft zur Eintragung angemeldet, sondern auch die von ihm (im übrigen ohne entsprechende satzungsgemäße Grundlagen) einer Gastwirtin erteilte sogenannte einseitige gemischte Gesamtprokura. Ein gesetzlicher Zwang zur gleichzeitigen Anmeldung von Gesellschaft und Prokuristin besteht nicht. Der anmeldende Gesellschafter nahm in seiner Anmeldung weder eine ausdrückliche Junktimierung der beiden Eintragungsbegehren vor, noch erklärte er das Gegenteil. Soweit Zweifel über eine möglicherweise nur gemeinsam angestrebte Eintragung obwaltet haben sollten, hätte das Rekursgericht ein Verbesserungsverfahren im aufgezeigten Sinne einzuleiten gehabt. Dies erübrigt sich jedoch nunmehr, weil der Anmeldende durch seine bloße Teilanfechtung unzweifelhaft zu erkennen gegeben hat, daß er hilfsweise auch eine Eintragung der Gesellschaft ohne gleichzeitige Eintragung der Prokuristin anstrebt.

Das vom Rekursgericht in Ansehung der Eintragung der Gesellschaft wegen Unteilbarkeit des Eintragungsbegehrens angenommene Eintragungshindernis besteht nicht.

Die Erwägungen des Rekursgerichtes zu den vom Gericht erster Instanz hinsichtlich der Eintragung der Gesellschaft ausgeführten Abweisungsgründe treffen zu. Sonstige Eintragungshindernisse bestehen nicht. Allerdings kann vom Revisionsrekursgericht die nach § 30 Abs 1 HGB notwendige Prüfung der Firma nicht erfolgen.

Aus diesem Grund waren die Beschlüsse beider Vorinstanzen, soweit über das Begehren auf Eintragung der Gesellschaft (Abschnitt I der Anmeldung) entschieden wurde, aufzuheben und dem Gericht erster Instanz eine neuerliche, nach Prüfung im Sinne des § 30 Abs 1 HGB zu fällende Entscheidung aufzutragen.

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