OGH 2Ob582/93

OGH2Ob582/9325.11.1993

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner, Dr.Graf, Dr.Schinko und Dr.Tittel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei ***** R***** & Co Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Erich und Dr.Richard Proksch, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei M***** Außenhandelsunternehmen *****, H-1062 Budapest *****, vertreten durch Dr.Friedrich Willheim, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 155.000,-- s.A., infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 26. August 1993, GZ 1 R 116/93-30, womit das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 15.April 1993, GZ 38 Cg 50/92-26, aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 7.471,80 (darin enthalten S 1.245,30 an Umsatzsteuer, keine Barauslagen) bestimmten Kosten der Rekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung

Die Beklagte, welche ihren Sitz in Ungarn hat, vertreibt einen am entsprechenden Markt noch nicht lange eingeführten Wärmeschutzanstrich für industrielle Isolieröfen unter der Bezeichnung "E*****". Dieses Produkt eines englischen Erzeugers soll eine Energieeinsparung bewirken. Die Klägerin vereinbarte mit der Firma V***** am 16.10.1986 für eine Anlage in L***** die Lieferung von 125 kg "E*****" und das Aufbringen des Wärmeschutzanstriches zum Preis von S 1.240,-- je kg. Sie garantierte der Firma V***** eine Energieeinsparung von 5 % und eine Haltbarkeit von 5 Jahren.

Am 24.10.1986 informierte die Klägerin die Beklagte über die mit der Firma V***** getroffene Vereinbarung und bestellte noch im Oktober 1986 bei der Beklagten die Lieferung von 125 kg "E*****". Mitarbeiter eines weiteren ungarischen Unternehmens, der Firma M*****, mit der die Klägerin schon zuvor in Geschäftsbeziehung gestanden war, sollten die Auftragungsarbeiten im Ofen der Firma V***** gegen Ersatz der Aufenthaltskosten vornehmen. Diese Arbeiten wurden Anfang 1986 durchgeführt; die Klägerin zahlte an die Beklagte S 350,-- pro kg "E*****".

Nach Inbetriebnahme des Ofens wurde zunächst eine Energieersparnis von 2 bis 4 % festgestellt. In der Zeit Mai oder Juni 1987 teilte die Firma V***** aber mit, daß die Energieersparnis nur mehr 0,3 bis 0,4 % betrage und daß der Anstrich im Ofen nicht mehr hafte. Sei forderte von der Klägerin Anfang 1988 die Rückerstattung der von ihr geleisteten Zahlung.

Mit der am 1.9.1988 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrt die Klägerin den Rückersatz der von ihr am 17.12.1987 an die Firma V***** geleisteten Zahlung von S 186.000,--S. Sie brachte vor, die Beklagte habe eine mindestens 5 %ige Energieeinsparung des Anstriches garantiert. Der Anstrich habe diese Energieeinsparung nicht erbracht, er sei zur Gänze unbrauchbar gewesen, er habe sich zur Gänze abgelöst. Mit dem Ausdruck "Probeauftrag" sei nur gemeint gewesen, daß die Firma V***** bei Zutreffen der zugesagten Eigenschaften weitere Aufträge erteilen werde. Der Anspruch wurde auch auf die Verletzung von Warn- und Schutzpflichten durch die Beklagte gestützt.

Die Beklagte wendete ein, der Auftrag sei nur probeweise erteilt worden, weil es sich um ein völlig neuartiges Produkt gehandelt habe. Es sei keineswegs eine Energieersparnis von 5 % garantiert worden. Zur geltend gemachten Verletzung von Warn- und Schutzpflichten wurde die Einrede der Verjährung erhoben.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.

Über den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt hinausgehend traf es folgende Feststellungen:

Da das ungarische Unternehmen M***** keine Außenhandelsberechtigung hat, arbeitet es bei Exporten unter anderem mit der Beklagten zusammen.

Antal F*****, derzeit ein Mitarbeiter von M*****, hatte, als er noch Mitarbeiter des ungarischen Unternehmens P***** war, ein neues Produkt, nämlich den Wärmeschutzanstrich E***** kennengelernt. Dieser sollte die Strahlungsfähigkeit in Hochöfen erhöhen und so eine Energieersparnis bringen. F***** machte den Geschäftsführer der Klägerin auf dieses Produkt aufmerksam und erarbeitete gemeinsam mit diesem eine Produktbeschreibung.

Nachdem F***** zu M***** gewechselt hatte, erfolgte eine E*****-Lieferung von M***** an die Klägerin für einen Ofen in K*****, der allerdings mit dem klagsgegenständlichen nicht vergleichbar ist. Für diese Lieferung wurde kein Entgelt verrechnet, der Anstrich brachte gute Ergebnisse.

Nachdem die Klägerin den eingangs erwähnten Vertrag mit der Firma V***** am 16.10.1986 abgeschlossen und die Beklagte davon am 24.10.1986 verständigt hatte, fand am 28.10.1986 in Ungarn eine Besprechung zwischen den Streitteilen statt. An dieser nahmen der Geschäftsführer der Klägerin, zwei Vertreter der Beklagten und Antal F***** als Vertreter der M***** teil. M***** hatte das Produkt in ihrem Verkaufsprogramm und wollte sich der Beklagten als Außenhandelsunternehmen bedienen. Inhalt der Besprechung war folgender:

Wenngleich das Produkt E***** sich international bewährt hatte, gab es über die Verwendung in Ungarn noch keine sicheren Resultate. Die Beklagte werde deshalb über Ersuchen der Klägerin, da es sich um einen Probeauftrag handelt, E***** zu einem wesentlich unter dem Marktpreis liegenden "Versuchspreis" an die Klägerin verkaufen, wobei keine Garantie für eine Energieersparung gegeben werden könne. Das Anstreichen des Ofens in L***** solle durch Mitarbeiter von M***** erfolgen, ihre Aufenthaltskosten solle die Klägerin tragen. Es wurden daher 125 kg E***** zum Preis von 350,-- S pro kg von der Klägerin bei der Beklagten bestellt.

Das Auftragen des Anstriches erfolgte anfangs November 1986. Nachdem die Firma V***** im Mai oder Juni 1987 mitgeteilt hatte, daß die Energieersparnis nur 0,3 bis 0,4 % betrage und der Anstrich nicht mehr hafte, besichtigte Antal F***** den Ofen. Er stellte fest, daß unter einer Oxydationsschicht der E*****-Anstrich noch fast vollständig erhalten war. Dies wurde von der V***** auch nicht in Abrede gestellt. Nachdem die Firma V***** die Rückzahlung des Kaufpreises verlangte, wurde für den 23.2.1988 ein Treffen an Ort und Stelle vereinbart. Bei diesem Treffen erfuhr die Beklagte erstmals, welche Garantieerklärungen die Klägerin gegenüber der V***** abgegeben hatte und zu welchem Preis die Klägerin das Produkt weiterverkauft hatte.

In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht die Ansicht, die Beklagte habe den geschuldeten Werkerfolg, nämlich das ordnungsgemäße Auftragen eines Wärmeschutzanstriches, erbracht. Eine Garantie für die Wirkungsweise dieses Anstriches sei nicht abgegeben worden.

Das Berufungsgericht hob aufgrund des Rechtsmittels der Klägerin die angefochtene Entscheidung auf und verwies die Rechtssache an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurück. Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof wurde für zulässig erklärt.

Das Berufungsgericht qualifizierte den zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Vertrag als Werklieferungsvertrag nach § 381 Abs.2 HGB. Ein derartiger Vertrag verpflichte den Werkunternehmer zur Herstellung eines bestimmten Erfolges. Wenngleich im vorliegenden Fall der geschuldete Erfolg nicht in der Erzielung einer Energieersparnis bestand, so sei unter dem vereinbarten Erfolg doch immerhin nach dem Zweck des Vertrages (auch unter Anerkennung des Testcharakters) die Erzielung irgendeiner Ersparnis und der Haltbarkeit des Anstriches für einen gewissen Zeitraum zu verstehen. Entgegen der Ansicht des Erstgerichtes sollte der Erfolg nicht nur im Aufbringen des Anstriches bestehen, wobei die Klägerin schon in der Klage eine gänzliche Unbrauchbarkeit des Anstriches und in der Folge eine völlige Ablösung des Anstriches geltend gemacht habe und es tatsächlich geradezu lebensfremd wäre, dem Werkvertrag eine vereinbarte Haltbarkeit von beispielsweise nur einem Tag zugrundezulegen. Für die rechtliche Beurteilung der Sache fehlten aber Feststellungen über die vereinbarte Haltbarkeit des Anstriches oder über die im Wege hypothetischer Vertragsauslegung dem Vertrag zugrundezulegende Haltbarkeit für ähnliche Schutzanstriche.

Im vorliegenden Fall nehme die klagende Werkunternehmerin aufgrund des von ihr geleisteten Rückersatzes des Kaufpreises an die Firma V***** Regreß an der Beklagten als ihren Subunternehmer. Diesem gegenüber könne sie sich aber nicht auf eine vereinbarte Garantie, sondern nur auf die Unbrauchbarkeit des Werkes aus dem Grund der mangelnden Haltbarkeit berufen. Für den bei der Klägerin eingetretenen Schaden seien zwei Ursachen haftungsbegründend:

Einerseits die von der Klägerin selbst zu vertretende Verletzung der Garantie und anderseits die erwähnte mangelnde Haltbarkeit für die - entsprechende ergänzende Feststellungen vorausgesetzt - die Beklagte als Werkunternehmerin einzustehen habe. Innerhalb der Verjährungsfrist des § 1489 ABGB könne der Besteller (Klägerin) vom Unternehmer (Beklagte) nach schadenersatzrechtlichen Regeln das Erfüllungsinteresse verlangen.

Bei der hier vorliegenden kumulativen (allenfalls überholenden) Kausalität hafteten mehrere Schädiger grundsätzlich soliarisch. Bei vorsätzlicher gemeinschaftlicher Schadenszufügung oder wenn sich die Anteile nicht bestimmen lassen, trete nach § 1302 ABGB Solidarhaftung ein. Eine derartige Haftung sei nicht nur bei der sogenannten alternativen Kausalität anerkannt, sondern auch bei der kumulativen Kausalität, bei der jeder in Betracht kommende Schädiger ein zur Schadensherbeiführung geeignetes und somit potentiell kausales Verhalten setzte, das nur deswegen dem einzelnen Schädiger nach der Lehre der conditio sine qua non nicht als kausal zugerechnet werden könne, weil sich der Schädiger jeweils auch auf die andere Schadensursache berufen könne. Dennoch sei die Haftung in Analogie zu § 1302 ABGB zu bejahen. Nur wenn ein Haftungsgrund auf seiten eines der Schädiger zu verneinen sei, fehle es an einer Grundlage für die Haftung wegen kumulativer Kausalität, weil in diesem Fall sich der andere Schädiger auf den fehlenden Kausalzusammenhang berufen könne (SZ 57/25).

Im vorliegenden Fall seien aber nicht zwei Schädiger haftbar, sondern konkurrierten die Klägerin, die sich in ihren eigenen Angelegenheiten nachlässig verhalten habe, indem sie nicht einhaltbare Garantieerklärungen abgab und die Beklagte wegen (allenfalls noch festzustellender) mangelnder Haltbarkeit des hergestellten Werkes. Auch § 1304 ABGB sei wie § 1302 ABGB eine Haftungsregel, bei der der Nachweis der Kausalität im Einzelfall nicht erfolgen müsse. Wenn sich das Verhältnis des Verschuldens nicht bestimmen lasse, hätten der Schädiger und der Geschädigte, den ein Mitverschulden treffe, den Schaden zu gleichen Teilen zu tragen.

Das Erstgericht werde daher Feststellungen über die Vereinbarungen zur Haltbarkeit des Anstriches, den tatsächlichen Verlust der Haltbarkeit und allenfalls auch den Einfluß dieses Verlusts auf die Effizienz der Energieersparnis (zum Zwecke der Feststellung der Verschuldensanteile im Sinne des § 1304 ABGB) zu treffen haben. Erst danach werde eine Haftung der Beklagten aus dem Grund der kumulativen Kausalität wegen mangelnder Haltbarkeit des Anstriches verläßlich beurteilt werden können.

Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof wurde für zulässig erklärt, weil im vorliegenden Fall nicht mehrere Schädiger den Schaden herbeiführten, sondern an die Stelle des ersten Schädigers die geschädigte Klägerin selbst trete, die allerdings ein Mitverschulden nach 1304 ABGB zu vertreten habe. Auch diese Norm sei wie jene des § 1302 ABGB eine Schadenstragungsregel, sie stelle aber nicht auf bestimmbare Verschuldensanteile ab, während es sich bei § 1302 ABGB um eine Verursachungsregel handle. Das Berufungsgericht habe dennoch die von Lehre und Rechtsprechung zu § 1302 ABGB entwickelten Grundsätze über die kumulative Kausalität hier angewendet. Zu dieser Frage liege aber keine oberstgerichtliche Rechtsprechung vor, sondern nur die Lehrmeinung Koziols (Haftpflichtrecht I2, 237).

Dagegen richtet sich der Rekurs der beklagten Partei mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahingehend abzuändern, daß der Berufung der klagenden Partei keine Folge gegeben werde.

Die klagende Partei hat Rekursbeantwortung erstattet und beantragt, der Klage vollinhaltlich stattzugeben; hilfsweise wird beantragt, den angefochtenen Beschluß zu bestätigen.

Rechtliche Beurteilung

Das Rechtsmittel der beklagten Partei ist unzulässig, weil die im Aufhebungsbeschluß als erheblich bezeichnete Rechtsfrage nicht geltend gemacht wird, andere erhebliche Rechtsfragen aber nicht aufgezeigt werden.

Die Beklagte führt in ihrem Rekurs aus, daß, berücksichtige man lediglich das ursprüngliche Vorbringen der klagenden Partei, die vom Berufungsgericht gerügten Feststellungsmängel auf den ersten Blick zutreffend seien. Das Berufungsgericht habe aber übersehen, daß die klagende Partei in ihrem Schriftsatz vom 28.12.1988 darüber hinaus vorgebracht habe, entscheidungswesentlich sei ausschließlich, ob die Beklagte eine mindestens 5 %ige Energieeinsparnis garantierte. Daraus sei ersichtlich, daß sich die Klägerin eindeutig auf die von ihr behauptete Garantieerklärung festgelegt habe. Da eine solche Garantieerklärung nicht abgegeben wurde, sei das Klagebegehren abzuweisen.

Im übrigen lasse sich den Feststellungen des Erstgerichtes ohnehin mit ausreichender Deutlichkeit entnehmen, daß nach den getroffenen Vereinbarungen die von der Beklagten geschuldete Leistung ausschließlich die Lieferung und "das ordnungsgemäße Auftragen" des Wärmeschutzanstriches war; es sei sohin keine wie immer geartete Zusicherung über die Haltbarkeit des Produktes gegeben worden.

Schließlich sei auch die Rüge des Berufungsgerichtes, es bedürfe weiterer Feststellungen über dem Vertrag zugrundeliegende Haltbarkeitszeiten für ähnliche Schutzanstriche, unberechtigt, weil es sich bei dem streitgegenständlichen Geschäft um einen Probeauftrag handelte. Eben weil die Haltbarkeit des Produktes nicht bekannt war, seien weder zur Frage der Energieeinsparnis noch zur Frage der Haltbarkeit Zusicherungen gegeben worden.

Die im Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes dargelegte erhebliche Rechtsfrage wird im Rekurs nicht releviert und wird diesbezüglich die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes nicht bekämpft. Auf diese Frage ist daher nicht einzugehen, sie hat daher auch keine Relevanz für die Entscheidung des Rekursgerichtes. Vielmehr wird unter Zugrundelegung des vom Berufungsgericht angenommenen Vorbringens die Berechtigung des Aufhebungsbeschlusses nicht bestritten und wird das Vorliegen der vom Berufungsgericht gerügten Feststellungsmängel bejaht. Lediglich geltend gemacht wird, daß sich die klagende Partei ausschließlich darauf gestützt habe, eine 5 %ige Energieersparnis sei garantiert worden. Da diese Garantie nicht nachgewiesen worden sei, sei das Klagebegehren abzuweisen. Es ist zwar grundsätzlich richtig, daß das Vorbringen des Klägers das Substrat ist, aus dem die Berechtigung des Begehrens abzuleiten ist und daß andere Tatsachen vom Gericht nicht unterstellt werden dürfen (SZ 60/288 mwN). Einer Verletzung dieses Grundsatzes käme an sich eine erhebliche Bedeutung im Sinn des § 502 Abs.1 ZPO zu. Im vorliegenden Fall hat sich die klagende Partei aber auch auf die Unbrauchbarkeit des Wärmeanstriches berufen. Wie ihr Vorbringen im Schriftsatz ON 4 (AS 14) zu verstehen ist und ob darunter ein Verzicht auf die Geltendmachung der ursprünglichen Klagsgründe liegt, ist eine Frage des Einzelfalls, die über den vorliegenden Rechtsstreit nicht hinausgeht und die sohin die Voraussetzungen des § 502 Abs.1 ZPO nicht erfüllt.

Geht man aber von der Richtigkeit der Rechtsansicht im Aufhebungsbeschluß aus, kann der Oberste Gerichtshof nicht überprüfen, ob eine Verfahrensergänzung tatsächlich notwendig ist (E 49 zu § 519 ZPO in MGA14).

Daß die zwischen den Streitteilen abgeschlossene Vereinbarung (unter anderem) den Zweck hatte, das Produkt zu testen, bedeutet nicht, daß der Anstrich keinerlei Ersparnis bringen und keine Haltbarkeit gegeben sein sollte. Die unrichtige Lösung einer Rechtsfrage wird hier durch den Rekurs der Beklagten nicht dargetan.

Zusammenfassend ergibt sich, daß die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage abhängt, weil insoweit die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes nicht bekämpft wird. Den im übrigen im Rekurs aufgezeigten Fragen kommt aber keine erhebliche Bedeutung im Sinne des § 502 Abs.1 ZPO zu, sodaß das Rechtsmittel der Beklagten zurückzuweisen war.

Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO. Der klagenden Partei waren Kosten der Rekursbeantwortung zuzusprechen, weil sie doch unter anderem auch die Unzulässigkeit des Rekurses der Beklagten geltend machte.

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