OGH 7Ob1613/93

OGH7Ob1613/9324.11.1993

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj.Katharina K*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Vaters Ronald K*****, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 29.Juni 1993, GZ 43 R 341/93-60, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Protokollarrekurs (ON 63), der mittels Schriftsatz (ON 65) erhobene "außerordentliche Revisionsrekurs sowie Beschwerde", die "Beweisergänzung" hiezu (ON 67) und die "Beschwerde" (ON 71) werden mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs.1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs.3 AußStrG iVm § 508a Abs.2 und § 510 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Das Rechtsmittel des Rekurses nach § 9 AußStrG ist mit der Erhebung des Protokollarrekurses erschöpft; einem Rekurswerber ist es verwehrt, eine Ergänzung eines Rechtsmittels oder den Austausch eines Rechtsmittels innerhalb der Rekursfrist durch einen Schriftsatz vorzunehmen. Es ist daher nur der erste Antrag einer sachlichen Erledigung zuzuführen, der weitere im Schriftsatz erhobene Rekurs sowie dessen Ergänzungen waren zurückzuweisen (vgl. MGA AußStrG2 § 9/24).

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