OGH 3Ob120/93

OGH3Ob120/9324.11.1993

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger, Dr. Angst, Dr. Graf und Dr. Gerstenecker als weitere Richter in der beim Bezirksgericht Neulengbach zu AZl E 6502/92 anhängigen Exekutionssache der betreibenden Partei Raiffeisenbank N***** reg.Gen.m.b.H., ***** vertreten durch Dr.Ernst Gramm, Rechtsanwalt in Neulengbach, wider die verpflichtete Partei Mathilde N*****, ***** vertreten durch Dr.Hans Kafka, Rechtsanwalt in St. Pölten, wegen S 1,240.105,98 sA infolge Rekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes St. Pölten vom 24. März 1993, GZ 28 Nc 18/93-41, womit der Antrag der verpflichteten Partei auf Delegation gemäß § 30 JN zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Zufolge festgestellter Befangenheit des Vorstehers und einzigen Richters des Bezirksgerichtes Neulengbach führt seine Vertretungsrichterin gemäß § 77 Abs 2 RDG seit September 1992 das vorliegende Zwangsversteigerungsverfahren. Mit der Behauptung, "in Ansehung der Zuständigkeit dürfte es nach wie vor zu Verwirrungen kommen, weil z.B. die Schätzung der Liegenschaft laut Beschluß vom 21. September 1992 wieder vom (erfolgreich) abgelehnten Richter angeordnet wurde," und mit dem Hinweis, wegen der Besetzung des Bezirksgerichtes Neulengbach mit nur einem (eben dem abgelehnten) Richter sei die Exekutionssache von Amts wegen an ein anderes Gericht gleicher Gattung zu delegieren, beantragte die Verpflichtete durch ihren Rechtsfreund, die Zuständigkeit zur weiteren Durchführung dieses Exekutionsverfahrens an ein anderes Gericht zu delegieren und den Delegierungsantrag dem Landesgericht St.Pölten zur Entscheidung vorzulegen.

Mit dem angefochtenen Beschluß wies das Landesgericht St.Pölten diesen Antrag der verpflichteten Partei zurück. Da im vorliegenden Fall nur der Vorsteher des Bezirksgerichtes Neulengbach, nicht aber auch die gemäß § 77 Abs 2 RDG vom Personalsenat des Landesgerichtes St.Pölten als dessen Vertreterin bestellte Richterin aus einem im § 19 JN aufgezählten Grund an der Ausübung der Gerichtsbarkeit verhindert sei, lägen auch die Voraussetzungen des § 30 JN für die amtswegige Delegation nicht vor. Soweit die verpflichtete Partei mit ihrem Antrag die im § 30 JN angeordnete amtswegige Delegation begehre, sei dieser zurückzuweisen.

Der gegen diese Entscheidung gerichtete Rekurs der Verpflichteten ist zulässig (siehe RZ 1982/35), aber nicht berechtigt.

Soweit im Rekurs nach wie vor das Vorliegen der Voraussetzungen für die amtswegige Delegation gemäß § 30 JN behauptet wird, ist die Rechtsmittelwerberin auf die zutreffende Begründung der angefochtenen Entscheidung zu verweisen, die sich überdies auf mehrere Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs stützen kann (RZ 1982/35; RZ 1981/23; JBl 1976, 385) und gegen die im Rekurs nichts Stichhältiges vorgetragen wird (§ 510 Abs 3 ZPO).

Wenn die Verpflichtete erstmalig in ihrem Rechtsmittel das Vorliegen von Zweckmäßigkeitsvoraussetzungen für eine Delegierung nach § 31 JN behauptet, scheitert sie, abgesehen davon, daß für eine derartige Delegierung die funktionelle Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes statuiert ist, am Neuerungsverbot.

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