Rechtliche Beurteilung
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO), weil 1.) die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes entspricht, daß es keiner gerichtlichen Kündigung bedarf, um eine Erneuerung des Mietvertrages auf bestimmte Zeit zu verhindern, denn es ist die in den § 1114 ABGB und § 569 ZPO aufgestellte Vermutung auch auf Grund einer entsprechenden außergerichtlichen Erklärung als widerlegt anzusehen (MietSlg 25.575; MietSlg 38.194; WoBl 1992/72, 104; WoBl 1992/86, 117; ecolex 1993, 307 u.v.a.), und 2.) der sinngemäß geltend gemachte Nichtigkeitsgrund des § 477 (1) Z 1 ZPO nicht vorliegt, denn es stellt die Tatsache, daß ein Richter zugleich in Strafsachen und in Zivilsachen tätig ist und in diesen Funktionen mit derselben Partei zu tun hat, keinen Ausschließungsgrund dar.
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