OGH 1Ob592/93

OGH1Ob592/9317.11.1993

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schubert als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser, Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker und Dr.Rohrer als weitere Richter in der Unterbringungssache des Kranken Dr.Josef R*****, infolge Revisionsrekurses des Leiters der NÖ Landesnervenklinik Gugging, Maria Gugging, Hauptstraße 2, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgericht vom 28. Juli 1993, GZ 44 R 577/93-14, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Klosterneuburg vom 18.Juni 1993, GZ Ub 368/93-10, teilweise abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Das Gericht zweiter Instanz änderte den erstgerichtlichen Beschluß, mit dem die Unterbringung des Kranken in der Krankenanstalt für unzulässig erklärt worden war, infolge Rekurses der Patientenanwältin durch einen ergänzenden Ausspruch dahin ab, daß die Unterbringung sogleich aufzuheben sei; es sprach ferner aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.

Der Anstaltsleiter hat seinen dagegen erhobenen Revisionsrekurs verspätet erhoben.

Rechtliche Beurteilung

Der zweitinstanzliche Beschluß wurde den Anstaltsleiter am 11.8.1993 zugestellt, der von diesem unmittelbar an das Rekursgericht gerichtete ordentliche Revisionsrekurs langte beim Gericht zweiter Instanz am 26.8.1993 ein; das Rechtsmittel wurde zwar mit Verfügung vom 30.8.1993 an das Erstgericht weitergeleitet, langte dort aber erst am 1.9.1993, somit am 21.Tag nach der Zustellung des bekämpften Beschlusses an den Rechtsmittelwerber, ein. Selbst wenn - was auf Grund der Aktenlage gar nicht feststeht - unterstellt würde, der Anstaltsleiter habe sein Rechtsmittel einen oder mehrere Tage vor dem Einlangen seines Schriftsatzes beim Rekursgericht (am 26.8.1993) zur Post gegeben, könnte das nichts daran ändern, daß die vierzehntägige Rechtsmittelfrist (§ 11 AußStrG) nicht eingehalten wurde: Wohl sind gemäß § 89 Abs 1 GOG unter anderem auch bei Rechtsmittelfristen die Tage des Postenlaufs in die Frist nicht einzurechnen, das gilt aber nach ständiger Rechtsprechung (SZ 52/155 uva) nur dann, wenn die Postsendung an das zuständige Gericht adressiert war; andernfalls ist die Frist nur dann gewahrt, wenn der Schriftsatz innerhalb der Rechtsmittelfrist dem zuständigen (Erst-)Gericht zugekommen ist (SZ 24/10 uva).

Das Rechtsmittel ist daher verspätet erhoben. Es läßt sich auch ohne Beeinträchtigung der Rechtsstellung des Kranken nicht ändern (§ 11 Abs 2 AußStrG), sodaß es als verspätet erhoben zurückzuweisen ist.

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