OGH 4Ob126/93

OGH4Ob126/9316.11.1993

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr.Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F*****gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Michael Graff und Mag.Werner Suppan, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagten Parteien 1) K***** AG, ***** 2) M***** Gesellschaft mbH & Co KG, ***** 3) M***** Gesellschaft mbH, ebendort, alle vertreten durch Rechtsanwälte Dr.Giger, Dr.Ruggenthaler & Dr.Simon Partnerschaft in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Gesamtstreitwert: 500.000 S), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 25.Juni 1993, GZ 5 R 51/93-17, womit das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 28. Dezember 1992, GZ 38 Cg 196/92-13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit 21.929,58 S bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung (darin enthalten 3.654,93 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Text

Begründung

Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof gemäß § 508 a Abs 1 ZPO nicht bindenden - Ausspruch des Berufungsgerichtes über die Zulässigkeit der ordentlichen Revision gegen sein bestätigendes Urteil liegen die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO hier nicht vor:

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes steht dann, wenn der Kläger bereits einen Exekutionstitel zur Durchsetzung seines Anspruches (hier: der Unterlassung einer wettbewerbswidrigen Handlung) hat, einer neuerlichen Klage die (materiellrechtliche) Einrede des mangelnden Rechtsschutzbedürfnisses entgegen, welche zur Abweisung des Klagebegehrens führt (SZ 21/124; SZ 48/116; ÖBl 1979, 81 mwN; ÖBl 1981, 25 = JBl 1981, 41 mit Anm von Böhm; ÖBl 1983, 16; RdW 1986, 44; SZ 63/109; MR 1990, 237 ua - auch unveröffentlichte - Entscheidungen aus jüngerer Zeit, etwa 7 Ob 638/87). Dieser Rechtsprechung ist auch im Hinblick auf § 54 Abs 4 AO, § 60 Abs 2 und § 156 a Abs 3 KO - jeweils idF des mit 1.1.1983 in Kraft getretenen IRÄG BGBl 1982/370 - schon deshalb nicht der Boden entzogen (so freilich Fasching, Zivilprozeßrecht2 Rz 742; Konecny in RdW 1986, 37; Graff in ecolex 1990, 294), weil der Gesetzgeber damit nur dem Umstand Rechnung tragen wollte, daß unbestrittenen Forderungsanmeldungen und Auszügen aus Anmeldungsverzeichnissen im Hinblick darauf, daß zahlreiche Staaten, die zwar österreichische Urteile vollstrecken, aber eine Exekution auf Grund eines Auszuges aus einem österreichischen Anmeldungsverzeichnis ablehnen, eine geringere Wirkung als vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen zukommen (EBzRV des IRÄG, 3 BlgNR 15.GP 41).

Die Beurteilung der Frage, ob das begehrte Unterlassungsgebot von einem bereits bestehenden Exekutionstitel erfaßt ist, hängt aber von der jeweiligen konkreten Fassung des Unterlassungsbegehrens einerseits und des Exekutionstitels - hier: des vollstreckbaren Versäumungsurteils des Handelsgerichtes Wien vom 24.3.1989, 38 Cg 62/89 - andererseits, also immer nur von den näheren Umständen des Einzelfalles ab. In diesem Zusammenhang wurde bereits ausgesprochen, daß weiter gefaßte Exekutionstitel mit dem Inkrafttreten des Wettbewerbs-Deregulierungsgesetzes BGBl 1992/147 seit 1.4.1992 auf Grund der geänderten Gesetzeslage nur noch in eingeschränktem Umfang vollstreckbar sind (4 Ob 54/92; 4 Ob 1023/92). Wieso aber der die Exekution bewilligende Richter die Frage, ob das konkret behauptete wettbewerbswidrige Verhalten gegen den durch eine Gesetzesänderung eingeschränkten Exekutionstitel verstößt, nicht beurteilen können sollte, ist nicht zu sehen. Von der Frage, ob ein durch eine Gesetzesänderung eingeschränkter Exekutionstitel infolge neuerlicher Gesetzesänderung - hier: durch die UWG-Novelle 1993 BGBl Nr.227 - wieder in größerem Umfang oder ganz wirksam werden kann, hängt die Entscheidung im vorliegenden Fall nicht ab, ist doch das Unterlassungsbegehren der Klägerin nur auf § 9 a UWG idF des Wettbewerbs-Deregulierungsgesetzes zugeschnitten. Ob dem Einwand des mangelnden Rechtsschutzbedürfnisses mit der Geltendmachung eines neuen Rechtsgrundes - hier: Verstoß gegen § 1 UWG - wirksam begegnet werden könnte, muß gleichfalls nicht entschieden werden, hat doch die Klägerin die von ihr behauptete Irreführung des Publikums durch Erweckung des - tatsachenwidrigen - Eindrucks, daß man einen Mercedes 300 D KAT im Wert von ca 500.000 S mit einem Testbogen des Ö***** gewinnen könne, der im "K*****" abgedruckt oder beigelegt ist, gar nicht zum Gegenstand ihres Unterlassungsbegehrens gemacht.

Im vorliegenden Fall hängt die Entscheidung schließlich auch nicht mehr davon ab, ob und allenfalls welchen Einfluß die von der Klägerin beantragte Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung auf den im Hinblick auf das Bestehen eines Exekutionstitels für ihren Unterlassungsanspruch bejahten Mangel des Rechtsschutzinteresses hat:

Wenngleich nämlich in ÖBl 1990, 176 die Frage, ob der Kläger die Einrede des mangelnden Rechtsschutzinteresses wegen Vorhandenseins eines Exekutionstitels "unter gewissen Umständen mit dem Hinweis auf ein besonderes Interesse an einer Urteilsveröffentlichung entkräften könnte", noch offen gelassen wurde, geht daraus bereits unmißverständlich hervor, daß dies - wenn überhaupt - nur in Ausnahmsfällen und bei Vorliegen eines ganz besonderen Interesses an einer Urteilsveröffentlichung in Frage kommen könnte, wofür jedenfalls der Kläger behauptungs- und beweispflichtig wäre (4 Ob 1008/91). Hier hat aber die Klägerin schon ihr Begehren auf Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung im erstinstanzlichen Verfahren überhaupt nicht näher begründet, geschweige denn zur Einrede der Beklagten ein Sachgegenvorbringen erstattet, aus dem ihr besonderes Interesse an einer Urteilsveröffentlichung hervorginge; ein solches läßt sich auch der Aktenlage nicht entnehmen, war doch die Klägerin schon auf Grund des Exekutionstitels zur Urteilsveröffentlichung ermächtigt.

Schon aus diesen Erwägungen war die Revision zurückzuweisen (§ 510 Abs 3, letzter Satz, ZPO).

Der Ausspruch über die Kosten der Revisionsbeantwortung der Beklagten, in welcher auf den vorliegenden Zurückweisungsgrund hingewiesen wurde, gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.

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