OGH 7Ob585/93

OGH7Ob585/9310.11.1993

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Allwin E*****, vertreten durch Dr.Bertram Grass, Rechtsanwalt in Bregenz, wider die beklagte Partei Maria R*****, vertreten durch Dr.Wilhelm Winkler ua, Rechtsanwälte in Bregenz, wegen Zahlung und Räumung (S 21.662,05 und S 7.200,--), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Feldkirch als Rekursgerichtes vom 20.Juli 1993, GZ 1b R 147/93-15, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Bregenz vom 14. Juni 1993, GZ 2 C 343/93-11, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Rekursgericht wird aufgetragen, seine Entscheidung im Ausspruch über die Unzulässigkeit eines Revisionsrekurses gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO zu berichtigen und gemäß § 500 Abs.2 Z 3 iVm § 526 Abs.3 ZPO um den Ausspruch zu ergänzen, ob der ordentliche Revisionsrekurs zulässig ist oder nicht.

Text

Begründung

Die Beklagte hat in den von ihr seit 5.2.1963 gemieteten Räumen in Bregenz, Montfortstraße 9/5, den Versicherungsmaklerbetrieb ihres 1958 verstorbenen Gatten Dr.Johann R***** bis 1990 als Witwenbetrieb allein weitergeführt. Ende 1989 wurde dieser Betrieb in die Dr.iur Johann R***** GesmbH & Co KG umgewandelt. Der Kläger ist an dieser Gesellschaft mit seiner Gattin mit 49 % beteiligt und ist ihr Geschäftsführer. Der Beklagten stehen die restlichen 51 % der Anteile zu. Die Wohnung der Beklagten stand im Eigentum der Creditanstalt-Bankverein. Zwischen der Beklagten und dem Kläger als Geschäftsführer der Gesellschaft wurde schon früher vereinbart, daß der Gesamtmietzins am Bestandobjekt von der Gesellschaft bezahlt werde und nachträglich davon der Mietanteil der Beklagten mit ihrem Gewinnanteil aus der Gesellschaft abgerechnet wird. Im Jänner 1993 erwarb der Kläger die Wohnung der Beklagten von der Creditanstalt-Bankverein. Seit April 1993 bezahlte die Beklagte an den Käger keinen Mietzins. Der monatliche Mietzins beträgt S 5.907,85. Der Rückstand bis zum Schluß der mündlichen Streitverhandlung belief sich auf S 21.662,05.

Der Kläger begehrt mit der vorliegenden Klage, die Beklagte zur Bezahlung des rückständigen Mietzinses und zur Räumung der Wohnung zu verpflichten. Zufolge Nichtzahlung des Mietzinses sei der Bestandvertrag aufgehoben worden.

Die Beklagte beantragte die Klagsabweisung. Sie wendete ein, daß durch die jahrelange im Namen der Gesellschaft vorgenommene Mietzinszahlung diese von der Voreigentümerin konkludent als Mieterin der gegenständlichen Räume anerkannt worden sei. Die Beklagte sei daher passiv nicht klagslegitimiert. Der Ankauf der Eigentumswohnung durch den Kläger sei ungültig, an einem allfälligen Mietzinsrückstand treffe sie kein grobes Verschulden, weil ihr Rechtsstandpunkt, daß die Gesellschaft in ihre Mietrechte eingetreten sei, vom Kläger selbst mehrere Jahre hindurch gegenüber der Voreigentümerin vertreten worden sei. Der Kläger wäre in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Gesellschaft aufgrund der Vereinbarung mit der Beklagten verpflichtet gewesen, den Mietzins für die Klägerin zu bezahlen und dann ihren Mietzinsanteil mit ihrem Gewinnanteil zu verrechnen. Die Räumungsklage erfolge daher wider Treu und Glauben bzw. rechtsmißbräuchlich.

Das Erstgericht stellte den Mietzinsrückstand der Beklagten mit S 21.662,05 (bis zur Einbringung der Klage mit S 3.938,50) fest. Es hielt den Standpunkt der Beklagten, daß es zu einem schlüssigen Eintritt der Gesellschaft in das Bestandverhältnis gekommen sei, für unzutreffend, vielmehr sei nach wie vor die Beklagte Hauptmieterin.

Das Rekursgericht bestätigte mit der angefochtenen Entscheidung diesen Beschluß. Es sprach aus, daß der Revisionsrekurs nach § 528 Abs.2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig sei. Da sich die Beklagte trotz schon längerzeitiger Zahlung des Mietzinses durch die Gesellschaft noch im Jahr 1991 als Mieterin der gegenständlichen Räume bezeichnet habe, sei es nicht zu dem von ihr nunmehr behaupteten Eintritt der Gesellschaft in den Mietvertrag mit der Creditanstalt-Bankverein gekommen. Auch intern sei es immer zu einer Verrechnung des Mietzinsanteils der Beklagten mit ihrem Gewinnanteil aus der Gesellschaft gekommen. Der Kläger sei als Rechtsnachfolger der Creditanstalt-Bankverein und somit neuer Eigentümer berechtigt, den Bestandzins von der Beklagten zu verlangen. Es liege kein widerrechtliches oder wider Treu und Glauben verstoßendes Verhalten des Klägers vor.

Rechtliche Beurteilung

Zur Frage, ob der von der Beklagten gegen diese Entscheidung erhobene außerordentliche Revisionsrekurs zulässig ist, kann derzeit noch nicht Stellung genommen werden.

Nach § 502 Abs.3 Z 2 ZPO gilt § 502 Abs.2 ZPO, wonach die Revision bei einem S 50.000,-- nicht übersteigenden Entscheidungsgegenstand des Berufungsgerichtes jedenfalls unzulässig ist, nicht für die unter § 49 Abs.2 Z 5 JN fallenden Streitigkeiten, wenn dabei über eine Kündigung, über eine Räumung oder über das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrages entschieden wird. Der § 528 Abs.2 Z 1 ZPO enthält keine entsprechende Ausnahmebestimmung. Daraus hat das Rekursgericht offensichtlich gefolgert, daß gegen seine Entscheidung nach § 33 Abs.3 letzter Satz MRG der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig ist, wenn der Mietzinsrückstand S 50.000,-- nicht übersteigt. Durch die Formulierung "wenn dabei" im § 502 Abs.3 Z 2 ZPO, sollte ausgedrückt werden, daß unter die Ausnahme von der wertmäßigen Beschränkung nicht nur der Ausspruch über die Kündigung, die Räumung oder das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrages fällt, sondern auch die gleichzeitige Entscheidung über andere Ansprüche, soweit sie unter § 49 Abs.2 Z 5 JN fallen, also etwa über einen Anspruch auf Zahlung von rückständigen Mietzinsen. Solche anderen bestandrechtlichen Fragen hängen mit der Frage der Auflösung des Bestandverhältnisses meist so eng zusammen - oft ist der Anspruch präjudiziell - , daß ein getrenntes Schicksal in der Anfechtbarkeit unzutreffend wäre (991 der BlgNR 17.GP, 67). Diese Erwägungen treffen sinngemäß auch auf den Zwischenstreit über die Höhe des Mietzinsrückstandes zu. Die Entscheidung darüber ist für den Räumungsstreit präjudiziell. Gegenstand des Zwischenstreites ist daher nicht nur der geschuldete Mietzinsrückstand, sondern auch das Interesse an der Aufrechterhaltung des Mietverhältnisses (vgl. Petrasch, ÖJZ 1989, 751, 1 Ob 702/85). Es handelt sich insoweit offensichtlich um eine nicht gewollte Regelungslücke (vgl. Fasching ZPR2 Rz 2004, MGA ZPO14 § 528 Anm.5). Gegen Entscheidungen nach § 33 Abs.2 letzter Satz (und Abs.3) MRG ist daher der Revisionsrekurs nicht jedenfalls unzulässig, wenn der Mietzinsrückstand, über den das Rekursgericht entschieden hat, 50.000,-- S nicht übersteigt (7 Ob 631/92 = WoBl. 1993, 104; vgl. auch 6 Ob 518/93).

Das Rekursgericht hat es in Verkennung dieser Umstände unterlassen, auszusprechen, ob es die Voraussetzungen nach § 528 Abs.1 iVm § 526 Abs.3 und § 500 Abs.2 Z 3 ZPO für gegeben erachtet. Es war ihm daher eine Berichtigung seiner Entscheidung bzw. der Nachtrag dieses Ausspruches aufzutragen.

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