OGH 6Ob604/93

OGH6Ob604/9310.11.1993

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel, Dr.Redl, Dr.Kellner und Dr.Schiemer als weitere Richter in der Unterbringungssache des Gustav J*****, *****infolge Revisionsrekurses des Abteilungsleiters der *****Landesnervenklinik G*****, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 28.Juli 1993, GZ 44 R 575/93-15, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Klosterneuburg vom 18.Juni 1993, GZ Ub 366/93-11,abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Das Erstgericht erklärte mit seinem Beschluß vom 18.Juni 1993 die Unterbringung des Betroffenen für unzulässig.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Patientenanwaltes insoweit Folge, als es den erstgerichtlichen Beschluß dahin ergänzte, daß die Unterbringung sogleich aufzuheben sei. Es sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil eine oberstgerichtliche Rechtsprechung fehle, ob das UbG auch für "nichtpsychiatrische" Sonderabteilungen innerhalb einer Krankenanstalt für Psychiatrie gelte.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist verspätet.

Die Entscheidung des Rekursgerichtes wurde der Anstalt am 11.August 1993 zugestellt. Der an das Landesgericht für ZRS Wien - anstelle richtig an das im Gesetz hiezu bestimmte Gericht erster Instanz - gerichtete Revisionsrekurs langte nach Weiterleitung durch das Rekursgericht an das Erstgericht bei diesem erst am 1.September 1993, somit wesentlich nach Ablauf der vierzehntägigen Rekursfrist, ein. Die Tage des Postenlaufes eines rechtzeitig zur Post gegebenen befristeten Schriftsatzes sind nach ständiger Rechtsprechung für die Einhaltung der Frist nur dann außer Betracht zu lassen, wenn die Postsendung an das zuständige Gericht adressiert war. Andernfalls ist die Frist nur dann gewahrt, wenn der Schriftsatz innerhalb der Frist dem gesetzmäßig zuständigen Gericht zugekommen ist (SZ 52/155 uva).

Da sich der Beschluß des Rekursgerichtes ohne Nachteil eines Dritten - hier des betroffenen Untergebrachten - nicht mehr abändern läßt (§ 11 Abs 2 AußStrG), war der Revisionsrekurs als verspätet zurückzuweisen.

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