Spruch:
Der als "außerordentlicher Revisionsrekurs" bezeichnete Rekurs wird zurückgewiesen.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 2.175,36 S bestimmten Kosten der Rekursbeantwortung (darin enthalten 362,56 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Text
Begründung
Der Kläger begehrte vom Beklagten für die Lieferung der von ihm bestellten "Einkaufs-Vorteilspässe" die Zahlung von 8.400 S sA.
Der Beklagte erhob die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit, beantragte die Klageabweisung und stellte den Zwischenantrag auf Feststellung, daß die am 31.7.1991 zwischen dem Kläger und der Angestellten des Beklagten abgeschlossene Vereinbarung für ihn nicht rechtsverbindlich sei, in eventu nur für zwei Jahre und für insgesamt 100 Stück "Einkaufs-Vorteilspässe" a 50 S gültig sei.
Das Erstgericht verwarf mit dem in das Urteil gemäß § 261 Abs 3 ZPO aufgenommenen Beschluß die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit, wies den gleichfalls erhobenen Unterbrechungsantrag des Beklagten zurück, wies den Haupt- und Eventualzwischenantrag des Beklagten ab und gab dem Klagebegehren zur Gänze statt.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten Folge, hob das Ersturteil und die darin aufgenommenen Beschlüsse auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Bezirksgericht Grieskirchen (§ 475 Abs 2 ZPO).
Der dagegen erhobene Rekurs des Beklagten ist unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Das Rechtsmittel ist entgegen seiner unrichtigen Benennung kein außerordentlicher Revisionsrekurs, weil ein im Berufungsverfahren ergangener Beschluß des Berufungsgerichtes bekämpft wird. Gegen einen solchen Beschluß ist der Rekurs nur in den Fällen der Z 1 und 2 des § 519 Abs 1 ZPO zulässig. Darunter fällt aber nicht ein Beschluß des Berufungsgerichtes, mit dem ein Ersturteil aufgehoben und die Sache wegen Unzuständigkeit des Erstgerichtes gemäß § 475 Abs 2 ZPO einem anderen Gericht erster Instanz überwiesen wird (Jus-Extra 1992/1156).
Der absolut unzulässige Rekurs des Beklagten war daher zurückzuweisen.
Der Kläger hat in seiner Rekursbeantwortung auf den vorliegenden Zurückweisungsgrund zumindest der Sache nach hingewiesen. Der Beklagte hat ihm daher gemäß §§ 41, 50 ZPO die Kosten der Rechtsmittelgegenschrift zu ersetzen.
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