Spruch:
Die Akten werden dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, den Sachbeschluß des Rekursgerichtes gemäß § 37 Abs 3 Z 2 MRG auch den anderen Hauptmietern - allenfalls durch einen Anschlag im Sinne des § 37 Abs 3 Z 4 MRG - zuzustellen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Vorinstanzen waren ua mit dem Begehren der Antragstellerin befaßt, die Ausstattungskategorie ihrer Wohnung (konkret die Kategorie "D") festzustellen. An einem solchen Verfahren sind gemäß § 37 Abs 3 Z 2 MRG auch die anderen Hauptmieter der Liegenschaft zu beteiligen, weil deren Interessen durch die Stattgebung des Antrages unmittelbar berührt werden könnten (MietSlg 39.523; MietSlg 40.528; WoBl 1992, 150/108; WoBl 1993, 118/84). Zur Wahrung des rechtlichen Gehörs aller Parteien reicht daher die Zustellung des zweitinstanzlichen Sachbeschlusses an die Antragstellerin und den Antragsgegner nicht aus.
Nach Behebung des Zustellmangels werden die Akten spätestens nach Verstreichen der vierwöchigen Rechtsmittelfrist des § 37 Abs 3 Z 17 lit b MRG wieder direkt dem Obersten Gerichtshof vorzulegen sein.
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