Spruch:
Der Revisionsrekurs der Klägerin wird als unzulässig, die Revisionsrekursbeantwortung der Beklagten als verspätet zurückgewiesen.
Die Parteien haben die Kosten ihrer Rechtsmittelschriften endgültig selbst zu tragen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 526 Abs 2 ZPO) - Ausspruch des Rekursgerichtes über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses liegt keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO vor:
Die angefochtene Entscheidung steht mit der Rechtsprechung im Einklang: Gemäß § 26 MedienG müssen Ankündigungen, Empfehlungen sowie sonstige Beiträge und Berichte, für deren Veröffentlichung ein Entgelt geleistet wird, in periodischen Medien als "Anzeige", "entgeltliche Einschaltung" oder "Werbung" kennzeichnet sein, es sei denn, daß Zweifel über die Entgeltlichkeit durch Gestaltung oder Anordnung ausgeschlossen werden können. § 26 MedienG will, Täuschungen über den publizistischen Charakter entgeltlicher Veröffentlichungen verhindern (MR 1990, 237; MR 1991, 75; MR 1992, 39 ua). Er enthält zwar keine ausdrückliche Anordnung, daß die dort geforderte Kennzeichnung deutlich zu sein hat; aus dem letzten Satz der Vorschrift - wonach die Kennzeichnung entfallen kann, wenn Zweifel über die Entgeltlichkeit durch Gestaltung oder Anordnung ausgeschlossen werden können - ergibt sich aber, daß jede Werbung auch deutlich als solche erkennbar sein muß (MR 1991, 75 mwN). Eine Kennzeichnung in "unauffälligem Kleinstdruck" (4 Ob 172/90 MR 1991, 75) oder an einer der entgeltlichen, aber als redaktioneller Beitrag erscheinenden Einschaltung nicht zuzuordnenden Stelle (3 Ob 77/91 MR 1991, 209) reicht nicht aus. Ob die von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien hier erfüllt oder nicht erfüllt sind, ist eine Frage, die nur für den Einzelfall Bedeutung hat, kann sie doch immer nur auf Grund der besonderen Umstände des zu beurteilenden Falles beurteilt werden (MR 1991, 75).
Der Revisionsrekurs war daher wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO als unzulässig zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 40, 50 ZPO. Die Revisionsrekursbeantwortung war als verspätet zurückzuweisen, weil sie erst nach Ablauf der 14tägigen Frist des § 402a Abs 1 ZPO eingebracht wurde.
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