OGH 4Ob129/93

OGH4Ob129/932.11.1993

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei M***** Gesellschaft mbH & Co KG, ***** vertreten durch Dr.Rudolf Fiebinger und Dr.Peter Polak, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei und Gegnerin der gefährdeten Partei Eva H*****, vertreten durch Dr.Ernst Goldsteiner und Dr.Viktor Strebinger, Rechtsanwälte in Wiener Neustadt, wegen Unterlassung, Beseitigung und Veröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren S 840.000,-), infolge Revisionsrekurses der Klägerin gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 20.Juli 1993, GZ 5 R 82/93-17, womit der Beschluß des Landes- als Handelsgerichtes Eisenstadt vom 26.Februar 1993, GZ 2 b Cg 624/92-10, abgeändert wurde, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs der Klägerin wird als unzulässig, die Revisionsrekursbeantwortung der Beklagten als verspätet zurückgewiesen.

Die Parteien haben die Kosten ihrer Rechtsmittelschriften endgültig selbst zu tragen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 526 Abs 2 ZPO) - Ausspruch des Rekursgerichtes über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses liegt keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO vor:

Die angefochtene Entscheidung steht mit der Rechtsprechung im Einklang: Gemäß § 26 MedienG müssen Ankündigungen, Empfehlungen sowie sonstige Beiträge und Berichte, für deren Veröffentlichung ein Entgelt geleistet wird, in periodischen Medien als "Anzeige", "entgeltliche Einschaltung" oder "Werbung" kennzeichnet sein, es sei denn, daß Zweifel über die Entgeltlichkeit durch Gestaltung oder Anordnung ausgeschlossen werden können. § 26 MedienG will, Täuschungen über den publizistischen Charakter entgeltlicher Veröffentlichungen verhindern (MR 1990, 237; MR 1991, 75; MR 1992, 39 ua). Er enthält zwar keine ausdrückliche Anordnung, daß die dort geforderte Kennzeichnung deutlich zu sein hat; aus dem letzten Satz der Vorschrift - wonach die Kennzeichnung entfallen kann, wenn Zweifel über die Entgeltlichkeit durch Gestaltung oder Anordnung ausgeschlossen werden können - ergibt sich aber, daß jede Werbung auch deutlich als solche erkennbar sein muß (MR 1991, 75 mwN). Eine Kennzeichnung in "unauffälligem Kleinstdruck" (4 Ob 172/90 MR 1991, 75) oder an einer der entgeltlichen, aber als redaktioneller Beitrag erscheinenden Einschaltung nicht zuzuordnenden Stelle (3 Ob 77/91 MR 1991, 209) reicht nicht aus. Ob die von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien hier erfüllt oder nicht erfüllt sind, ist eine Frage, die nur für den Einzelfall Bedeutung hat, kann sie doch immer nur auf Grund der besonderen Umstände des zu beurteilenden Falles beurteilt werden (MR 1991, 75).

Der Revisionsrekurs war daher wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO als unzulässig zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 40, 50 ZPO. Die Revisionsrekursbeantwortung war als verspätet zurückzuweisen, weil sie erst nach Ablauf der 14tägigen Frist des § 402a Abs 1 ZPO eingebracht wurde.

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