Spruch:
Die Revision wird, soweit sie die Entscheidung des Berufungsgerichtes im Kostenpunkt bekämpft, zurückgewiesen.
Im übrigen wird der Revision nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin begehrt von der Beklagten ein Insolvenzausfallgeld in der Höhe von 4.848,72 sA, dessen Zuerkennung die Beklagte mit Bescheid vom 27.8.1992 abgelehnt hat. Davon entfallen S 440,52 auf 4 % Zinsen aus Kosten von S 29.152,30 für die Zeit vom 24.1. bis 10.6.1992, die der Klägerin im Verfahren 33 Cga 126/91 des Landesgerichtes Klagenfurt gegen den Arbeitgeber wegen Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis zuerkannt wurden, der Differenzbetrag von S 4.408,20 entfällt auf Kosten des Konkurseröffnungsverfahrens.
Das Erstgericht sprach der Klägerin S 440,52 sA zu und wies das Mehrbegehren von S 4.408,20 - insoweit unbekämpft - ab. § 54a ZPO sei auch im Verfahren auf Zuerkennung von Insolvenzausfallgeld anzuwenden. Die Klägerin habe daher Anspruch auf die begehrten Zinsen.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten Folge und wies auch das Begehren auf Zahlung von S 440,52 sA ab. Es sprach aus, daß die ordentliche Revision nach § 46 Abs 1 Z 1 ASGG zulässig sei.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie im Kostenpunkte mit dem Antrag, das Ersturteil wiederherzustellen und ihr auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zuzusprechen.
Die Beklagte beantragt, der Revision der Klägerin nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist unzulässig, soweit damit die im Berufungsurteil enthaltene Entscheidung über den Kostenpunkt selbständig bekämpft wird (§ 528 Abs 2 Z 3 ZPO; SSV-NF 2/82, 3/146, 5/37).
Im übrigen ist die Revision nicht berechtigt.
Die gesicherten Ansprüche sind in § 1 Abs 2 Z 1 - 4 IESG taxativ aufgezählt (SZ 63/229).
Der Oberste Gerichtshof hat bereits in zwei Entscheidungen, die nach der Einführung des § 54a ZPO mit der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1989 ergangen sind, unter Berufung auf Schwarz-Holler-Holzer (Die Rechte des Arbeitnehmers bei Insolvenz2, 94, 143), wenn auch nicht unter ausdrücklicher Zitierung des § 54a ZPO, ausgesprochen, daß gemäß § 3 Abs 2 Z 2 IESG Zinsen nur für die gemäß § 1 Abs 2 Z 1 bis 3 IESG gesicherten Ansprüche (Entgelt-, Schadenersatz- und sonstige Ansprüche) gebühren. Der Anspruch auf Insolvenzausfallgeld für die zur Rechtsverfolgung notwendigen Kosten ist jedoch in § 1 Abs 2 Z 4 IESG geregelt. Insolvenzausfallgeld für Zinsen für nicht in § 1 Abs 2 Z 1 bis 3 IESG angeführte Forderungen sieht daher das Gesetz nicht vor, so daß insoweit keine gesicherten Forderungen vorliegen. § 3 Abs 2 Z 2 IESG regelt den Anspruch auf Verzugszinsen für gesicherte Forderungen abschließend. Kosten iS des § 1 Abs 2 Z 4 IESG sind daher nicht zu verzinsen (Ind 1992 H 6, 15; WBl 1993, 123 = RdW 1993, 250).
Dem ist lediglich hinzuzufügen, daß Zinsen auch nach § 1 Abs 2 Z 3 IESG nur soweit gesichert sind, als sie aus den sonstigen Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis erwachsen sind, und damit zu den Forderungen gehören, die unmittelbar auf das durch den Arbeitsvertrag begründete Rechtsverhältnis gegründet sind (Schwarz-Holler-Holzer aaO 93 mwH).
Prozeßkosten und (akzessorische) Verzugszinsen für offene Prozeßkosten (§ 54 a ZPO) erwachsen hingegen nicht aus dem durch den Arbeitsvertrag begründeten Rechtsverhältnis, sondern leiten sich grundsätzlich nur aus dem Prozeßrecht ab (Fasching, ZPR2 Rz 468). Sie gehören daher nicht zu den sonstigen Ansprüchen des § 1 Abs 2 Z 3 IESG und sind daher nicht gesichert.
Die Kostenentscheidung ist im § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG begründet. Die Klägerin hat Umstände, die einen Kostenzuspruch nach Billigkeit rechtfertigen, nicht einmal behauptet.
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