OGH 7Ob567/93

OGH7Ob567/9327.10.1993

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Gerhard S*****, vertreten durch Dr.Albin Ortner und Dr.Hans Jalovetz, Rechtsanwälte in Villach, wider die Antragsgegnerin Karoline S*****, vertreten durch Dr.Franz Zimmermann, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens, infolge Revisionsrekurses des Antragstellers gegen den Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgericht vom 7.Mai 1993, GZ 1 R 236/93-19, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 15. Februar 1993, GZ 3 F 7/92-12, teilweise abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluß wird dahin abgeändert, daß die Anordnung im zweiten Absatz des Punktes 1., wonach die Antragsgegnerin verpflichtet sei, dem Antragsteller im Falle der Auflösung des Mietvertrages den ihr zufließenden Rückzahlungsbetrag binnen 14 Tagen ab Erhalt zu zahlen, zu entfallen hat; im übrigen wird dem Beschluß der weitere Punkt 4 folgenden Inhalts angefügt:

4.) Die Antragsgegnerin ist schuldig, dem Antragsteller eine Ausgleichszahlung von S 40.000,- zu leisten und zwar in monatlichen Teilbeträgen von S 1.500,-, beginnend an dem der Zustellung dieses Beschlusses folgenden Monatsersten, die künftigen Raten jeweils fällig am Ersten der Folgemonate.

Die Kosten des Revisionsrekursverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Text

Begründung

Die zwischen den Streitteilen im Jahr 1984 geschlossene Ehe wurde am 12.12.1991 aus dem Alleinverschulden des Antragstellers geschieden. Der Ehe entstammen zwei minderjährige, in der Obsorge der Antragsgegnerin befindliche Kinder.

Bis zum Jahr 1987 war die Antragsgegnerin nicht berufstätig. Danach übte sie bis November 1992 Halbtagsbeschäftigungen aus und verdiente monatlich zwischen S 2.500,- bis 6.000,-. Derzeit geht die Antragsgegnerin keiner Beschäftigung nach; sie beabsichtigt jedoch, wieder eine Halbstagsbeschäftigung aufzunehmen und wird vermutlich ca. S 4.500,- im Monat verdienen. Die Antragsgegnerin wohnt mit ihren Kindern in der vormaligen Ehewohnung und verfügt über keine andere Wohnmöglichkeit.

Der Antragsteller verdient monatlich S 13.000,- und wohnt seit seiner Ausweisung aus der Ehewohnung in einem von seinem Dienstgeber zur Verfügung gestellten Zimmer.

Bis 1989 oder 1990 wohnten die Streitteile im Hause der Eltern des Antragstellers. Von seinem Schwager erhielt der Antragsteller damals die Ehewohnung, für welche dieser dem Vermieter, einer gemeinnützigen Bau-, Wohnungs- und Siedlungsgenossenschaft, einen Grund- und Baukostenzuschuß von S 64.953,- bezahlt hatte. Auch Einrichtungsgegenstände im Gesamtwert von S 40.000,- verblieben in dieser Wohnung und wurden dem Antragsteller ins Eigentum übertragen. Ferner erhielt der Antragsteller von seiner Schwester bar S 80.000,-. Für alle diese Leistungen verzichtete der Antragsteller auf seine Pflichtteilsansprüche nach seinen Eltern, welche damals mit S 300.000,- bewertet wurden.

Der Antragsteller hatte schon vor der Eheschließung Schulden in nicht festgestellter Höhe. Im Jahr 1986 nahmen die Streitteile einen Kredit bei der Kärntner Sparkasse in der Höhe von S 286.681,- auf, womit zum Teil alte Verbindlichkeiten des Antragstellers abgedeckt wurden; auch die in der ersten Ehewohnung verbliebene Kücheneinrichtung wurde mit diesem Kredit angeschafft. Am 20.8.1990 nahmen die Streitteile bei der CA-BV einen weiteren Kredit in der Höhe von S 290.000,- auf, wovon ein Betrag von S 219.000,- zur Abdeckung des im Jahr 1986 aufgenommenen Kredites verwendet wurde. Mit dem Betrag von S 30.721,-

wurden Schulden aus dem Kauf von Schlafzimmermöbeln beglichen. Einen Betrag von S 20.000,- verwendeten die Streitteile zur Abdeckung der Forderung eines Versandhauses; um S 18.409,- schaffte sich der Antragsteller Kleidungsstücke an. Am 23.9.1990 nahmen die Streitteile einen weiteren Kredit von S 15.000,- bei der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Kärnten auf und finanzierten daraus die Renovierung der Ehewohnung.

Zum Zeitpunkt der Auflösung der häuslichen Gemeinschaft befanden sich neben den dem Antragsteller von seinem Schwager zugekommenen Einrichtungsgegenständen noch eine Schlafzimmereinrichtung, eine Kinderzimmereinrichtung, ein Fernsehgerät, eine Waschmaschine, eine Tiefkühltruhe und eine Stereoanlage in der Ehewohnung.

Der Antragsteller begehrte die Zuweisung der Ehewohnung mit allen dort befindlichen Einrichtungsgegenständen, ausgenommen die persönlichen Fahrnisse der Antragsgegnerin; außerdem beantragte er, die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Hälfte der an die CA-BV zu leistenden Kreditrückzahlungen zurückzuzahlen.

Die Antragsgegnerin beantragte ihrerseits die Zuweisung der Ehewohnung und die Aufteilung des Inventars in der Weise, daß ihr die Einrichtungen für Schlaf- und Kinderzimmer sowie die Stereoanlage übertragen werden; der Antragsteller solle verpflichtet werden, die offenen Kreditverbindlichkeiten zur Gänze allein zurückzuzahlen.

Das Erstgericht übertrug die Mietrechte an der Ehewohnung der Antragsgegnerin und teilte das eheliche Gebrauchsvermögen in der Weise auf, daß es der Antragsgegnerin die in der Ehewohnung vorhandene Einrichtung für Küche, Schlafzimmer und Kinderzimmer, dem Antragsteller hingegen die übrige Wohnungseinrichtung zuwies. Die Rückzahlung des bei der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Kärnten aufgenommenen Kredits trug es der Antragsgegnerin, die Rückzahlung des weiteren offenen Kredits hingegen dem Antragsteller auf. Bei der Zuweisung der Wohnungseinrichtung ging es von der im Verfahren erzielten Einigung der Streitteile aus. Eine Ausgleichszahlung für die Übertragung der Mietrechte an die Antragsgegnerin hielt es nicht für gerechtfertigt, weil der Antragsteller über eine gesicherte Wohnmöglichkeit verfüge und der Antragsgegnerin ohnehin die Rückzahlung des für die Wohnungsrenovierung aufgenommenen Kredits übertragen worden sei. Den weiteren Kredit, aus welchem der Antragsteller im wesentlichen die Vorteile gezogen habe, müsse er hingegen selbst allein zurückzahlen.

Das Rekursgericht beließ es bei der Zuteilung der Ehewohnung an die Antragsgegnerin, sprach dazu jedoch noch aus, daß die Antragsgegnerin verpflichtet sei, im Falle der Auflösung des Mietvertrages über die Ehewohnung dem Antragsteller den ihr dann gemäß § 17 Abs 1 WGG zufließenden Rückzahlungsbetrag binnen 14 Tagen ab Erhalt zu zahlen. Zusätzlich zu der vom Erstgericht verfügten Aufteilung der Einrichtung der Ehewohnung verfügte das Rekursgericht, daß die in der früheren Ehewohnung verbliebene Kücheneinrichtung in das Alleineigentum des Antragstellers übertragen werde. Die Rückzahlung der bestehenden Kreditverbindlichkeiten regelte es in teilweiser Abänderung des erstgerichtlichen Beschlusses dahin, daß die Antragsgegnerin - neben dem ganzen bei der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Kärnten aufgenommenen Kredit - von dem bei der CA-BV aufgenommenen Kredit ab 1.3.1992 ein Viertel zurückzuzahlen habe. Weiters sprach das Rekursgericht aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,- übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Der vom Antragsteller geleistete Beitrag zum Erwerb der Ehewohnung, der gemäß § 17 Abs 1 WGG bei Auflösung des Mietvertrages zurückzuzahlen sei, unterliege gemäß § 82 Abs.1 Z 1 EheG nicht der Aufteilung. Zur Klarstellung sei aber auszusprechen gewesen, daß die Antragsgegnerin im Falle des Fälligwerdens des Rückzahlungsanspruches verpflichtet sei, den dann erst ziffernmäßig bestimmbaren Betrag dem Antragsteller auszufolgen. Die Kreditverbindlichkeiten seien in dem Ausmaß zur Rückzahlung aufzuerlegen gewesen, in dem die Kredite den Eheleuten jeweils zugute gekommen seien. Für eine Ausgleichszahlung bleibe billigerweise kein Raum, weil die Antragsgegnerin zwei Kinder zu betreuen habe, nur eine Halbtagsbeschäftigung übernehmen könne und schon die ihr auferlegten Verpflichtungen an die Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit stießen.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen diesen Beschluß vom Antragsteller erhobene, lediglich eine Ausgleichszahlung anstrebende Rekurs, ist teilweise berechtigt.

Die Vermieterin der Ehewohnung, der die Entscheidung des Rekursgerichtes zugestellt wurde, hat sich am Revisionsrekursverfahren nicht beteiligt.

Auszugehen ist im vorliegenden Fall davon, daß mit der vom Rekursgericht vorgenommenen Aufteilung der Beitrag des Ehemannes zur Erlangung der vormaligen Ehewohnung nicht berücksichtigt wurde. Der Antragsteller hat für seinen Erbverzicht auch die Übertragung der Mietrechte an der vormaligen Ehewohnung erlangt, für welche sein Schwager einen Baukostenzuschuß von S 64.953,- geleistet hatte. Diese ihm für seinen Verzicht mit den Mietrechten an der Ehewohnung zugekommene Leistung ist aber - im Gegensatz zu einem in § 17 WEG vorgesehenen, erst im Falle der Auflösung des Mietvertrages fälligen Anspruch auf Rückzahlung von Beiträgen - bei der Aufteilung noch zu berücksichtigen, weil der Antragsgegnerin die Ehewohnung nunmehr zugekommen ist, ohne daß der Beitrag des Antragstellers zum Erwerb der Ehewohnung durch die ihm im Rahmen der übrigen Aufteilung zugekommenen Sachwerte ausgeglichen worden wäre. Bleibt die Wertzuteilung ungleich, so ist gemäß § 94 EheG mit einer Ausgleichszahlung vorzugehen (EFSlg 60.433). Berücksichtigt man im vorliegenden Fall, daß dem Antragsteller die Ehewohnung auf Grund eines Erbverzichts zugekommen ist, weshalb der von seinem Schwager gezahlte Baukostenzuschuß nicht ohne weiteres einer gleich hohen geldwerten Leistung des Antragstellers gleichgehalten werden kann, daß der Antragsteller selbst einige Zeit in dieser Ehewohnung gewohnt und dabei auch für sich Vorteile aus seinem Erbverzicht gezogen hat, sowie auf der anderen Seite, daß die Beurteilung der Ungleichheit im Aufteilungsverfahren immer nur nach dem Billigkeitsmaßstab des § 83 EheG zu erfolgen hat (EFSlg 38.904), so entspricht es im vorliegenden Fall der Billigkeit, daß die Antragsgegnerin auch unter Berücksichtgiung ihrer wirtschaftlichen Lage dem Antragsteller noch eine Ausgleichszahlung von S 40.000,-, dies allerdings nur in langfristigen Raten, zu leisten hat.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekurses gründet sich auf § 234 AußStrG. Bei dem ziffernmäßigen Erfolg des Rechtsmittels des Antragstellers entspricht die Aufhebung der Kosten des Revisionsrekursverfahrens billigem Ermessen.

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