Spruch:
Dem Revisionsrekurs der Frau wird nicht stattgegeben und die angefochtene Rekursentscheidung mit der Maßgabe bestätigt, daß das in Ansehung der Liegenschaft EZ 2417 Grundbuch 19710 E***** erlassene Verbot in der genannten Grundbucheinlage nicht einzuverleiben, sondern anzumerken ist. Die Frau hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Der Mann hat die Kosten seiner Revisionsrekursbeantwortung vorläufig selbst zu tragen.
Der Revisionsrekurs des Mannes wird zurückgewiesen.
Der Antrag der Frau auf Zuspruch von Kosten für ihre Revisionsrekursbeantwortung wird abgewiesen.
Text
Begründung
Die Parteien hatten 1971 die Ehe geschlossen. Sie standen damals beide im 22.Lebensjahr. 18 Jahre später wurde ihre Ehe durch Scheidungsurteil aufgelöst. Der Ehe entstammen die 1975 geborene Tochter Monika und deren älterer Bruder Thomas.
Die Frau hatte bereits vor der Eheschließung ein Grundstück erworben. Unmittelbar nach der Eheschließung begannen die Eheleute auf diesem Grundstück mit der Errichtung eines Einfamilienhauses, in das sie etwa zwei Jahre später ihren gemeinsamen ehelichen Wohnsitz verlegten. Die beiderseitigen Beiträge zur Errichtung des auf dem im Alleineigentum der Frau gebliebenen Grund errichteten Bauwerkes sind zwischen den Parteien nunmehr sowohl nach Ausmaß als auch nach der Bewertung strittig.
Im Jahre 1990 brachte die Frau einen Antrag auf gerichtliche Aufteilung im Sinne der §§ 81 ff EheG an. Nach dem Aufteilungsvorschlag der Frau strebt diese die alleinige Nutzung ihres Hauses, in dem jahrelang der eheliche Haushalt geführt wurde, die Zuweisung von Hausrat an sie und einen Ausgleich dafür an, daß der Mann die Versicherungsleistung aus einer Erlebensversicherung sowie das Guthaben aus einem Bausparvertrag alleine vereinnahmt und während der Ehe einen noch in seinem Besitz befindlichen PKW angeschafft habe.
Nach den Aufteilungsvorstellungen des Mannes, der in der Zwischenzeit in einem Haus Wohnung genommen hat, das im Herbst 1989 auf einem Grund errichtet wurde, der zur Hälfte seinem Vater und zu einem Viertel seiner Mutter gehört und mit dem restlichen Viertelanteil im Eigentum des Mannes steht, habe ihm seine geschiedene Ehefrau den Anteil an der durch die gemeinsame Bauführung bewirkten Wertschöpfung durch eine angemessene Ausgleichszahlung abzugelten, außerdem seine Beiträge zu dem von seiner Frau seit 1986 geführten Bahnhofsbuffet samt Trafik.
Die Frau hat unter Berufung auf die noch zu erwartenden Verfahrenskosten die Rückziehung ihres Aufteilungsantrages erklärt; der Mann hat dieser Erklärung aber nicht zugestimmt.
Die Frau hat die nach wie vor in ihrem Alleineigentum stehende Liegenschaft seit der Einleitung des Aufteilungsverfahrens pfandrechtlich belastet, einerseits 1990 mit einem Pfandrecht für eine Sparkassenforderung im Betrag von 300.000 S und andererseits Ende 1991 mit einem Höchstbetragspfandrecht von 500.000 S zugunsten einer anderen Sparkasse.
Ende Oktober 1992 stellte der Mann einen Sicherungsantrag im Sinne des § 382 Abs 1 Z 8 Buchstabe c EO. Nach seinen Antragsbehauptungen stelle das auf dem Grund der Frau errichtete Einfamilienhaus den wesentlichsten Bestandteil des Vermögens dar, auf den sich der Aufteilungsanspruch beziehe und dieser erscheine dadurch gefährdet, daß die Frau ihren Grund übermäßig pfandrechtlich belaste, während sie sich außerstande erkläre, einen Sachverständigenkostenvorschuß in der Höhe von 10.000 S aufzubringen.
Die Frau sprach sich mit der Begründung gegen die Erlassung der beantragten einstweiligen Verfügung aus, daß dem Mann - wenn überhaupt - nur eine Ausgleichszahlung zustünde, nach ihrem Verfahrensstandpunkt aber auch eine solche nicht, zumal der Mann unter anderem seine Inkassi aus der Lebensversicherung und dem Bausparvertrag von mehr als 480.000 S ihr gegenüber auszugleichen hätte.
Das Gericht erster Instanz wies den Sicherungsantrag aus der rechtlichen Erwägung ab, daß der Mann nach seinem eigenen Aufteilungsvorschlag nur eine Ausgleichszahlung anstrebe und Geldforderungen einer Sicherung mit den Mitteln des § 382 EO nicht zugänglich seien. Das Gericht erster Instanz sah deshalb davon ab, weitere Tatumstände zum Aufteilungsanspruch und dessen Gefährdung als bescheinigt festzuhalten.
Das Rekursgericht änderte die antragsabweisende erstinstanzliche Entscheidung im Sinne des Sicherungsantrages ab, machte den Vollzug der von ihm erlassenen einstweiligen Verfügung aber vom Nachweis des Erlages einer Sicherheit in der Höhe von 100.000 S abhängig.
Das Rekursgericht nahm aufgrund der Aktenlage als bescheinigt an, daß die Frau zwar schon zur Zeit der Eheschließung Eigentümerin des Baugrundes gewesen sei, daß aber auf diesem Grund während der ersten beiden Ehejahre ein Einfamilienhaus errichtet wurde, welches von den Ehegatten zum gemeinsamen Bewohnen bestimmt und ab 1973 auch tatsächlich gemeinsam bewohnt wurde. Die finanziellen Beiträge des Mannes zum Hausbau haben seinerzeit jene der Frau erheblich überschritten. Die Frau hat während des anhängigen Aufteilungsverfahrens ihre Liegenschaft 1990 mit einem Pfandrecht für eine Sparkassenforderung von 300.000 S belastet und Ende 1991 einer anderen Sparkassa für Forderungen bis zu einem Höchstbetrag von 500.000 S verpfändet.
Das Rekursgericht nahm sowohl einen aufrechten Aufteilungsanspruch des Mannes als auch eine konkrete Gefährdung dieses Anspruches durch die Frau als bescheinigt an und erachtete im Gegensatz zum Gericht erster Instanz zur Sicherung eines Aufteilungsanspruches - auch wenn er letztlich nur zu einer Ausgleichszahlung führen sollte - die Anwendung von Sicherungsmitteln des § 382 EO, insbesondere ein Verbot, Liegenschaften zu veräußern oder zu belasten, für zulässig.
Das Rekursgericht erachtete aber unter Bedachtnahme auf die möglichen Nachteile, die der Frau aus dem erlassenen Verbot erwachsen könnten, gemäß § 390 Abs 2 EO eine Sicherheitsleistung in der Höhe von 100.000 S für angemessen. Das Rekursgericht sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteigt. Weiters sprach es aus, daß eine Rechtsmittelzulässigkeitsvoraussetzung im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO vorliege.
Die Gegnerin der gefährdeten Partei ficht die Rekursentscheidung wegen qualifiziert unrichtiger Beurteilung des zu sichernden Anspruches und dessen Gefährdung sowie wegen qualifizierter Verfahrensmängel mit einem auf Wiederherstellung des antragsabweisenden erstinstanzlichen Beschlusses abzielenden Abänderungsantrag und einem hilfsweise gestellten Aufhebungsantrag an.
Die gefährdete Partei strebt insofern die Bestätigung der vom Rekursgericht erlassenen einstweiligen Verfügung an. Sie ficht aber die Rekursentscheidung ihrerseits wegen der Auferlegung einer Sicherheitsleistung mit einem auf ersatzlose Beseitigung des entsprechenden Ausspruches zielenden Abänderungsantrag an.
Die Gegnerin der gefährdeten Partei strebt die Abweisung des vom Mann erhobenen Rechtsmittels an.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs der Gegnerin der gefährdeten Partei ist zwar zulässig, aber nicht berechtigt.
Der Aufteilungsanspruch ist - unabhängig davon, ob die gefährdete Partei nach ihrem Aufteilungsvorschlag nur eine Ausgleichszahlung anstrebt - als solcher keine bloße Geldforderung im Sinne des § 379 EO, sondern ein anderer Anspruch im Sinne des § 381 EO (vgl EFSlg 49.588 ua).
Nach dem vom Rekursgericht als bescheinigt angesehenen Sachverhalt hat der Mann durch erhebliche Beteiligung zu der im Hausbau gelegenen Wertschöpfung beigetragen, ohne daß bescheinigt wäre, daß er dafür bereits anderweits ausreichend abgefunden wäre.
Damit hat das Rekursgericht ohne über die Antragsbehauptungen hinauszugehen zutreffend den Anspruch auf Aufteilung im Sinne von Rechtsgüterzuweisungen an die gefährdete Partei als bescheinigt zugrunde gelegt, ebenso aber auch eine konkrete Anspruchsgefährdung zufolge der bereits zweimaligen nicht unerheblichen Belastung der durch den Hausbau in ihrem Wert erhöhten Liegenschaft während des anhängigen Aufteilungsverfahrens durch die Gegnerin der gefährdeten Partei.
Das Rekursgericht konnte die von ihm als bescheinigt angesehenen Tatumstände aufgrund der Aktenlage annehmen, ohne dabei mit anders lautenden Tatsachenannahmen des Gerichtes erster Instanz in Widerspruch zu geraten. Fragen der sogenannten Umwürdigung von Beweisen stellen sich daher nicht. Mangels einer die unmittelbare Beweisaufnahme vorschreibenden Verfahrensbestimmung ist der vom Rekursgericht beobachtete Vorgang verfahrensrechtlich unbedenklich.
Das rechtliche Gehör der Gegnerin der gefährdeten Partei wurde durch die Anhörung zum Sicherungsantrag gewahrt. Von den Parteien nicht vorgebrachte Umstände hat das Rekursgericht bei der Begründung seiner Entscheidung nicht herangezogen. Das Rekursgericht war ebensowenig, wie es das Gericht erster Instanz gewesen wäre, gehalten, mit den Parteien alle Tatumstände zu erörtern, die es aufgrund der gegebenen Aktenlage als bescheinigt anzunehmen gedachte.
Dem Revisionsrekurs der Frau war aus diesen Erwägungen ein Erfolg zu versagen. Aus Anlaß des Revisionsrekurses war lediglich die von amtswegen zu bewirkende bücherliche Eintragung des erlassenen Verbotes iS des § 384 Abs 2 EO richtigzustellen.
Der Revisionsrekurs der gefährdeten Partei ist mangels Vorliegens einer bei der Bestimmung der Sicherheitsleistung zu lösen gewesenen Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO unzulässig. Die Auferlegung und Ausmittlung der Sicherheit lag im nachvollziehbar begründeten Ermessen des Gerichtes.
Der von der gefährdeten Partei erhobene Revisionsrekurs ist daher als unzulässig zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidungen beruhen auf den §§ 40, 50 ZPO, § 78, 402 Abs 2 EO sowie auf § 393 Abs 1 EO.
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