OGH 8Ob512/92

OGH8Ob512/9230.9.1993

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.E.Huber, Dr.Niederreiter, Dr.Rohrer und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Elisabeth von P*****, vertreten durch Dr.Peter Kammerlander, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei Ö***** AG, ***** Klagenfurt, vertreten durch Dr.Wolfgang Gewolf, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen Unterlassung infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Berufungsgerichtes vom 18.Oktober 1991, GZ 1 R 416/91-49, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 30.April 1991, GZ 22 C 503/91p-42, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Entscheidung der Vorinstanzen wird mit der Maßgabe bestätigt, daß der erste Absatz des erstgerichtlichen Urteilsspruches zu lauten hat:

"Das Klagebegehren, die beklagte Partei habe es zu unterlassen, das Dampfkraftwerk Zeltweg, Bezirk Judenburg, so zu betreiben, daß dadurch behördlich nicht genehmigte oder das behördlich genehmigte Ausmaß übersteigende und das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Ausmaß übersteigende Rauchgasemissionen entstehen, wird abgewiesen."

Die Klägerin ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 3.622,80 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (einschließlich S 603,80 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin ist Eigentümerin der land- und forstwirtschaftlich genutzten Liegenschaften EZ ***** und EZ *****. Die beklagte Partei ist Eigentümerin eines kalorischen Kraftwerkes in Z*****.

Mit der Behauptung, durch den Betrieb des Kraftwerkes würden Rauchgasimmissionen verursacht, die die Grundstücke der Klägerin in einer das ortsübliche Ausmaß übersteigenden Höhe belasteten und die Benützung der gesamten Grundstücke wesentlich beeinträchtigten, begehrte die Klägerin zunächst die Untersagung des Betriebes und modifizierte das Klagebegehren schließlich (ON 18) im Sinne der Unterlassung von das behördlich genehmigte Ausmaß übersteigenden Rauchgasemissionen. Die beklagte Partei verfüge zwar über die erforderliche Bewilligung nach dem Dampfkesselemissionsgesetz (DKEG) und nach dem Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen (LRG-K), diese ihr vor Inkrafttreten des DKEG erteilte Bewilligung sei aber durch einen nicht genehmigten Umbau am Brenner und am Kessel sowie durch Umstellung von Braun- auf Steinkohle unwirksam geworden.

Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens mit der Begründung, für das Kraftwerk liege eine behördliche Genehmigung im Sinne des § 364 a ABGB vor. Es handle sich um eine sogenannte Altanlage, die vor dem 31.3.1981 in Betrieb genommen worden sei. Eine solche bedürfe auch bei nachfolgendem Umbau keiner Genehmigung nach dem LRG-K. Selbst wenn die Immissionen aus dem Werk das ortsübliche Ausmaß überschritten, könne der Klägerin daher nur ein Anspruch auf Schadenersatz zustehen, nicht aber der von ihr geltend gemachte Unterlassungsanspruch.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte fest:

Die S***** Landesregierung hat der beklagten Partei für das Dampfkraftwerk in Z***** mit Bescheid vom 14.11.1961 die Bewilligung zur Errichtung und mit Bescheid vom 30.10.1964 die Bewilligung zum Betrieb nach den Bestimmungen des Energiewirtschaftsgesetzes erteilt. Am 12.6.1981 erfolgte eine Überprüfung des Dampfkraftwerkes gemäß § 11 Abs 3 DKEG, die zum Ergebnis führte, daß die Anlage nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprach, weil der normierte zweifache Grenzwert für staubförmige Immissionen überschritten wurde. Bis zum 31.12.1988 ist eine rechtskräftige Entscheidung im Sinne des § 11 DKEG nicht ergangen. Im Dezember 1988 beantragte die beklagte Partei bei der Bezirkshauptmannschaft J***** die Genehmigung von Sanierungsmaßnahmen gemäß § 12 Abs 3 des mit 1.1.1989 in Kraft tretenden Luftreinhaltegesetzes für Kesselanlagen (LRG-K), BGBl 1988/380, an dem von ihr betriebenen Dampfkraftwerk. Hiezu stellte die nunmehrige Klägerin sinngemäß das Begehren, diesen Antrag auf Genehmigung von Sanierungsmaßnahmen abzuweisen und den drohenden Probebetrieb zu untersagen. Die Bezirkshauptmannschaft J***** wies mit Bescheid vom 28.2.1989 beide Anträge ab und mit Bescheid vom 16.3.1989 den Antrag auf Genehmigung von Sanierungsmaßnahmen zurück; sie sprach aus, daß der Betrieb des Dampfkraftwerkes nicht zulässig und deshalb einzustellen sei. Nach einem in zweiter Instanz erfolglosen Rechtsmittel hob der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten die angefochtenen Bescheide gemäß § 66 Abs 4 AVG im wesentlichen mit der Begründung auf, daß beide Unterinstanzen nicht in der Sache gemäß § 12 LRG-K entschieden, sondern unberechtigterweise den Antrag der beklagten Partei formell zurückgewiesen hätten. Dagegen erhob die nunmehrige Klägerin Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, die im wesentlichen mit der Begründung zurückgewiesen wurde, daß in einem Verfahren zur Genehmigung von Sanierungsmaßnahmen gemäß § 12 LRG-K dem Nachbarn (nur) das subjektive öffentliche Recht eingeräumt werde, durch behördlich bewilligte Sanierungsmaßnahmen nicht infolge Überschreitung der sich aus § 12 leg cit ergebenden Emissionsgrenzwerte beeinträchtigt zu werden, nicht aber ein Recht auf "gesetzmäßige Prüfung der Betriebsanlage", insbesondere auf behördliche Feststellung der Genehmigungspflicht einer Dampfkraftwerksanlage und die Untersagung des Betriebes einer nicht genehmigten Dampfkraftanlage. Durch den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten sei die Klägerin daher in keinem subjektiven öffentlichen Recht verletzt worden. Mit Bescheid vom 10.1.1991 behob hierauf die zweite Instanz den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft J***** vom 16.3.1989 und verwies die Angelegenheit zur Durchführung des beantragten Verfahrens nach § 12 LRG-K an die Behörde erster Instanz zurück.

In seiner rechtlichen Beurteilung erklärte das Erstgericht, selbst wenn die unbestritten nach dem 31.3.1981 erfolgten Änderungen am gegenständlichen Kraftwerk einer Genehmigung nach dem DKEG bedurft hätten, sei eine solche Genehmigung nach dem LRG-K sodann nicht mehr erforderlich gewesen. Bei dem Kraftwerk handle es sich nämlich um eine Altanlage, die nach § 11 Abs 1 LRG-K vor dem 31.3.1981 betrieben worden sei. Durch das LRG-K sei das DKEG ohne Einschränkung außer Kraft gesetzt worden (§ 16 Abs 1 LRG-K). Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des LRG-K am 1.1.1981 noch nicht abgeschlossene Verfahren seien nach den Bestimmungen dieses Gesetzes fortzuführen (§ 16 Abs 4). Für den Fall, daß bei den betroffenen Anlagen die vorgesehenen Emissionsgrenzwerte überschritten würden, sehe das LRG-K in § 12 ein Sanierungsverfahren vor. Die beklagte Partei habe einen derartigen Antrag auf Genehmigung von Sanierungsmaßnahmen gestellt. Aus § 11 LRG-K ergebe sich grundsätzlich, daß die bereits vor dem 31.3.1981 betriebenen Anlagen weiter betrieben werden dürften und keine gesonderte Bewilligung nach dem LRG-K erforderlich sei. Konsequenterweise bedürften solche Anlagen dann auch keiner Bewilligung nach dem nicht mehr geltenden DKEG, weil die in diesem Gesetz vorgesehenen Genehmigungsverfahren für Altanlagen bei Anlagenänderungen eben durch Sanierungsmaßnahmen im Sinne des § 12 LRG-K ersetzt werden sollten. Daraus sei zu entnehmen, daß das Kraftwerk bis zur Entscheidung über die Sanierungsmaßnahmen als behördlich genehmigte Anlage im Sinne des § 364 a ABGB zu qualifizieren sei, sodaß der Klägerin nur ein Anspruch auf Ersatz des zugefügten Schadens und nicht ein Unterlassungsanspruch zustehe.

Das Berufungsgericht bestätigte das erstgerichtliche Urteil. Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-

übersteige und daß die Revision zulässig sei. In seiner Entscheidungsbegründung führte es aus:

Nach § 5 Abs 1 DKEG hätten alle Änderungen an einer genehmigten Dampfkesselanlage, die ein Überschreiten der gemäß § 4 Abs 8 lit a DKEG festgelegten Emissionsgrenzwerte oder eine Verschlechterung des Kesselwirkungsgrades zur Folge gehabt hätten, der vorherigen Genehmigung durch die Behörde bedurft und dies habe auch für jene Altanlagen, die gemäß § 11 Abs 1 DKEG genehmigungsfrei weiterbetrieben werden durften, Geltung gehabt; dabei hätten gemäß § 11 Abs 7 DKEG die Genehmigungskriterien nur hinsichtlich der neuen oder geänderten Teile der Anlage Anwendung finden müssen. Ob die von der beklagten Partei vorgenommenen Änderungen in diesem Sinne bewilligungspflichtig gewesen seien, brauche nicht näher untersucht zu werden. Nach Ansicht des Berufungsgerichtes hätten Änderungen nicht nur Gegenstand eines Antrages auf Genehmigung, sondern im Sinne des § 5 DKEG auch Gegenstand behördlicher Anordnungen im Sinne des § 11 Abs 5 und 6 DKEG sein können, denn derartige Anordnungen hätten keinesfalls eine vorherige Änderungsgenehmigung vorausgesetzt. Hier habe der Bescheid vom 22.10.1985 der beklagten Partei die ausschließliche Befeuerung mit Steinkohle vorgeschrieben und die dadurch bedingte Anlagenänderung sei bereits Gegenstand eines Verfahrens nach § 11 Abs 5 DKEG gewesen, ohne daß zuvor ein Änderungsgenehmigungsverfahren beantragt oder durchgeführt worden sei. Allerdings sei das Verfahren während der Geltungsdauer des DKEG nie abgeschlossen worden. Gemäß § 11 Abs 1 des dann mit 1.1.1989 in Kraft und anstelle des mit 31.12.1988 außer Kraft gesetzten DKEG tretenden LRG-K bedürften Dampfkesselanlagen, die vor dem 31.3.1981 in Betrieb genommen worden seien oder deren Errichtung vor diesem Zeitpunkt auf Grund anderer bundesgesetzlicher Bestimmungen genehmigt oder bewilligt worden sei, keiner Genehmigung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mehr. Nach dieser Bestimmung und mangels gegenteiliger Anordnung sei es unerheblich, ob in den Jahren 1981/82 eine Änderung der Anlage vorgenommen worden sei. Das LRG-K enthalte nämlich keine dem § 11 Abs 4 DKEG vergleichbare ausdrückliche Bestimmung, die die Genehmigungspflicht bestimmter Änderungen der genehmigungsfrei übergeleiteten Altanlage statuiere. § 11 Abs 3 LRG-K spreche von der Anwendung des § 5 auf Dampfkesselanlagen nach § 11 Abs 1 leg cit, setze also die Anwendbarkeit des § 5 LRG-K auf Altanlagen im Sinne des LRG-K voraus. Während § 11 Abs 4 DKEG noch besondere Vorschriften über die zur Beurteilung von Anlagenänderungen bei Altanlagen maßgeblichen Grenzwerte enthalten habe, enthalte das LRG-K keine vergleichbare Bestimmung mehr. § 5 LRG-K stelle auf bescheidmäßig festgelegte Grenzwerte ab, die es aber für Altanlagen im Sinne des § 11 Abs 1 LRG-K nicht gebe. Die die zweite Durchführungsverordnung zum DKEG ablösende Luftreinhalteverordnung für Kesselanlagen gelte nur für Neuanlagen und die im Anhang zum LRG-K kundgemachten Emissionswerte gälten nur für das Sanierungsverfahren nach dem LRG-K. Mangels Emissionsgrenzwerten bedürfe es keiner nachträglichen Genehmigung der in den Jahren 1981 bzw. 1982 vorgenommenen Änderung. Das LRG-K enthalte auch keine Übergangsbestimmung, wonach die Genehmigungsbedürftigkeit der Änderung nach der zum Zeitpunkt der Durchführung der Änderung maßgeblichen Rechtslage zu qualifizieren sei, vielmehr spreche § 16 Abs 4 LRG-K dagegen.

Für die Einstufung des gegenständlichen Dampfkraftwerkes als genehmigungspflichtige Neuanlage oder nicht genehmigungspflichtige Altanlage seien somit ausschließlich die in § 11 Abs 1 LRG-K normierten Tatbestände maßgebend. Nach diesen handle es sich bei der gegenständlichen Anlage um eine Altanlage, sodaß es mangels gesetzlicher Übergangsbestimmungen unerheblich sei, ob eine während der Geltungsdauer des DKEG durchgeführte (nach diesem Gesetz auch bewilligungspflichtige) Änderung an einer auch nach dem DKEG vor der Änderung als Altanlage anzusehenden Anlage erfolgt sei. Im weiteren kenne das LRG-K auch keine Ermächtigung zur Erlassung von Anpassungsaufträgen, sondern nur mehr eine gemäß § 12 LRG-K durchzuführende Sanierung. Nach dieser Bestimmung seien die Emissionen von Dampfkesselanlagen, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Betrieb genommen worden seien oder deren Errichtung zu diesem Zeitpunkt auf Grund bundesgesetzlicher Bestimmungen bewilligt worden war, so zu vermindern, daß nach Ablauf einer bestimmten Sanierungsfrist die gesetzlich näher geregelten Emissionsgrenzwerte nicht überschritten würden. Mangle es an Emissionsgrenzwerten im Sinne des § 5 LRG-K, die eine Genehmigungspflicht für Anlagenänderungen auslösen könnten, und liege auch kein amtsärztliches Gutachten zum Vorgehen nach § 11 Abs 4 LRG-K, dagegen ein Sanierungsplan gemäß § 12 Abs 3 LRG-K vor, so biete sich die Durchführung des Sanierungsverfahrens im Sinne des § 12 LRG-K als einzige Möglichkeit an, zumal auch die Fortführung des früher nach § 11 Abs 5 oder 6 DKEG eingeleiteten Verfahrens mit dem Inkrafttreten des LRG-K mangels einer diesbezüglichen Nachfolgebestimmung ausgeschlossen erscheine. Im rechtskräftigen Bescheid des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 27.3.1990, Beilage./8, werde die gegenständliche Anlage ebenfalls als Altanlage im Sinne des § 11 Abs 1 LRG-K qualifiziert, deren Änderungen nach dem 31.3.1981 keiner Genehmigungspflicht nach diesem Bundesgesetz unterlägen.

Somit zeige sich, daß die von der Klägerin geltend gemachten Argumente hinsichtlich einer nicht genehmigten Anlage versagten und entgegen ihren Ausführungen bis zum Abschluß des - noch nicht beendeten Sanierungsverfahrens - mangels Genehmigungsbedürftigkeit der in den Jahren 1981/82 durchgeführten Änderungen nach der derzeitigen Gesetzeslage beim gegenständlichen Dampfkraftwerk von einer Anlage im Sinne des § 364a ABGB auszugehen sei.

Der von der Klägerin erhobene Unterlassungsanspruch sei daher verfehlt, woran auch die Hinweise in ihrer Berufung auf die Gewerbeordnung nichts zu ändern vermöchten, zumal auf das gegenständliche Dampfkraftwerk als Elektrizitätsversorgungsunternehmen gemäß § 2 Abs 1 Z 20 GewO die Normen der Gewerbeordnung für den Betrieb von Elektrizitätsversorgungsunternehmen nicht anzuwenden seien.

Gegen die berufungsgerichtliche Entscheidung erhebt die Klägerin eine auf den Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Revision mit dem Abänderungsantrag, daß dem "Unterlassungsbegehren der Klägerin" stattgegeben werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO zulässig, sie ist jedoch nicht gerechtfertigt.

Die Klägerin stellte zunächst (ON 1) das Begehren, es werde "der beklagten Partei untersagt, ihr Dampfkraftwerk Z*****, zu betreiben".

In der Folge (ON 18) erklärte sie, das Klagebegehren wie folgt zu modifizieren:

"Die beklagte Partei hat es zu unterlassen, das Dampfkraftwerk Z*****, so zu betreiben, daß dadurch behördlich nicht genehmigte oder das behördlich genehmigte Ausmaß übersteigende und das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Ausmaß übersteigende Rauchgasemissionen entstehen. Die beklagte Partei ist schuldig, dies zu unterlassen und der klagenden Partei die Verfahrenskosten zu ersetzen, beides binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang."

Das Erstgericht wies das ursprüngliche Klagebegehren (ON 1) aus den oben wiedergegebenen Gründen ab. In ihrer Berufung rügte die Klägerin, daß das Erstgericht spruchmäßig über dieses und nicht über ihr modifiziertes Klagebegehren ON 18 entschieden habe. Das Berufungsgericht ging auf diese Rüge nicht ein, sondern bestätigte die erstgerichtliche Abweisung des ursprünglichen Klagebegehrens ON

1.

In ihrer Revision kommt die Klägerin auf diesen Mangel der vorinstanzlichen Entscheidungen nicht mehr zurück. Da aus deren Entscheidungsgründen zweifelsfrei erkennbar ist, daß offenbar nur versehentlich statt des modifizierten Klagebegehrens das ursprüngliche - jedenfalls verfehlte (siehe JBl 1989, 239) - Klagebegehren in den Urteilsspruch aufgenommen wurde, war die Revision nicht mangels Beschwer der Klägerin zurückzuweisen, sondern ihr mit der Maßgabe der Abweisung des modifizierten Klagebegehrens ON 18 aus den nachstehend angeführten Gründen nicht Folge zu geben:

Die Klägerin brachte zu ihrem modifzierten Klagebegehren vor (ON 18, AS 79, 82 f), für das Dampfkraftwerk der beklagten Partei liege "überhaupt keine behördliche Genehmigung vor" und in den Jahren 1981/82 sei eine bewilligungspflichtige, mit einer Verschlechterung der Emissionswerte verbundene Änderung der Anlage erfolgt, für die die Genehmigung fehle.

Gemäß § 364 Abs 2 ABGB kann der Eigentümer eines Grundstückes dem Nachbarn von dessen Grund ausgehende Einwirkungen durch Rauch usw. insoweit untersagen, als sie das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und die ortsübliche Nutzung des Grundstückes wesentlich beeinträchtigen. Wird die Beeinträchtigung durch eine behördlich genehmigte Anlage in einer dieses Maß überschreitenden Weise verursacht, so kann der Grundbesitzer gemäß § 364a ABGB nur Schadenersatz verlangen.

Das vorliegende Unterlassungsbegehren hat somit zur Voraussetzung, daß das Dampfkraftwerk der beklagten Partei keine behördlich genehmigte Anlage darstellt oder daß die Rauchgasemissionen das behördlich genehmigte Maß übersteigen und daß diese Rauchgasemissionen jeweils über das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß hinausgehen.

Das gegenständliche, auf Grund erlassener Errichtungs- und Betriebsbewilligungsbescheide seit dem Jahre 1964 betriebene Dampfkraftwerk war bei Inkrafttreten des DKEG am 31.3.1981 eine behördlich genehmigte Anlage gemäß § 364a ABGB und bedurfte im Sinne des § 11 Abs 1 DKEG keiner Genehmigung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes. Die in den Jahren 1981/82 an der Anlage durchgeführten Änderungen hätten dagegen gemäß § 5 und § 11 Abs 7 DKEG dann einer vorherigen, in einem Verfahren nach § 4 leg cit herbeizuführenden Genehmigung bedurft, wenn sie ein Überschreiten der gemäß § 11 Abs 4 lit a festgelegten Emissionsgrenzwerte oder eine Verschlechterung des Kesselwirkungsgrades zur Folge hatten. Eine Antragstellung um (vorherige) Genehmigung unterblieb, weil die beklagte Partei offenbar den Standpunkt vertrat (vgl auch ON 44, AS 189, ON 51, AS 252), daß eine genehmigungspflichtige Änderung nicht vorliege. Ein diesbezügliches Genehmigungsverfahren wurde daher nicht durchgeführt, wohl erfolgte aber gemäß der Anordnung des § 11 Abs 3 DKEG eine Besichtigung der Anlage durch einen Sachverständigen und es kam auf Grund dieser Besichtigung im Sinne des § 11 Abs 5 DKEG zur Vorschreibung von Maßnahmen zwecks Herstellung des vom Gesetz geforderten Zustandes; ob diese Maßnahmen auf die Beschaffenheit der Altanlage oder auf die Änderungen zurückgehen, steht nicht fest. Die diesbezüglichen Bescheide erwuchsen zufolge Anfechtung nicht in Rechtskraft. Ob die Voraussetzungen für eine Genehmigungsbedürftigkeit der Änderungen gemäß den §§ 5 Abs 1, 11 Abs 4 lit a und 7 DKEG vorgelegen wären, wurde während der Gültigkeitsdauer dieses Gesetzes, d.h. ist bis zu dem mit 1.1.1989 erfolgten Inkrafttreten des LRG-K, nicht abschließend geprüft.

Dieses an die Stelle des DKEG getretene Gesetz sieht in § 11 Abs 1 ausdrücklich vor, daß vor dem 31.3.1981 in Betrieb genommene Dampfkesselanlagen - unbeschadet des § 12 - keiner Genehmigung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bedürfen. Seine Bestimmung des § 5, wonach alle Änderungen einer genehmigten Dampfkesselanlage, die ein Überschreiten der gemäß § 4 Abs 8 lit b leg cit festgelegten Emissionsgrenzwerte zur Folge hätten, der vorherigen, in einem Verfahren nach § 4 leg cit herbeizuführenden Genehmigung durch die Behörde bedürfen, gilt für gemäß § 11 Abs 1 LGR-K als genehmigt geltende Altanlagen mit der in § 11 Abs 3 leg cit vorgesehenen Abweichung zwar ebenfalls, sie kann sich aber aus zeitlichen Gründen - vorherige Genehmigung - in keinem Fall auf bereits während der Gültigkeitsdauer des DKEG erfolgte Änderungen, sondern eben nur auf nach Inkrafttreten des LRG-K vorzunehmende Änderungen beziehen.

Dennoch liegt eine Regelungslücke hinsichtlich von Fällen, in denen sich während der Geltungsdauer des DKEG vorgenommene Änderungen an Altanlagen wegen Überschreitung von Emissionsgrenzwerten erst nachträglich und nach Inkrafttreten des LRG-K als genehmigungpflichtig erweisen - hier: erweisen könnten - nicht vor:

Der Gesetzgeber hat in § 12 Abs 1 LRG-K grundsätzlich bestimmt, daß Emissionen von Dampfkesselanlagen, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Betrieb genommen wurden, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen so zu vermindern sind, daß sie die in der Anlage 1 festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten; für die Ermittlung der Emissionswerte einer Dampfkesselanlage sind die in der Anlage 2 festgelegten Bestimmungen maßgebend. Zur Stellung eines Sanierungsantrages wurde in Abs 3 leg cit eine einjährige - hier von der beklagten Partei gewahrte - Frist festgesetzt.

Damit hat der Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, auch aus der früheren Änderung von Anlagenteilen allenfalls hervorgehende, die gesetzlichen Grenzwerte übersteigende Emissionen im Wege des Sanierungsverfahrens zu vermindern, sodaß es eines mangels gesetzlicher Regelung allenfalls durch Rechtsanalogie einzuführenden nachträglichen Genehmigungsverfahrens nicht bedarf. Diese Rechtsansicht steht auch in Übereinstimmung mit der in dem vom Berufungsgericht zitierten, das gegenständliche Dampfkraftwerk betreffenden Bescheid des Bundesminsteriums für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 27.3.1990, GZ 97.311/1-9/7/90, erfolgten Gesetzesauslegung. Danach ist das gegenständliche Dampfkraftwerk ungeachtet des während der Geltungsdauer des DKEG erfolgten "Umbaues" den Sanierungsbestimmungen des § 12 LRG-K zu unterstellen und das von der beklagten Partei beantragte Sanierungsverfahren ohne Bedachtnahme darauf, ob dieser Umbau der Bewilligungspflicht nach § 11 Abs 4 lit a iVm § 5 DKEG unterlag, durchzuführen. Die gegen diesen Bescheid von der nunmehrigen Klägerin erhobene Beschwerde, in der sie die Rechtsansicht, die gegenständliche Anlage bedürfe keiner Genehmigung nach dem LRG-K, sondern unterliege der Sanierungspflicht nach § 12 leg cit, bekämpfte, wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluß vom 30.10.1990, Zl 90/04/0138-6, mit der Begründung als unzulässig zurückgewiesen, der Beschwerdeführerin komme gemäß dem § 12 Abs 10 LRG-K, der auf die Verfahrensbestimmungen des § 4 Abs 3 leg cit verweise, im Sanierungsverfahren auf Grund der von ihr erhobenen Einwendungen ohnehin Parteistellung und damit das subjektive öffentliche Recht zu, durch behördlich bewilligte Sanierungsmaßnahmen nicht infolge Überschreitung der sich aus § 12 leg cit ergebenden Emissionsgrenzwerte beeinträchtigt zu werden. Ein darüber hinausgehendes, von diesen Rechten losgelöstes Recht des Nachbarn auf "gesetzmäßige Prüfung der Betriebsanlage", insbesondere auf die behördliche Feststellung der Genehmigungspflicht einer Dampfkesselanlage und die Untersagung des Betriebes einer nicht genehmigten Dampfkesselanlage, lasse sich dem Gesetz nicht entnehmen.

Entgegen den diesbezüglichen Revisionsausführungen ist die Klägerin auch in ihren Parteirechten in keiner Weise verletzt, weil sie auf die Beschaffenheit und den Betrieb der Anlage nur hinsichtlich hievon ausgehender Einwirkungen Einfluß nehmen kann und gemäß § 12 Abs 10 LRG-K auch im Sanierungsverfahren die Verfahrensbestimmungen des § 4 Abs 3-5 LRG-K, also ohnehin jene des auch für Anlagenänderungen geltenden allgemeinen Genehmigungsverfahrens zur Anwendung kommen, nach denen der Nachbar alle Einwendungen "gegen die Genehmigung der Dampfkesselanlage (§ 75 Abs 2 und 3 der GewO 1973 idF BGBl 29/1993)" vorbringen kann und ausdrücklich Parteistellung genießt. Soweit sie sich im übrigen auf in Bescheiden der unteren Verwaltungsbehörden enthaltene Begründungen beruft, ist sie darauf zu verweisen, daß diese Bescheide ausnahmslos aufgehoben wurden. Der im seinerzeitigen Bewilligungsbescheid enthaltenen Auflage Nr.8 kommt als Pauschalerklärung zufolge der zwischenzeitig in den dargestellten mehrfachen Gesetzesänderungen ergangenen einschlägigen Neuregelungen des Nachbarschutzes keine entscheidende Bedeutung zu.

Mit dem in der Zwischenzeit auch ergangenen weiteren Bescheid des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 5.2.1992, Zl 93.300/22/IX/3/91, wurde dem Antrag der beklagten Partei auf Genehmigung von das gegenständliche Dampfkraftwerk betreffende Sanierungsmaßnahmen unter Erteilung von Auflagen stattgegeben und die Berufung der Klägerin abgewiesen. Es wurde neuerlich ausgeführt, daß das gegenständliche Dampfkraftwerk keiner Genehmigung nach den Bestimmungen des LRG-K bedürfe, diese Anlage vielmehr nach dem Regime des § 12 LRG-K als sogenannte Altanlage einer "Sanierung" zu unterziehen sei. Daraus ergebe sich, daß der Gesetzgeber keine weiteren Anforderungen im Hinblick auf einen im Zeitpunkt des Inkrafttretens des LRG-K rechtmäßig oder konsensgemäß oder auch nur tatsächlich erfolgten Betrieb der Dampfkesselanlage gestellt habe, seine Absicht bei der Normierung dieser Regelung vielmehr offenbar darin gelegen sei, (möglichst) alle im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes existierenden Dampfkesselanlagen zu inkludieren und als Altanlagen einer Sanierung zuzuführen. Auf diese Weise sollte die größtmögliche Effizienz der emissionsreduzierenden Wirkungen der Sanierung erreicht werden. Auf Grund der Verfahrensergebnisse seien nach den beantragten Sanierungsmaßnahmen keine höheren als die in der Anlage 1 zu § 12 LRG-K normierten Emissionen zu erwarten, sodaß den Einwendungen der nunmehrigen Klägerin keine Berechtigung zukomme.

Auch gegen den vorgenannten Bescheid erhob die nunmehrige Klägerin Verwaltungsgerichtshofbeschwerde, in der sie sich "in ihren Parteirechten als Nachbar, insbesondere hinsichtlich der Vermeidung von Gesundheitsgefährdungen und Schädigungen ihres Forsteigentums dadurch verletzt erachtete, daß das Dampfkraftwerk als Altanlage im Sinne des LRG-K beurteilt wird und die Sanierungsbestimmungen gemäß § 12 leg cit angewendet werden." Auch diese Beschwerde wurde mit Beschluß vom 2.7.1992 Zl 92/04/0088-6 unter Wiederholung der im oben zitierten Beschluß Zl 90/04/0138 vertretenen Rechtsauffassungen vom Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen.

Wird somit im Sinne auch aller dieser seinen Standpunkt stützenden Ausführungen vom erkennenden Senat zugrundegelegt, daß an der vor dem 31.3.1981 behördlich genehmigten Dampfkraftwerks-Anlage der beklagten Partei in den Jahren 1981/82 Umbauarbeiten durchgeführt wurden, die nach den Bestimmungen des DKEG zwar allenfalls genehmigungspflichtig waren, daß die vor dem 31.3.1981 in Betrieb genommene Anlage aber auf Grund der ausdrücklichen Anordnung des § 11 Abs 1 LRG-K keiner Genehmigung nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes bedarf, sondern gemäß § 12 leg cit bei Überschreitung der in Anlage 1 festgelegten Emissionsgrenzwerte einer Sanierungspflicht unterliegt, so stellt dieses Dampfkraftwerk trotz des vorgenommenen Umbaues weiterhin eine behördlich genehmigte Anlage im Sinne des § 364a ABGB dar. Hinsichtlich der bis zur gesetzmäßigen Sanierung erfolgenden, gemäß der letztgenannten Gesetzesstelle allenfalls unzulässigen Beeinträchtigungen steht der Klägerin demnach kein Unterlassungsanspruch, sondern nur ein Anspruch auf Schadenersatz zu.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die § 41 und 50 ZPO.

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