Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, daß der Dienstnehmer bei Fälligkeit über das Entgelt verfügen kann; bei bargeldloser Lohnzahlung ist dafür die Gutschrift auf dem dem Dienstgeber bekanntgegebenen Konto des Dienstnehmers maßgeblich (RdW 1985, 150; 14 Ob 108/86; ZAS 1989/6 [zust Eccher-Oberhofer] = SZ 60/81 = Arb 10.642; zuletzt 9 Ob A 198/90). Der Dienstgeber hat daher seines Dispositionen so rechtzeitig zu treffen, daß unter Berücksichtigung der üblichen Bearbeitungsdauer die Gutschrift zum Zeitpunkt der Fälligkeit verbucht ist.
Das Einlangen der Gutschrift bei der die Konten der Klägerinnen führenden Zweigstelle ihres Geldinstitutes erst nach Ende der von ihnen gesetzten Nachfrist war - anders als in den den Entscheidungen
SZ 63/66 = RdW 1991, 120 und DRdA 1992/19 (zust Oberhofer - Grömmer)
= RdW 1992, 154 = JBl 1992, 336 zugrundeliegenden Fällen - nicht auf
einen Fehler der Bank der Dienstnehmerinnen zurückzuführen (die Buchung einer in der Zentrale des Geldinstitutes am Freitag einlangenden Überweisung erst am folgenden Montag am Konto der Klägerinnen bei einer Filiale dieses Institutes ist nicht als Fehlleistung der Bank der Klägerinnen zu werten, sondern als nicht unüblicher Vorgang, der von der Beklagten bei Erteilung des Überweisungsauftrages zu berücksichtigen gewesen wäre.
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