OGH 9ObA1025/93(9ObA1026/93)

OGH9ObA1025/93(9ObA1026/93)22.9.1993

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Eberhard Piso und Martin Pohnitzer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Parteien 1) Doris A***** und 2) Birgit A*****, Angestellte, beide *****, wider die beklagte Partei E. B***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Utho Hosp, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen 42.670 S und 41.413,59 S brutto sA infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 13.Juli 1993, GZ 12 Ra 36, 37/93-13, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, daß der Dienstnehmer bei Fälligkeit über das Entgelt verfügen kann; bei bargeldloser Lohnzahlung ist dafür die Gutschrift auf dem dem Dienstgeber bekanntgegebenen Konto des Dienstnehmers maßgeblich (RdW 1985, 150; 14 Ob 108/86; ZAS 1989/6 [zust Eccher-Oberhofer] = SZ 60/81 = Arb 10.642; zuletzt 9 Ob A 198/90). Der Dienstgeber hat daher seines Dispositionen so rechtzeitig zu treffen, daß unter Berücksichtigung der üblichen Bearbeitungsdauer die Gutschrift zum Zeitpunkt der Fälligkeit verbucht ist.

Das Einlangen der Gutschrift bei der die Konten der Klägerinnen führenden Zweigstelle ihres Geldinstitutes erst nach Ende der von ihnen gesetzten Nachfrist war - anders als in den den Entscheidungen

SZ 63/66 = RdW 1991, 120 und DRdA 1992/19 (zust Oberhofer - Grömmer)

= RdW 1992, 154 = JBl 1992, 336 zugrundeliegenden Fällen - nicht auf

einen Fehler der Bank der Dienstnehmerinnen zurückzuführen (die Buchung einer in der Zentrale des Geldinstitutes am Freitag einlangenden Überweisung erst am folgenden Montag am Konto der Klägerinnen bei einer Filiale dieses Institutes ist nicht als Fehlleistung der Bank der Klägerinnen zu werten, sondern als nicht unüblicher Vorgang, der von der Beklagten bei Erteilung des Überweisungsauftrages zu berücksichtigen gewesen wäre.

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