OGH 11Os135/93

OGH11Os135/9321.9.1993

Der Oberste Gerichtshof hat am 21.September 1993 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Hager, Dr.Schindler und Dr.Mayrhofer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Wimmer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Hubert E***** wegen des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 und 2, 130 vierter Fall und 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 1.Juli 1993, GZ 35 Vr 2757/92-23, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugemittelt.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Hubert E***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren (richtig: schweren gewerbsmäßigen) Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 und 2, 130 zweiter Fall (richtig: vierter Fall) und 15 StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er - zusammengefaßt wiedergegeben - in der Zeit von 27. September bis 17.November 1992 in Going und anderen Orten in insgesamt sieben Angriffen gewerbsmäßig Bargeld und Zigaretten im Gesamtwert von 29.950 S gestohlen bzw Bargeld unerhobener Höhe zu stehlen versucht.

Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht die einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten (welche die Voraussetzungen der Strafschärfung bei Rückfall nach § 39 StGB erfüllen), die zweifache Qualifikation der Taten und den Umstand, daß der Angeklagte die strafbaren Handlungen teilweise während eines gegen ihn anhängigen Strafverfahrens beging, als erschwerend, als mildernd hingegen sein Geständnis, die Tatsache, daß die Taten teilweise beim Versuch blieben sowie die teilweise objektive Schadensgutmachung. Ausgehend von diesen Strafbemessungsgründen verhängte es über den Beschwerdeführer eine Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren.

Rechtliche Beurteilung

Den Strafausspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf § 281 Abs. 1 Z 11 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde und mit Berufung.

Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.

Die Rechtsrüge wendet sich nämlich gegen die Nichtannahme weiterer Milderungsgründe, gegen die Nichtanwendung der außerordentlichen Strafmilderung nach § 41 Abs. 1 Z 4 StGB sowie gegen die Verweigerung teilbedingter Strafnachsicht. Damit allein wird aber weder eine rechtsfehlerhafte Bewertung von festgestellten Strafzumessungstatsachen noch ein Verstoß gegen allgemeine Strafbemessungsgrundsätze geltend gemacht, sondern dem Erstgericht bloß eine - auch im Rahmen der Berufungsausführung wortident gerügte - nicht sachgerechte Ermessensausübung vorgeworfen (RZ 1989/19, 15 Os 146/88, 15 Os 43/90, 14 Os 121/93 ua). Die Beschwerde bringt solcherart den angezogenen Nichtigkeitsgrund nicht zur gesetzmäßigen Darstellung.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach § 285 d Abs. 1 Z 1 iVm § 285 a Z 2 StPO bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.

Über die Berufung des Angeklagten wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Innsbruck zu befinden haben (§ 285 i StPO).

Stichworte