OGH 10ObS188/93

OGH10ObS188/9321.9.1993

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Ilona Gälzer und Dr.Dietmar Strimitzer (beide aus dem Kreis der Arbeitgeber) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Ingrid G*****, Pensionistin, ***** vertreten durch Dr.Schuppich, Sporn & Winischhofer, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, 1051 Wien, Wiedner Hauptstraße 84-86, wegen Hilflosenzuschusses, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28.Juni 1993, GZ 34 Rs 46/93-14, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 23.Februar 1993, GZ 2 Cgs 121/92-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Das Erstgericht wies das auf Gewährung des Hilflosenzuschusses zur Erwerbsunfähigkeitspension ab 1.3.1992 gerichtete Klagebegehren ab, weil es die Voraussetzungen für diese Leistung nach § 74 GSVG als nicht gegeben ansah.

Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. Es verneinte das Vorliegen der gerügten Verfahrensmängel und hielt auch die Rechtsrüge für unberechtigt. Ungeachtet ihrer psychischen Erkrankung könne die Klägerin alle im Tagesverlauf notwendigen Verrichtungen des täglichen Lebens ausführen.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision der Klägerin ist nicht berechtigt.

Unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (§ 503 Z 2 ZPO) rügt die Klägerin, daß ihre behandelnde Ärztin nicht als (Sachverständige) Zeugin vernommen wurde. Dieser Umstand war jedoch bereits Gegenstand der Mängelrüge in der Berufung. Das Berufungsgericht hat sich damit auseinandergesetzt und ist zum Ergebnis gelangt, daß ein Verfahrensmangel nicht vorliege. Nach ständiger Rechtsprechung können aber Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen vom Berufungsgericht verneint wurde, nicht mehr mit Erfolg zum Gegenstand der Mängelrüge der Revision gemacht werden (SSV-NF 1/32, 3/115, 5/116 ua; im Ergebnis ebenso Ballon, FS Matscher [1993] 15 ff, dazu ausführlich 10 Ob S 134/93). Auch die Begründung, die das Berufungsgericht für das Nichtvorliegen des Verfahrensmangels gegeben hat, ist der Überprüfung durch das Revisionsgericht entzogen (10 Ob S 100/93 ua).

Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). Die in der Revision aufgezeigten Feststellungsmängel liegen nicht vor.

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

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