OGH 4Ob87/93

OGH4Ob87/9321.9.1993

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Christian G*****, vertreten durch Dr.Wilfried Plattner, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Meinrad F*****, vertreten durch Dr.Rudolf Wieser, Dr.Friedrich Hohenauer und Dr.Martin Zanon, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen Unterlassung (Streitwert S 220.000), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 1.April 1993, GZ 2 R 53, 54/93-24, womit das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 17.Dezember 1992, GZ 17 Cg 367/91-18, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger ist schuldig, dem Beklagten die mit S 9.518,40 bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung (darin S 1.586,40 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger leitet in N***** (Tirol) eine Schischule. Dem Beklagten wurde mit dem bis zum 1.5.1990 befristeten Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 13.10.1988 die Bewilligung erteilt, in N***** eine Schischule zu betreiben. Am 18.8.1989 teilte das Amt der Tiroler Landesregierung dem Beklagten mit, daß er nach dem mit 1.3.1989 in Kraft getretenen neuen Tiroler Schischulgesetz (Tiroler LGBl 1989/12) bis zum 1.12.1989 folgende Nachweise zu erbringen habe: Nachweis des Verfügungsrechtes über ein geeignetes Schischulbüro und einen geeigneten Sammelplatz, Nachweis des Bestehens einer Haftpflichtversicherung von S 12,000.000 für jede in der Schischule beschäftigte Lehrkraft. Sollten diese Nachweise nicht fristgerecht erbracht werden, dann erlösche die Schischulbewilligung mit 1.12.1989; andernfalls gelte sie als Bewilligung ohne zeitliche Beschränkung.

In der Folge erbrachte der Beklagte die geforderten Nachweise. Mit Schreiben vom 4.12.1989 nahm das Amt der Tiroler Landesregierung die Nachweise zur Kenntnis und teilte ihm mit, daß die Schischulbewilligung als unbefristete Bewilligung im Sinne des § 5 Tiroler SchischulG gelte. Der Beklagte wurde aufgefordert, gemäß § 44 Abs 1 lit b leg cit bis zum 1.12.1991 Zeugnisse über die Langlauflehrerprüfung und die Unternehmerprüfung vorzulegen. Gleichzeitig wurde dem Beklagten der Schischulinhaberausweis des Landes Tirol übersandt.

Am 19.6.1989 wurde dem Beklagten mit Zeugnis des Landes Tirol bestätigt, daß er die Unternehmerprüfung gemäß § 23 Tiroler SchischulG mit Erfolg bestanden habe. Vom 26.4.1990 bis 5.5.1990 nahm der am 19.1.1935 geborene Beklagte am "Langlauflehrer-Sonderprüfungskurs für über 35-jährige Diplomschilehrer" teil. Der Beklagte ging davon aus, daß er am Ende eine Prüfung abzulegen haben werde. Am Prüfungstag teilte der stellvertretende Vorsitzende der Prüfungskommission dem Beklagten mit, daß es ihm und einem weiteren Schischulinhaber freistehe, die Abschlußprüfung zu machen; beide würden aber auch ohne Abschlußprüfung ein Zeugnis erhalten, das sie zur Weiterführung ihrer Schischule berechtige und den Erfordernissen des Tiroler Schischulgesetzes entspreche; sie dürften sich lediglich nicht "Tiroler Langlauflehrer" nennen. Der stellvertretende Vorsitzende der Prüfungskommission hatte sich vorher bei den Kursleitern nach der Befähigung des Beklagten erkundigt. Auf Grund der ihm erteilten Auskunft nahm der Beklagte an der Abschlußprüfung nicht teil; er erhielt in der Folge ein Schriftstück, ausgestellt vom Land Tirol, Prüfungskommission für die Langlauflehrerprüfung, in welchem das Wort "Zeugnis" durchgestrichen und durch "Bestätigung" ersetzt war. Darin wurde dem Beklagten bestätigt, daß er die gemäß § 20 Tiroler SchischulG vorgeschriebene Langlauflehrerprüfung mit Erfolg bestanden habe; die Bestätigung gelte als Zeugnis gemäß § 5 Abs 5 Tiroler SchischulG, berechtige aber nicht zur Führung des Titels "Tiroler Langlauflehrer". Diese Vorgangsweise wurde gewählt, um jüngere Teilnehmer nicht zu verärgern und den älteren Schischulleitern die möglicherweise gesundheitsgefährdenden Anstrengungen der praktischen Langlauflehrerprüfung zu ersparen. Der Beklagte erhielt die Bestätigung somit auf Grund einer begleitenden Überprüfung durch die Prüfungskommission, ohne die Langlauflehrerprüfung abgelegt zu haben.

Der Beklagte legte die Bestätigung der Rechtsabteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung vor. Dort wurde ihm erklärt, daß er nunmehr die in den Übergangsbestimmungen festgesetzten Bedingungen erfüllt habe und seine Schischule weiterführen könne.

Der Kläger begehrt, den Beklagten schuldig zu erkennen, es zu unterlassen, eine Schischule zu betreiben, ohne die dafür vorgesehenen gewerberechtlichen Voraussetzungen zu erfüllen; er verlangt weiters die Feststellung, daß die vom Beklagten verwendete Urkunde, mit der er den Nachweis seiner Befähigung erbracht hat, falsch sei, und der Beklagte tatsächliche keine Befähigung im Sinne des Tiroler Schischulgesetzes nachgewiesen habe. Der Beklagte habe die Langlauflehrerprüfung nicht abgelegt; die von ihm vorgelegte "Bestätigung" sei falsch, so daß seine Schischulbewilligung mit 1.12.1991 erloschen sei.

Der Beklagte beantragt, das Klagebegehren abzuweisen. Er habe der zuständigen Behörde noch vor dem 1.12.1991 Zeugnisse über die erfolgreiche Ablegung der Langlauflehrerprüfung und der Unternehmerprüfung vorgelegt. Mit Schreiben der zuständigen Behörde vom 4.12.1989 und 4.5.1990 sei ihm bestätigt worden, daß er alle Voraussetzungen für die Leitung einer Schischule erfüllt habe. Die "Bestätigung" sei ausgestellt worden, nachdem die Mitglieder der Prüfungskommission durch Beobachtung des Beklagten während des Kurses zu dem Ergebnis gelangt seien, daß der Beklagte die Befähigung im Sinne des § 5 Tiroler SchischulG besitze.

Das Erstgericht wies das Feststellungsbegehren zurück; das Unterlassungsbegehren wies es ab. Das Feststellungsbegehren betreffe einen Verwaltungsakt und sei daher der ordentlichen Gerichtsbarkeit entzogen. Zu der begehrten Unterlassung sei der Beklagte nicht verpflichtet, weil er keinen ihm vorwerfbaren Gesetzesverstoß begangen habe. Auf Grund des Bescheides vom 13.10.1988 sei der Beklagte weiterhin zum Betrieb seiner Schischule berechtigt; an diesen Bescheid sei das Gericht gebunden.

Das Berufungsgericht gab dem Rekurs gegen den Zurückweisungsbeschluß und ebensowenig Folge wie der Berufung. Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes des Feststellungsbegehrens S 50.000 nicht übersteige und der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei; der Wert des Entscheidungsgegenstandes des Unterlassungsbegehrens übersteige S 50.000; die Revision sei insoweit zulässig.

Die Prüfungsentscheidung einer Behörde sei ein hoheitlicher Verwaltungsakt; solche Akte seien für die Gerichte bindend, wenn sie, wie hier, von der zuständigen Behörde im Rahmen ihrer Befugnis erlassen wurden, mögen sich auch unvollständig, mangelhaft oder fehlerhaft sein. Das Gericht könne daher die von der zuständigen Prüfungskommission ausgestellte und als Zeugnis im Sinne des § 5 Abs 5 Tiroler SchischulG geltende, von der für die Schischulen zuständigen Behörde der Tiroler Landesregierung als rechtswirksam akzeptierte Bestätigung inhaltlich nicht überprüfen. Nur eine dem Beklagten auch subjektiv vorwerfbare Mißachtung einer gesetzlichen Vorschrift rechtfertige die Annahme einer sittenwidrigen Wettbewerbshandlung. Der Beklagte könne mit gutem Grund darauf verweisen, daß er über die erforderlichen Befähigungen verfüge; im Verfahren sei nicht hervorgekommen, daß er die Bestätigung erschlichen hätte.

Gegen die Entscheidung über das Unterlassungsbegehren richtet sich die Revision des Klägers. Der Rechtsmittelwerber beantragt, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß dem Klagebegehren stattgegeben werde; in eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Der Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Die Revision ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Der Rechtsmittelwerber verweist darauf, daß der Beklagte gemäß § 44 Tiroler SchischulG verpflichtet war, bis zum 1.12.1991 die fachliche Befähigung nach § 5 Abs 5 leg cit nachzuweisen. Der Beklagte habe diesen Nachweis durch eine Bestätigung erbracht, die er erhalten habe, ohne die erforderliche Prüfung abgelegt zu haben. Dieser Vorgang sei durch das Tiroler Schischulgesetz nicht gedeckt; daher müsse davon ausgegangen werden, daß der Beklagte nicht über die Befähigung zur Ausübung des Schischulgewerbes verfüge und die seinerzeit erteilte Bewilligung mit 1.12.1991 erloschen sei. Bei der Bestätigung handle es sich um einen absolut nichtigen Verwaltungsakt, an den die Gerichte nicht gebunden seien.

Ob der Beklagte mit dem Betrieb der Schischule sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG handelt, hängt von der (Vor)Frage ab, ob er berechtigt ist, eine Schischule zu führen. Diese Frage fällt in die Kompetenz der Verwaltungsbehörden. Das Amt der Tiroler Landesregierung als dafür zuständige Behörde vertritt die Auffassung, daß der Beklagte die erforderliche Befähigung besitze.

Nur ein schuldhafter Gesetzesverstoß, welcher in der Absicht begangen wurde, im Wettbewerb einen Vorsprung gegenüber gesetzestreuen Mitbewerbern zu erlangen, ist sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG (stRsp: ÖBl 1991, 67 uva). Nicht schuldhaft handelt ein Gesetzesbrecher, der eine Auffassung vertritt, die mit gutem Grund vertreten werden kann (SZ 56/2 ua).

Dem Beklagten wurde von der jeweils zuständigen Stelle versichert, daß er die Bestätigung erhalten könne, ohne die (formelle) Langlauflehrerprüfung ablegen zu müssen, und daß er mit dieser Bestätigung die Voraussetzungen für den Weiterbetrieb seiner Schischule auch nach dem 1.12.1991 erfülle und erfüllt habe. An dieser dem Beklagten gegenüber vertretenen Auffassung halten die zuständigen Behörden nach wie vor fest. Bei dieser Sachlage könnte dem Beklagten selbst dann kein schuldhaftes Handeln vorgeworfen werden, wenn der Betrieb seiner Schischule objektiv gesetzwidrig wäre.

Die Revision mußte erfolglos bleiben.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte