OGH 3Ob1142/93

OGH3Ob1142/9315.9.1993

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger, Dr.Angst, Dr.Graf und Dr.Gerstenecker als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Friedrich K*****, vertreten durch Dr.Erich Proksch und Dr.Richard Proksch, Rechtsanwälte in Wien, wider die verpflichtete Partei Tourismusverband G*****, vertreten durch Dr.Bernhard Heitzmann, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 274.064,80 S sA, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 26.Jänner 1993, GZ 1 a R 24/93-14, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs der verpflichteten Partei wird zurückgewiesen.

Die verpflichtete Partei hat die Kosten des Rechtsmittelverfahrens selbst zu tragen.

Text

Begründung

Die betreibende Partei führt gegen die verpflichtete Partei zur Hereinbringung der Forderung von 274.064,80 S sA Fahrnisexekution.

Die verpflichtete Partei erhob mit einer am 13.4.1992 beim Erstgericht eingebrachten Klage gegen den betriebenen Anspruch Einwendungen gemäß § 35 EO. Das Erstgericht wies das Klagebegehren mit Urteil vom 23.11.1992 ab.

Auf Grund eines von der verpflichteten Partei am 30.11.1992 eingebrachten Antrags schob das Erstgericht die Exekution bis zur rechtskräftigen Erledigung des Oppositionsstreites gegen eine Sicherheitsleistung von 23.000 S auf.

Das Rekursgericht änderte diesen Beschluß des Erstgerichtes infolge eines Rekurses der betreibenden Partei dahin ab, daß es den Aufschiebungsantrag abwies, weil die Klage mit hoher Wahrscheinlichkeit aussichtlos sei.

Mit einem dem Vertreter der verpflichteten Partei am 30.4.1993 zugestellten und unangefochten gebliebenen Urteil bestätigte das Gericht zweiter Instanz das das Klagebegehren der verpflichteten Partei abweisende erstgerichtliche Urteil.

Rechtliche Beurteilung

Der am 22.2.1993 zur Post gegebene Revisionsrekurs, den die verpflichtete Partei gegen den ihren Aufschiebungsantrag abweisenden Beschluß des Rekursgerichtes erhob, ist unzulässig.

Die verpflichtete Partei ist durch die Abweisung ihres Aufschiebungsantrags nicht mehr beschwert, weil der Rechtsstreit, bis zu dessen Beendigung sie die Aufschiebung beantragt hat, schon rechtskräftig beendet ist. Es fehlt ihr daher das Rechtsschutzinteresse, das Voraussetzung für die Zulässigkeit eiens Rechtsmittels ist und auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel gegeben sein muß; sonst ist das Rechtsmittel unzulässig (WBl 1992, 267; ÖBl 1991, 38; SZ 61/6 uva).

Da das Urteil, mit dem das Klagebegehren der verpflichteten Partei abgewiesen wurde, erst nach der Einbringung ihrers Revisionsrekurses rechtskräftig geworden ist, ist das Rechtsschutzinteresse allerdings erst nachträglich weggefallen und der Wegfall daher gemäß § 50 Abs 2 ZPO idF der EONov 1991 bei der Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nicht zu berücksichtigen. Soweit dies für diese Entscheidung von Bedeutung ist, muß daher trotz des Wegfalls des Rechtsschutzinteresses geprüft werden, ob das Rechtsmittel in der Sache Erfolg gehabt hätte, wobei hiezu bei einem in Exekutionssachen eingebrachten außerordentlichen Revisionsrekurs auch gehört, ob die für die Zulässigkeit im § 528 Abs 1 ZPO festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind (JUS 1993/1276). Dies ist hier aber nicht der Fall:

Das Rekursgericht ging bei der Annahme, daß die von der verpflichteten Partei eingebrachte Klage mit hoher Wahrscheinlichkeit aussichtslos sei, davon aus, daß das Klagebegehren ausschließlich auf die Rechtsfolgen eines bestimmten Bescheides gestützt worden sei. Da dieser Bescheid durch den Verwaltungsgerichtshof aufgehoben worden sei, sei der einzige Klagsgrund weggefallen. Daß die der verpflichteten Partei eingeräumten Benützungsrechte nur unter einer nunmehr eingetretenen auflösenden Bedingung eingeräumt worden seien, und die verpflichtete Partei eine privatrechtliche Verzichtserklärung abgegeben habe, werde erstmals in der Berufung unter Verstoß gegen das Neuerungsverbot und gegen die Eventualmaxime vorgebracht, weshalb hierauf nicht Bedacht zu nehmen sei.

Die im Revisionsrekurs bezeichneten Rechtsfragen sind daher nur von Bedeutung, wenn das Rekursgericht das Klagsvorbringen unrichtig verstanden hat. Die Frage der Auslegung eines Parteienvorbringens begründet jedoch wegen der über den Anlaßfall nicht hinausgehenden Bedeutung, von dem - hier aber nicht vorliegenden - Fall eines dem Rechtsmittelgericht dabei unterlaufenen groben Fehlers abgesehen, die Zulässigkeit eines Rechtsmittels nicht (JUS 1993/1258).

Da somit der von der verpflichteten Partei erhobene Revisionsrekurs auch wegen Fehlens der Voraussetzungen unzulässig ist, die gemäß § 78 EO iVm § 528 Abs 1 ZPO für die Zulässigkeit maßgebend sind, hat die verpflichtete Partei keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten dieses Rechtsmittels.

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