Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluß wird dahin abgeändert, daß der Beschluß des Erstgerichtes bezüglich der Bewilligung der Vormerkung des Zwangspfandrechts auf der Liegenschaft EZ ********** wiederhergestellt wird, wobei die Exekution für die Zeit bewilligt wird, bis die gesicherte Forderung nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens, das über den den Exekutionstitel bildenden Wechselzahlungsauftrag eingeleitet wurde, durch Zwangsvollstreckung geltend gemacht werden kann, und als Exekutionsgericht das Bezirksgericht Rattenberg bezeichnet wird.
Die Kosten der betreibenden Partei für den Revisionsrekurs werden mit 32.145,30 S (darin 5.357,55 S Umsatzsteuer) als weitere Exekutionskosten bestimmt.
Die verpflichteten Parteien haben die Kosten ihres Rekurses selbst zu tragen.
Text
Begründung
Den verpflichteten Parteien wurde mit einem Wechselzahlungsauftrag zur ungeteilten Hand die Bezahlung von 4,260.521,40 S sA aufgetragen. Sie erhoben gegen den Wechselzahlungsauftrag fristgerecht Einwendungen.
Die betreibende Partei beantragte, ihr auf Grund des Wechselzahlungsauftrags zur Sicherung der darin angeführten Forderung die Exekution unter anderem durch Vormerkung des Zwangspfandrechtrechts auf einer Liegenschaft als Haupteinlage und auf dem Hälfteanteil des Zweitverpflichteten an zwei weiteren Liegenschaften als Nebeneinlage zu bewilligen. Bei der als Haupteinlage bestimmten Liegenschaft führte sie den grundbücherlichen Eigentümer nicht an.
Das Erstgericht bewilligte die beantragte Exekution in Form eines Bewilligungsvermerks gemäß § 112 Abs. 1 Geo, ohne den Zeitraum anzugeben, für dessen Dauer die Sicherung gewährt wird.
Das Rekursgericht wies infolge Rekurses der verpflichteten Parteien den Exekutionsantrag ab, soweit er auf Vormerkung des Pfandrechts auf der als Haupteinlage bestimmten Liegenschaft gerichtet war, und bestätigte im übrigen den Beschluß des Erstgerichtes mit der Ergänzung, daß es im Sinn des § 375 Abs. 2 EO den Zeitraum anführte, für dessen Dauer die Sicherung gewährt wird. Es sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Die teilweise Abweisung des Exekutionsantrags begründete es damit, daß bei der als Haupteinlage bestimmten Liegenschaft die Vermögensteile, auf welche Exekution geführt werden soll, nicht genügend im Sinn des § 54 Abs. 1 Z 3 EO bezeichnet seien. Es hätte angegeben werden müssen, ob und zu welchen Anteilen sie einer oder beiden verpflichteten Parteien gehört.
Der von der betreibenden Partei gegen den abweisenden Teil dieses Beschlusses des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs ist berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 54 Abs. 1 Z 3 EO muß der Exekutionsantrag bei einer Exekution auf das Vermögen unter anderem die Bezeichnung der Vermögensteile, auf welche Exekution geführt werden soll, und des Ortes, wo sie sich befinden, enthalten. Bei der Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung ist zufolge § 88 Abs. 2 EO außerdem § 85 Abs. 1 GBG zu beachten, wonach die Grundbuchseinlagen, in denen eine Eintragung geschehen soll, mit der nämlichen Bezeichnung anzuführen sind, unter der sie im Grundbuch erscheinen. Hiezu hat der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung SZ 41/141 schon ausgesprochen, daß die Anführung des Namens des bücherlichen Eigentümers nicht zu den Voraussetzungen gehört, welche das Grundbuchsgesetz für die Bewilligung eines Grundbuchsantrags aufstellt. Diese Entscheidung betraf die Eintragung eines vertraglichen Pfandrechts. In der Entscheidung NZ 1993/273, 180 (zust Hofmeister) hat es der Oberste Gerichtshof als nicht schädlich bezeichnet, daß im Antrag auf Eintragung eines vertraglichen Höchstbetragspfandrechts die verpfändeten Miteigentumsanteile nicht auseinandergehalten wurden, sondern der Antragsteller nur deren Summe anführte. Es besteht kein Grund, für den Antrag auf zwangsweise Pfandrechtsbegründung etwas anderes zu fordern. Dabei muß nicht weiter begründet werden, daß schon durch die Angabe der Einlagezahl und der Katastralgemeinde der Liegenschaft sowohl der Vermögensteil, auf den Exekution geführt werden soll, also auch der Ort, an dem er sich befindet, eindeutig und unverwechselbar bezeichnet sind. Die Angabe der Eigentumsverhältnisse an der Liegenschaft trägt zur eindeutigen Bezeichnung des Exekutionsobjekts nichts wesentliches bei und ist daher überflüssig. Dies gilt unabhängig davon, ob sich der Exekutionsantrag nur gegen einen oder ob er sich gegen mehrere Verpflichtete richtet. Die Eigentumsverhältnisse sind nur dafür von Bedeutung, in welchem Umfang der Antrag bewilligt oder ein nicht vom Grundbuchsgericht bewilligter Antrag vollzogen werden darf. Dies hat das Rekursgericht verkannt.
Führt der betreibende Gläubiger im Exekutionsantrag die gesamte Liegenschaft und nicht bloß einen Anteil daran als Exekutionsobjekt an, so ist davon auszugehen, daß er die Eintragung des Pfandrechts auf der ganzen Liegenschaft begehrt. Steht sie im Eigentum aller Verpflichteten, so ergibt sich aus dem Grundbuchstand kein Hindernis gegen die Bewilligung oder den Vollzug der Eintragung, wobei es auf die Eigentumsanteile der einzelnen Verpflichteten nicht ankommt. Sind aber nicht alle Verpflichteten Eigentümer der von der Exekution betroffenen Liegenschaft, so ist der Antrag abzuweisen, soweit er sich gegen einen Verpflichteten richtet, der nicht Eigentümer ist, oder es ist bei einer nicht vom Grundbuchsgericht bewilligten Exekution der Vollzug der Eintragung gemäß § 88 Abs. 2 EO iVm § 94 Abs. 2 GBG abzulehnen. In diesem Fall bietet § 75 EO Abhilfe bezüglich der dem Verpflichteten zu Unrecht zur Zahlung auferlegten Exekutionskosten. Ähnliches gilt, wenn der einzige Verpflichtete nicht Alleineigentümer oder wenn mehrere Verpflichtete zusammen nicht Eigentümer der von der Exekution betroffenen Liegenschaft sind. Der Exekutionsantrag ist abzuweisen oder der Vollzug abzulehnen, soweit der Grundbuchsstand entgegensteht, wobei hier nicht zu entscheiden ist, ob die Bewilligung der Eintragung des Pfandrechts auf einem Anteil gegenüber der Bewilligung auf der gesamten Liegenschaft ein Aliud oder ein Minus ist.
Da somit das Erstgericht die Exekution zu Recht auch bezüglich der als Haupteinlage bestimmten Liegenschaft bewilligt hat, war sein Beschluß wiederherzustellen, wobei, wie dies bezüglich der anderen Teile des erstgerichtlichen Beschlusses schon zutreffend das Rekursgericht getan hat, gemäß § 375 Abs. 2 EO der Zeitraum anzugeben war, für dessen Dauer die Sicherung gewährt wird, und überdies gemäß § 63 Z 5 EO das Exekutionsgericht zu bezeichnen war.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekurses beruht auf § 74 EO, jener über die Kosten des Rekurses der verpflichteten Parteien auf § 78 EO iVm den §§ 40 und 50 ZPO.
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