OGH 3Ob136/93(3Ob1135/93)

OGH3Ob136/93(3Ob1135/93)15.9.1993

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger, Dr.Angst, Dr.Graf und Dr.Gerstenecker als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Dr.Johann G*****, wider die verpflichtete Partei Dr.Hans P*****, vertreten durch Dr.Wolfgang Leitner und Dr.Helmut Platzgummer, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 365.000,-- sA, infolge Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 17. Mai 1993, GZ 46 R 531, 532/93, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 4.März 1993,GZ 69 E 3543/93h-1, abgeändert und der Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 16.März 1993, GZ 69 E 3543/93h-3, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Das Erstgericht bewilligte mit Beschluß vom 4.3.1993 dem Betreibenden wider den Verpflichteten zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung von S 365.000,-- s.A. aufgrund der Urteile des Landesgerichtes für ZRS Wien und des Obersten Gerichtshofes vom 21.12.1990 bzw. 9.7.1992, AZ 10 Cg 347/83 bzw. 8 Ob 630/91, die Exekution durch Pfändung, Verwahrung und Verkauf der in der Gewahrsame des Verpflichteten befindlichen beweglichen Sachen jeder Art und der im § 296 EO angeführten Papiere und Einlagebücher sowie die Pfändung der dem Verpflichteten gegen den Drittschuldner Ö***** aufgrund dessen Kontos Nr.***** angeblich zustehenden Forderung im Betrage von S 365.000,-- sowie die Überweisung der gepfändeten Forderung zur Einziehung bis zur Höhe der vollstreckbaren Forderung (ON 1).

Gegen diese Exekutionsbewilligung erhob der Verpflichtete Rekurs und stellte zugleich den Antrag auf Aufschiebung der Exekution (ON 2).

Mit Beschluß vom 16.3.1993 schob das Erstgericht die mit Beschluß vom 4.3.1993 bewilligte Exekution auf (ON 3). Gegen diesen Beschluß erhob der Betreibende Rekurs mit dem Antrag auf Ergänzung bzw. Abänderung dahin, daß in den Beschluß aufgenommen werde, die bereits vollzogenen Exekutionsakte würden ungeachtet der Aufschiebung der Exekution einstweilen bestehen bleiben.

Das Rekursgericht gab mit dem nunmehr angefochtenen Beschluß dem Rekurs des Verpflichteten gegen den Exekutionsbewilligungsbeschluß ON 1 Folge und änderte die Entscheidung des Erstgerichtes im Sinne einer Abweisung des Exekutionsbewilligungsantrags ab. Den ordentlichen Revisionsrekurs erklärte es für nicht zulässig. Weiters gab es dem Rekurs des Betreibenden gegen den Beschluß, mit welchem die Exekution aufgeschoben wurde (ON 3), nicht Folge und sprach aus, daß der Revisionsrekurs gegen diese Entscheidung jedenfalls unzulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Der vom Betreibenden gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs ist unzulässig.

1. Zum Revisionsrekurs wegen der Abweisung des Exekutionsbewilligungsantrags:

Nach dem dem vorliegenden Exekutionsantrag zugrundeliegenden Exekutionstitel ist der Betreibende schuldig, ein bestimmtes Objekt zu räumen und dem Verpflichteten zu übergeben, dies Zug um Zug gegen Bezahlung eines Betrages von S 365.000,-- durch den Verpflichteten an den Betreibenden. Der Betreibende führt bezüglich der Zug um Zug zu erbringenden Gegenleistung Exekution. Wie das Rekursgericht richtig ausgeführt hat, ist eine in einem Exekutionstitel festgelegte Hauptleistung, verbunden mit einer Zug-um-Zug-Verpflichtung, kein judicium duplex, es kann lediglich zur Hereinbringung der Hauptleistung, nicht aber zur Durchsetzung der Gegenleistung Exekution geführt werden (SZ 23/265; EvBl. 1950/203; RPflSlgE 1980/178; 1960/124; MietSlg. 38.826, 9942; EFSlg. 44.151; Heller-Berger-Stix4 221; Feil EO3 Rz 8 zu § 7 und Rz 3 zu § 8). Die Ausführungen des Betreibenden, die mangelnde Vollstreckbarkeit des Exekutionstitels könne nicht mittels Rekurses angefochten werden, gehen ins Leere, weil nicht die Vollstreckbarkeit des Exekutionstitels seitens des Verpflichteten bekämpft, sondern der Mangel eines Exekutionstitels behauptet wurde.

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Betreibenden, der die Abweisung des Exekutionsbewilligungsantrags betrifft, ist daher gemäß §§ 78 EO, 526 Abs.2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs.1 ZPO zurückzuweisen (§ 528a iVm § 510 Abs.3 ZPO). Insoweit die Kostenentscheidung bekämpft wird, ist der Revisionsrekurs gemäß §§ 78 EO, 528 Abs.2 Z 3 ZPO unzulässig.

2. Zum Revisionsrekurs gegen den die Aufschiebung der Exekution betreffenden Beschluß:

Gemäß § 528 Abs.2 Z 2 ZPO in der hier maßgebenden Fassung der WGN 1989, welche Bestimmung nach § 78 EO auch im Exekutionsverfahren anzuwenden ist, ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluß zur Gänze bestätigt worden ist, es sei denn, daß die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist (Rechberger-Simotta, Exekutionsverfahren Rz 317; SZ 57/42; SZ 56/165; MietSlg. 37.784; 3 Ob 76/93; 3 Ob 14/93; 3 Ob 87/92 uva). Da das Rekursgericht dem Rekurs des Betreibenden nicht Folge gegeben, also den angefochtenen erstrichterlichen Beschluß zur Gänze bestätigt hat, stimmt der Ausspruch, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof jedenfalls unzulässig ist. Der Revisionsrekurs des Betreibenden ist unstatthaft und zurückzuweisen, weil der absolute Rechtsmittelausschluß der weiteren Zulässigkeitsvoraussetzung nach § 78 EO und § 528 Abs.1 ZPO vorgeht und jede Anfechtung des voll bestätigenden rekursgerichtlichen Beschlusses verhindert (3 Ob 76/93; 3 Ob 14/93; 3 Ob 87/92; 3 Ob 38/92 uva).

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