OGH 9ObA152/93

OGH9ObA152/938.9.1993

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes HonProf. Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Mag Dr.Friedrich Hötzl und Leopold Smrcka als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Angestelltenbetriebsrat des Rehabilitationszentrums und Krankenhauses für Berufskrankenheiten Tobelbad, Tobelbad, Dr.Georg Neubauerstraße 6, vertreten durch Dr.Georg Grießer und Dr.Roland Gerlach, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, Wien 20, Adalbert Stifterstraße 65, vertreten durch Dr.Hans Otto Schmidt, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung gemäß § 54 Abs 1 ASGG (Streitwert 51.000 S), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 10.Februar 1993, GZ 8 Ra 127/92-37, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 8.Juli 1992, GZ 31 Cga 89/92-30, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung

1. den

Beschluß

gefaßt:

Der als "Berichtigung von offenbaren Schreibfehlern in der Revisionsbeantwortung der beklagten Partei" bezeichnete Schriftsatz der beklagten Partei vom 21.6.1993 wird zurückgewiesen.

2. zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 4.348,80 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 724,80 S Umsatzssteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

1. Zu Punkt 1 des Spruches:

Wurde ein Rechtsmittel oder eine Rechtsmittelbeantwortung wirksam erhoben und liegen - wie hier - die Voraussetzungen für eine Verbesserung formeller Mängel nicht vor, ist die Überreichung weiterer Schriftsätze unzulässig (siehe EvBl 1989/93 mwH).

2. Zu Punkt 2 des Spruches:

Da die Begründung des angefochtenen Urteils zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers noch folgendes zu erwidern:

Gemäß Art 12 Abs 1 Z 1 B-VG ist Bundessache die Gesetzgebung über die Grundsätze, Landessache die Erlassung von Ausführungsgesetzen und die Vollziehung unter anderem in Angelegenheiten der Heil- und Pflegeanstalten. Das Bundes-KAG (im folgenden nur: KAG) sieht in § 2 Abs 1 Z 1 ebenso wie das Steiermärkische (stmk) KAG in § 1 Abs 3 Z 1 allgemeine Krankenanstalten, das sind Krankenanstalten für Personen ohne Unterschied des Geschlechtes, des Alters oder der Art der ärztlichen Betreuung, vor; daneben sind in § 2 Abs 1 Z 2 KAG Sonderkrankenanstalten genannt, das sind Krankenanstalten für die Untersuchung und Behandlung von Personen mit bestimmten Krankheiten oder von Personen bestimmter Altersstufen oder für bestimmte Zwecke; bis zur zweiten KAG-Novelle BGBl 1974/281 waren in einem Klammerausdruck demonstrativ die Formen der Sonderkrankenanstalten wie zB Anstalten für Lungenkrankheiten, Geisteskrankheiten, Nervenkrankheiten etc aufgezählt. § 1 Abs 3 Z 2 stmk KAG entspricht - bis auf die in der Stammfassung des KAG in Klammer gesetzte demonstrative Aufzählung von Sonderkrankenanstalten (darunter auch für Lungenkrankheiten) - wörtlich § 2 Abs 1 Z 2 KAG. Weiters ist in § 6 Abs 1 KAG vorgegeben, daß der innere Betrieb der Krankenanstalt durch eine Anstaltsordnung geregelt wird, die insbesondere die Aufgaben und Einrichtungen der Krankenanstalt, bei allgemeinen Krankenanstalten und Sonderkrankenanstalten auch eine allfällige Gliederung in Abteilungen für Akutkranke und, neben diesen Abteilungen, auch in zusätzliche Abteilungen für Langzeitbehandlung oder in Pflegegruppen für die Behandlung Akutkranker und für die Langzeitbehandlung innerhalb von Abteilungen zu enthalten hat (lit a). § 9 Abs 1 lit a stmk KAG übernimmt im wesentlichen auch diese Regelung, wobei die Formulierung "die Aufgaben, welche die Anstalt nach ihrem besonderen Anstaltszweck erfüllen soll, sowie die dazu bereitgestellten Einrichtungen" lediglich den sich schon aus dem Grundsatzgesetz erschließbaren Gesetzeszweck verdeutlicht. § 9 Abs 2 stmk KAG enthält lediglich Bestimmungen über die Bettenhöchstzahl in einer Abteilung (generell 120). Da das Berufungsgericht daher, soweit es sich bei Auslegung der in § 51 Abs 1 Z 1 lit a DO.A gebrauchten Begriffe "Lungenambulanzen, -ambulatorien, -heilstätten, -abteilungen oder in lungenfachärztlichen Begutachtungsstationen" an § 1 Abs 3 Z 2 und § 9 Abs 1 lit a und Abs 2 stmk KAG orientierte, Bestimmungen heranzog, die von dem entsprechenden Bundesgrundsatzgesetz nicht abweichen, geht die Rüge des Revisionswerbers, daß die Heranziehung eines Steiermärkischen Landesgesetzes zur Auslegung der für das ganze Bundesgebiet geltenden DO.A zu unterschiedlichen Ergebnissen führen könne, ins Leere.

Zutreffend ist das Berufungsgericht weiters davon ausgegangen, daß mit der Gefahrenzulage die erhöhte Ansteckungsgefahr in den in § 51 Abs 1 Z 1 lit a DO.A genannten Einrichtungen abgegolten werden soll. Da in den in § 51 Abs 1 Z 1 lit a DO.A genannten Einrichtungen auch ansteckungsgfährliche Tuberkulosefälle untersucht und behandelt werden, während nach § 10 Abs 2 der Anstaltsordnung des KBK T***** an einer Infektionskrankheit Leidende von der Aufnahme ausgeschlossen sind, wäre eine vergleichbare, eine Gleichstellung rechtfertigende Ansteckungsgefahr nur dann anzunehmen, wenn dennoch - etwa durch Aufnahme von Silikosepatienten, die an einer nicht sofort erkennbaren offenen Tuberkulose leiden - der Anteil der Patienten mit ansteckungsgefährlichen Lungenkrankheiten dem in der Lungenabteilung eines Krankenhauses nahekäme. Das ist aber nicht der Fall, weil im KBK T***** der Anteil der an offener TBC leidenden Patienten nur 1/4 bis 1/5 des entsprechenden Anteiles in Lungenabteilungen erreicht. Zutreffend ist daher das Berufungsgericht zum Ergebnis gekommen, daß das KBK T***** weder zu den in § 51 Abs 1 Z 1 lit a DO.A genannten Einrichtungen gehört noch mit diesen Einrichtungen gleichzusetzen ist.

Soweit der Revisionswerber vermeint, das Berufungsgericht hätte im Hinblick auf die bis dahin bestehende betriebliche Übung die Gefahrenzulage zumindest jenen Angestellten zusprechen müssen, die bis zum 1.5.1987 einen Rechtsanspruch erworben haben, so daß die von der beklagten Partei getroffene Regelung, die Gefahrenzulage lediglich nach 20-jährigem Bezug fortzuzahlen, willkürlich sei, geht er nicht von der für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellung der Vorinstanzen aus, daß die beklagte Partei die Gefahrenzulage allen Beschäftigten, die vor dem 1.5.1987 eingetreten sind, im bisherigen Ausmaß weitergewährt hat.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

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