OGH 10ObS178/93

OGH10ObS178/937.9.1993

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Peter Wolf (aus dem Kreis der Arbeitgeber und Herbert Hannig (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Hans-Peter M*****, ohne Beschäftigung, ***** vertreten durch Dr.Christian Girardi, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 4.Mai 1993, GZ 5 Rs 35/93-22, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 21.Jänner 1993, GZ 43 Cgs 42/92-17, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Das Erstgericht wies das auf Gewährung der Invaliditätspension im gesetzlichen Ausmaß ab 1.10.1991 gerichtete Klagebegehren ab. Es gelangte zu dem Ergebnis, daß der am 23.7.1948 geborene Kläger, der als Hilfsarbeiter beschäftigt war und keinen Berufsschutz genießt, die Voraussetzungen für die Gewährung der Invaliditätspension nach § 255 Abs 3 ASVG nicht erfüllt.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision des Klägers ist nicht berechtigt.

Unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache (§ 503 Z 4 ZPO) macht der Kläger geltend, das medizinische Leistungskalkül sei nicht ausreichend festgestellt worden.

Die Vorinstanzen sind von folgendem zusammenfassenden medizinischen Leistungskalkül ausgegangen: Der Kläger kann leichte und mittelschwere Arbeiten im Gehen, Stehen und Sitzen, im Freien und in geschlossenen Räumen ganztägig mit den üblichen Arbeitsunterbrechungen verrichten. Das Heben und Tragen von Lasten über 20 kg, das Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, an laufenden Maschinen oder an offenen Baugruben sollte vermieden werden, ebenso Zugluft und starke Staubentwicklung. Ständiges Bücken, Stiegensteigen und Heben von Lasten sind nicht zumutbar. Beschränkungen hinsichtlich des Anmarschweges zur Arbeitsstätte bestehen nicht.

Angesichts dieses Leistungskalküls geht der Vorwurf des Revisionswerbers, den Feststellungen sei nicht zu entnehmen, ob der Kläger ganztägig arbeiten könne, in welcher Körperhaltung er arbeiten könne und in welchem Ausmaß er Arbeitspausen benötige, ins Leere.

Richtig ist, daß künftig zu erwartende Krankenstände nicht festgestellt wurden. Das Fehlen solcher Feststellungen ist aber darin begründet, daß den vom Erstgericht eingeholten Sachverständigengutachten und sonstigen Beweismitteln Hinweise auf zukünftige, länger dauernde, medizinisch notwendige Krankenstände nicht zu entnehmen sind. Der rechtlichen Beurteilung zuzuordnende Feststellungsmängel sind nicht gegeben (10 Ob S 197/92).

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

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