OGH 15Os101/93

OGH15Os101/9326.8.1993

Der Oberste Gerichtshof hat am 26.August 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Steininger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner, Dr.Kuch, Dr.Schindler und Dr.Ebner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Weigl als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Karl L***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 sowie § 15 Abs. 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Kreis-(nunmehr: Landes-)gerichtes Wels als Schöffengericht vom 16.Dezember 1992, GZ 11 Vr 749/92-49, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung wird der Akt dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem bekämpften Urteil wurde Karl L***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 sowie § 15 Abs. 1 StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er in Wels fremde bewegliche Sachen Verfügungsberechtigten der P***** GesmbH - zu 3. auch der Ulrike K***** - teils (zu 1 und 2) nach Eindringen in ein Gebäude mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel, nämlich durch Aufsperren des Geschäftshauses mit einem widerrechtlich entnommenen Originalschlüssel, mit dem Vorsatz weggenommen oder (zu 2) wegzunehmen versucht, sich oder einen Dritten durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar

1. in der Nacht zum 10.Mai 1992 einen Bargeldbetrag von 18.530,50 S,

2. am 24.Mai 1992 einen Bargeldbetrag von 3.310 S, wobei die Tat infolge Betretung beim Versuch blieb, und

3. am 29.April 1992 einen Schlüsselbund mit mehreren Schlüsseln in unerhobenem Wert.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen den Schuldspruch gerichteten, auf § 281 Abs. 1 Z 5 und 5 a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.

In der Mängelrüge (Z 5) wird vorerst moniert, es sei vom Schöffengericht nicht festgestellt worden, daß das Büro der Zeugin "K*****" ***** auch für jeden Mitarbeiter der Firma P***** frei zugänglich gewesen sei.

Diese Behauptung trifft nicht zu: Im Urteil wird konstatiert, daß dieses Büro, aus dem am 29.April 1992 die Schlüssel gestohlen wurden, für Kunden nicht zugänglich war (US 7), woraus sich bereits der Umkehrschluß ergibt, daß es nach Ansicht des Schöffengerichtes für Unternehmensmitarbeiter sehr wohl zugänglich war; im Rahmen der Beweiswürdigung ging das Schöffengericht zudem ausdrücklich von der an sich gegebenen Möglichkeit aus, daß mehrere Mitarbeiter am Vormittag des 29.April 1992 Zutritt hatten (US 26).

Die Tatsache, daß die Zeugin K***** die Schwester des Zeugen P***** ist, wurde im Verfahren stets offen dargelegt (S 161 verso, 285). Die Aussage der Zeugin K***** wurde - ebenso wie die ihres Bruders - vom Schöffengericht dennoch für glaubwürdig erachtet (US 25, 28). Dafür, daß der Angeklagte, wie er vorbringt, gleichsam durch eine Verleumdungsabsprache der beiden Zeugen zum "Sündenbock" für Unregelmäßigkeiten in dem vor einem Insolvenzverfahren stehenden Betrieb gemacht werden sollte, bietet die Aktenlage außer wenig substantiierten Behauptungen des Angeklagten keine Anhaltspunkte. Die Verantwortung des Angeklagten hinwieder wurde vom Schöffengericht insgesamt als unglaubwürdig abgelehnt. Es war damit nicht verhalten, sich mit jedem Detail dieser Verantwortung auseinanderzusetzen und demnach das ohnedies evidente Verwandtschaftsverhältnis zwischen den beiden genannten Zeugen noch im einzelnen zu erörtern.

Eine Vorstrafenbelastung des Angeklagten kann entgegen der Meinung des Beschwerdeführers im Zug der Beweiswürdigung durchaus gewertet werden, sofern der Schuldspruch nicht nur auf diese Tatsache gestützt wird (Mayerhofer-Rieder StPO3 § 281 Z 5 E 171). Das Schöffengericht legte in ausführlicher Beweiswürdigung dar, aus welchen - aus Zeugenaussagen gewonnenen - Erwägungen es zur Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten gelangte (US 12 ff) und fügte dem erst abschließend - und keineswegs "herausstellend", wie der Beschwerdeführer behauptet - den Hinweis auf die sich aus den Vorstrafakten ergebende Wesensart des Angeklagten hinzu (US 29 f). Es genügte damit seiner formalen Begründungspflicht.

Soweit im Rahmen der Mängelrüge letztlich eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" moniert wird, zeigt der Beschwerdeführer erneut keinen formalen Begründungsmangel auf. Hat nämlich das Gericht mit einer schlüssigen und zureichenden Begründung die Tatsachen festgestellt, die einen logischen Schluß auf die Täterschaft des Angeklagten rechtfertigen, dann stellt sich die Berufung auf den erwähnten Grundsatz als im Verfahren vor Kollegialgerichten unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung dar (Mayerhofer-Rieder StPO3 § 258 E 42 ua).

Auch der Tatsachenrüge (Z 5 a) kommt keine Berechtigung zu.

Schwerwiegende Mängel in der Sachverhaltsermittlung vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen. Sein Vorbringen geht zusammengefaßt dahin, daß dem Zeugen P***** und "den Polizeibeamten" (K***** und B*****) keine oder keine "absolute" Glaubwürdigkeit zukomme, dagegen die Angaben der "Entlastungszeugen" T***** und Bertha L***** (der Freundin und der Mutter des Angeklagten) glaubwürdig seien und die Angaben der Zeugen N***** und H***** zu Unrecht als unwesentlich abgetan worden seien.

Indes kann die Geltendmachung von Bedenken gegen die Annahme entscheidender Tatsachen keineswegs in dem Vorbringen bestehen, Zeugenaussagen, denen die Tatrichter folgten, seien unglaubwürdig, oder andere, die vom Erstgericht als unglaubwürdig beurteilt wurden, seien dennoch glaubwürdig (Mayerhofer-Rieder StPO3 § 281 Z 5 a E 4 und andere). Der Beschwerdeführer verfällt vielmehr mit seinen Ausführungen insgesamt in eine gegen Urteile gegen Kollegialgerichten nach wie vor unzulässige Schuldberufung, sodaß seine Rüge insoweit der prozeßordnungsgemäßen Ausführung entbehrt.

Nur am Rande sei demnach bemerkt, daß er außerdem von einer in den Akten nicht gedeckten Prämisse ausgeht, soweit er die Behauptung aufstellt, am 24.Mai 1992 seien "den Polizeibeamten" (K***** und B*****) noch am Tatort vom Zeugen P***** Fotos (gemeint: ein Werbeprospekt mit einer Abbildung) des Angeklagten vorgelegt worden, dies hätte eine Suggestivwirkung auf die Beamten ausgeübt, die sodann nicht gewillt gewesen seien, ihre Aussagen (über ein Wiedererkennen des Angeklagten) zu revidieren. Denn dem Zeugen B***** wurde nach dessen dezidierter Aussage das Werbeprospekt nicht vorgelegt (S 274), er erkannte dennoch den Angeklagten, der am gut beleuchteten Parkplatz in unmittelbarer Nähe des Tatortes an ihm in einer Entfernung von drei oder vier Metern vorbeigegangen war, an Hand eines Fahndungsfotos mit völliger Bestimmtheit wieder.

Aus den angeführten Gründen war somit die Nichtigkeitsbeschwerde teils als offenbar unbegründet, teils als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285 d Abs. 1 Z 1 und 2 StPO iVm § 285 a Z 2 StPO).

Die Kompetenz zur Entscheidung über die vom Angeklagten erhobene Berufung fällt demnach dem Oberlandesgericht Linz zu (§ 285 i StPO).

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