Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Mit der Revision legt der Kläger ein ärztliches Privatgutachten vor, auf das er in seinen Ausführungen Bezug nimmt. Es handelt sich dabei jedoch um eine im Revisionsverfahren unzulässige Neuerung, so daß ein Eingehen hierauf ausgeschlossen ist.
Im weiteren bekämpft die Revision im wesentlichen die aufgrund der ärztlichen Gutachten getroffenen Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen. Dem Revisionsgericht ist es jedoch verwehrt, die Richtigkeit der Tatsachenfeststellungen zu überprüfen. Eine Ausnahme bestünde nur dann, wenn bei Übernahme der Ausführungen von Sachverständigen ein Verstoß gegen die Denkgesetze unterlaufen wäre. Ob unter Berücksichtigung anderer Beweisergebnisse, insbesondere vorliegender Befunde oder widersprechender Privatgutachten, ein Sachverständigengutachten eine ausreichende Grundlage für die Feststellungen bildet, ist eine Frage der Beweiswürdigung, die ausschließlich in den Tatsacheninstanzen zu beurteilen ist. Beschränkt sich der Sachverständige im Rahmen seiner Erkenntnisquellen und Schlußfolgerungen auf die Beurteilung naturwissenschaftlicher, medizinischer Fragen, so liegt darin kein Verstoß gegen die Denkgesetze, mögen auch andere Beweisergebnisse in eine andere Richtung weisen. Daß in den Gutachten ein Verstoß gegen die Denkgesetze unterlaufen wäre, vermag die Revision jedoch nicht aufzuzeigen.
Rechtliche Beurteilung
Soweit die Revision die Unterlassung von Beweisaufnahmen durch das Erstgericht rügt, macht sie Verfahrensmängel erster Instanz geltend, die bereits in der Berufung gerügt, vom Berufungsgericht jedoch verneint wurden. Solche Mängel können in der Revision nicht neuerlich geltend gemacht werden (SSV-NF 1/32, 3/115 ua; im Ergebnis ebenso Ballon, FS Matscher 1993, 15 ff, siehe dazu ausführlich 10 Ob S 134/93).
Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es auf diese Ausführungen zu verweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzend ist auszuführen:
Soweit der Kläger ins Treffen führt, daß er zufolge eines Schreibkrampfes nicht in der Lage sei, eine Bürotätigkeit zu verrichten, entfernt er sich von der Feststellung, daß er in der Lage ist, innerhalb von 8 Wochen das Schreiben mit der linken Hand zu erlernen und kein Anhaltspunkt dafür besteht, daß dann mit dem Auftreten eines Schreibkrampfes zu rechnen ist; es erübrigt sich daher auf die Frage einzugehen, ob der Kläger seine Tätigkeit verrichten kann, wenn ihm ein Computer zur Verfügung steht und ob ein solcher an seinem Arbeitsplatz beigestellt würde. Daß der Kläger nicht in der Lage wäre, auf einer Schreibmaschine zu schreiben, widerspricht im übrigen den Feststellungen. Die Vorinstanzen legten ihren Entscheidungen zu Grunde, daß der Kläger bei der Bedienung von Büromaschinen nicht eingeschränkt ist.
In welchem Umfang der Kläger in der Vergangenheit Krankenstände konsumierte, ist für die Entscheidung nicht von Bedeutung, weil diese, selbst wenn sie berechtigt waren, immer nur im Zusammenhang mit der konkret verrichteten Tätigkeit zu sehen sind. Wesentlich ist ausschließlich die Prognose für die Zukunft ausgehend von den Anforderungen der Verweisungsberufe. Dazu wurde aber festgestellt, daß mit dem Auftreten vermehrter Krankenstände nicht zu rechnen ist.
Ob dem Kläger im Arbeitsleben ein Mitleidseffekt zugute käme, ist nicht von Bedeutung, da er nach den Feststellungen bei entsprechendem Bemühen, das von ihm zu verlangen ist, die Verweisungstätigkeiten ohne Einschränkung auszuüben in der Lage ist.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe, die einen Kostenzuspruch aus Billigkeit rechtfertigen würden, wurden weder geltend gemacht noch ergeben sich Hinweise auf solche Gründe aus dem Akt.
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