OGH 15Os103/93

OGH15Os103/9319.8.1993

Der Oberste Gerichtshof hat am 19.August 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Steininger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner, Dr.Kuch, Dr.Schindler und Dr.Ebner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Weigl als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Gerhard Ferdinand H***** wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 StGB sowie anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 23. April 1993, GZ 26 Vr 2027/92-45, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung werden zurückgewiesen.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem bekämpften Urteil, das auch unangefochten gebliebene Freisprüche enthält, wurde der Angeklagte Gerhard Ferdinand H***** (I) des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 StGB, (II) des Verbrechens der versuchten absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs. 1 StGB und (III) des Vergehens nach § 36 Abs. 1 Z 2 WaffG schuldig erkannt.

Als Diebstahl (zu I) liegt ihm zur Last, fremde bewegliche Sachen nachgenannten Personen durch Einbruch mit dem Vorsatz weggenommen zu haben, sich durch Zueignung dieser Sachen unrechtmäßig zu bereichern, und zwar

1. in der Nacht zum 19.Jänner 1992 in Steyr den PKW Suzuki Vitara, Kennzeichen SR 262 R, im Wert von etwa 300.000 S der Gertrude R***** durch Öffnen einer Sperrvorrichtung mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel und

2. am 12.März 1993 in Linz eine Pump-Gun, Marke Winchester, Defender, Kaliber 12/46, im Wert von 6.000 S dem Manfred W***** durch Einbrechen in ein Gebäude.

Rechtliche Beurteilung

Der Angeklagte meldete sogleich nach Urteilsverkündung Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung an (S 422), führte in seiner Rechtsmittelschrift aber nur eine einleitend auf § 281 Abs. 1 Z 5 a StPO, inhaltlich der Sache nach aber auch auf Z 5 dieser Gesetzesstelle gestützte Nichtigkeitsbeschwerde aus, mit der er die Ausschaltung der Qualifikation nach § 129 Z 1 StGB im Faktum I 1 und einen Freispruch im Faktum I 2 und demgemäß (also für den Fall des Erfolges seiner Nichtigkeitsbeschwerde) eine geringer bemessene Strafe anstrebt (S 475).

Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.

Zum Schuldspruchfaktum I 1 versucht der Beschwerdeführer in seiner Tatsachenrüge (Z 5 a) die Würdigung der vom Schöffengericht als glaubwürdig erachteten Aussage der Zeugin R***** als bedenklich darzustellen und darzutun, daß demgegenüber seiner - vom Erstgericht als unglaubwürdig abgelehnten - Verantwortung, wonach der Originalschlüssel im PKW gesteckt sei, Glaubwürdigkeit zukomme.

Die Geltendmachung des angerufenen Nichtigkeitsgrundes kann aber nicht im Vorbringen bestehen, das Erstgericht habe Beweisergebnisse bedenklich gewürdigt und es seien von der ersten Instanz als glaubhaft angesehene Zeugenaussagen unglaubwürdig (Mayerhofer-Rieder StPO3 § 281 Z 5 a E 4 uvam). Wird doch damit lediglich in unzulässiger Weise die tatrichterliche Beweiswürdigung bekämpft.

Darüber hinaus übersieht der Beschwerdeführer bei der Bemängelung der Aussage "wie sie von Gertrude R***** in der Hauptverhandlung geboten wurde", daß die Genannte bereits anläßlich der sicherheitsbehördlichen Ermittlungen ebenso wie in der Hauptverhandlung davon berichtet hatte, daß etwa eine Woche vor dem Diebstahl des Fahrzeuges das Verschwinden des Originalschlüssels des Fahrzeuges mit dem dabei befindlichen Haustorschlüssel festgestellt worden war (S 14 und 25 in ON 22).

Die Spekulationen des Angeklagten über einen von der Zeugin R***** verübten Versicherungsbetrug durch Verschweigen einer Obliegenheitsverletzung haben keine sich aus den Akten ergebende Grundlage und vermögen keine - geschweige denn erhebliche - Bedenken gegen die Richtigkeit der angefochtenen Tatsachenfeststellung des Schöffengerichtes zu erwecken.

Soweit der Beschwerdeführer zum Schuldspruchfaktum I 2 in der Tatsachenrüge (Z 5 a) gleichfalls die vom Schöffengericht als glaubwürdig beurteilten Aussagen der Zeugen D***** und S***** als unglaubwürdig abzutun sucht, ist er erneut darauf zu verweisen, daß damit nicht der angerufene Nichtigkeitsgrund dargestellt, sondern eine im Rechtsmittelverfahren gegen kollegialgerichtliche Urteile nach wie vor unzulässige Schuldberufung ausgeführt wird. Daran ändert auch nichts, daß das Erstgericht der Aussage der Zeugin D***** zu verschiedenen Anklagefakten unterschiedlichen Beweiswert beigemessen hat, ein Vorgang, der im Rahmen der Beweiswürdigung durchaus zulässig ist.

Als Mängelrüge (Z 5) bringt der Angeklagte vor, die Ausführungen des bekämpften Urteils, wonach der Zeuge S***** erwähnte, daß ihm der Angeklagte durch Andeutungen gestanden habe, diesen Einbruch in das Waffengeschäft begangen zu haben (US 14), seien aktenwidrig und durch Beweisergebnisse nicht gedeckt, weil der Zeuge (nur) vom Eingeständnis eines - und nicht dieses - Einbruches berichtet habe.

Indes löst der Beschwerdeführer diesen Teil der Aussage von jenem, in welchem der Zeuge S***** über den zeitlichen Zusammenhang mit dem Zeitungsbericht über den Einbruch im Waffengeschäft W*****, vor welchem der Angeklagte im Besitz einer Hacke gewesen war (die am Tatort sichergestellt Hacke wurde von der Zeugin K***** vor der Sicherheitsbehörde als jene des Angeklagten wiedererkannt - S 323), und darüber berichtete, daß der Angeklagte nach dem Verschwinden der Hacke die Pump-Gun brachte (S 378).

Das Schöffengericht konnte somit unter Beachtung der Bekundungen des Zeugen S***** in ihrer Gesamtheit im Verein mit den weiteren im Urteil dargestellten Erwägungen formal und logisch mängelfrei darauf schließen, daß der Angeklagte den in Rede stehenden Diebstahl verübte.

Aus den angeführten Erwägungen war daher die Nichtigkeitsbeschwerde schon bei einer nichtöffentlichen Beratung teils als offenbar unbegründet, teils als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt zurückzuweisen (§ 285 d Abs. 1 Z 1 und 2 iVm § 285 a Z 2 StPO).

Auch die Berufung des Angeklagten war zurückzuweisen.

Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten mehrere mit Berufung zu bekämpfende Sanktionen, nämlich eine Freiheitsstrafe und die Verpflichtung zur Zahlung von 15.000 S an den Privatbeteiligten R*****.

In der Berufungsanmeldung wurde nicht deklariert, gegen welchen dieser beiden Aussprüche sich die Berufung richtet. In der - auch nur als solche bezeichneten - Nichtigkeitsbeschwerde wird der Ausspruch einer geringeren Strafe (lediglich) als Folge ("demgemäß") der angestrebten Ausschaltung einer Qualifikation im Schuldspruchfaktum I 1 und des angestrebten Freispruches im Schuldspruchfaktum I 2, also im Wege einer Strafneubemessung bei Eintritt dieser Bedingungen, begehrt, nicht jedoch der Strafausspruch als solcher bekämpft. Eine Strafneubemessung (§ 288 Abs. 2 Z 3 StPO) kommt aber, weil die Nichtigkeitsbeschwerde erfolglos blieb, nicht in Betracht.

Auch die angemeldete Berufung war somit mangels Bezeichnung dahingehend, ob sich der Angeklagte durch den Ausspruch über die Strafe oder durch den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche beschwert erachtet, zurückzuweisen (§ 294 Abs. 2 und 4 StPO).

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