OGH 15Os98/93

OGH15Os98/9319.8.1993

Der Oberste Gerichtshof hat am 19.August 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Steininger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner, Dr.Kuch, Dr.Schindler und Dr.Ebner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Weigl als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Petar K***** und einen anderen Angeklagten wegen des Vergehens der Förderung gewerbsmäßiger Unzucht nach § 215 StGB sowie anderer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Angeklagten K***** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom 13.Jänner 1993, AZ 9 Bs 1/93 (= GZ 33 E Vr 1744/91-61 des Landesgerichtes Salzburg) nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Das Landesgericht Salzburg sprach mit dem Beschluß vom 9.Dezember 1992, GZ 33 E Vr 1744/91-58, aus, daß dem (freigesprochenen) Petar K***** ein Anspruch auf Ersatz der durch die in der Zeit vom 5.Juli bis 12.August 1991 erfolgte strafgerichtliche Anhaltung entstandenen vermögensrechtlichen Nachteile nach § 2 Abs. 1 lit. b StEG nicht zusteht. Die von K***** gegen diesen Beschluß erhobene Beschwerde wurde mit dem Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom 13.Jänner 1993, AZ 9 Bs 1/93, als verspätet zurückgewiesen.

Gegen den letztgenannten Beschluß remonstriert K***** in einer Eingabe vom 28.Jänner 1993, die er nach dem Inhalt des mit ihm am 24. Mai 1993 aufgenommenen Protokolls als Beschwerde verstanden wissen will.

Beschwerden gegen Beschlüsse eines Oberlandesgerichtes, das seinerseits als Beschwerdegericht tätig wird, sind jedoch nach den österreichischen Strafverfahrensgesetzen - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - unzulässig; die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

Die Eingabe des Petar K***** enthält der Sache nach allerdings (auch) das Begehren, den Zurückweisungsbeschluß des Oberlandesgerichtes analog dem XX. Hauptstück der StPO zu reassumieren. Hierüber wird das Oberlandesgericht Linz - entgegen seiner aus ON 64 hervorgehenden Ansicht - zu entscheiden haben. Das Oberlandesgericht ist nämlich bei sinngemäßer Anwendung der Zuständigkeitsregel des § 357 StPO (EvBl. 1991/176 = RZ 1992/65 = JBl. 1992, 466) als "Erstgericht", d.h. als jenes, bei welchem das allenfalls wiederaufzunehmende Verfahren zur Überprüfung der Rechtzeitigkeit der gemäß § 6 Abs. 5 StEG erhobenen Beschwerde anhängig war, anzusehen (vgl. SSt. 20/40, EvBl. 1979/183 uam).

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte