Spruch:
Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, gemäß § 290 Abs 1 StPO auch in Ansehung der Angeklagten Michaela Y***** im Ausspruch, daß die Angeklagten Michaela Y***** und Karl M***** bei dem ihnen zur Last liegenden versuchten Diebstahl mit auf gewerbsmäßige Tatbegehung gerichteter Absicht vorgingen, in der darauf beruhenden Tatqualifikation nach § 130 erster Fall StGB sowie in den Strafaussprüchen und den auf § 494 a Abs 1 Z 4 StPO gestützten Beschlüssen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Mit seiner Berufung und seiner Beschwerde wird der Angeklagte Karl M***** auf diese Entscheidung verwiesen.
Text
Gründe:
Die am 13.Dezember 1966 geborene Michaela Y***** und der am 2.März 1970 geborene Karl M***** wurden des Verbrechens des versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls nach den §§ 15, 127, 130 erster Fall StGB schuldig erkannt. Demnach haben sie am 5.März 1993 in Wien im bewußten und gewollten Zusammenwirken gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen, nämlich 17 Flaschen alkoholischer Getränke, im Gesamtwert von 7.085 S, Verfügungsberechtigten der Firma M***** mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung wegzunehmen versucht.
Rechtliche Beurteilung
Nur der Angeklagte Karl M***** bekämpft seinen Schuldspruch mit einer auf § 281 Abs 1 Z 9 lit a und 10 (sachlich insgesamt Z 5) StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, überdies den Strafausspruch mit Berufung und den ihn betreffenden Beschluß gemäß § 494 a Abs 1 Z 4, Abs 4 StPO mit Beschwerde.
Der ausschließlich gegen die Annahme der Qualifikation nach § 130 erster Fall StGB gerichteten Nichtigkeitsbeschwerde kommt Berechtigung zu, weil die diesen Punkt betreffenden erstgerichtlichen Ausführungen den gesetzlichen Anforderungen an die tatrichterliche Begründungspflicht (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) nicht gerecht werden.
Die Urteilsgründe erschöpfen sich diesbezüglich in dem Hinweis auf die (nur vermeintlich umfassend) geständige Verantwortung beider dem Suchtgiftmißbrauch ergebenen Angeklagten, wonach sie mangels anderer Barmittel versucht hätten, mit dem urteilsgegenständlichen Diebstahl den Ankauf von Suchtgift zu finanzieren, und der Angeklagte M***** zudem sinngemäß die Möglichkeit einer späteren Tatwiederholung (unter gleichzeitiger Verneinung eines entsprechenden, im Tatzeitpunkt aufrechten Vorhabens) nicht ausschloß (163). Im Sinn der Beschwerdeargumentation trifft es dabei zu, daß die Einlassungen beider Angeklagten allein keine hinreichend tragfähige Grundlage für die Feststellung ihrer tataktuellen Absicht darstellen, sich durch die wiederkehrende Begehung von Diebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Setzt eine derartige Absicht doch voraus, daß es dem Täter im Tatzeitpunkt auf die gewinnbringende Tatwiederholung ankommt (§§ 5 Abs 2; 70 StGB). Das bloße Einbekenntnis des Angeklagten M*****, in Hinkunft möglicherweise unter gleichartigen Umständen erneut für ähnliche Straftaten anfällig zu sein, schließt demnach ein für den konkreten Fall erhebliches Geständnis gewerbsmäßiger Tatbegehung nicht ein. Eine formell mängelfreie Begründung der subjektiven Tatsachengrundlagen der bekämpften Diebstahlsqualifikation hätte demnach der Anführung jener - nach den hier aktuellen und unabdingbar erörterungsbedürftigen Tatmodalitäten in Verbindung mit den Begleitumständen der insbesondere vom Angeklagten M***** verübten Vortaten denkmöglichen - Erwägungen bedurft, welche in der Frage der Gewerbsmäßigkeit die subjektiv ausdrücklich leugnende Täterverantwortung widerlegen könnten (Z 5).
Dieser im Ergebnis zutreffend gerügte formelle Begründungsmangel kommt nicht nur dem Beschwerdeführer, sondern auch der Mitangeklagten Michaela Y*****, die ein Rechtsmittel nicht ergriffen hat, zustatten.
Da sich sohin schon bei der nichtöffentlichen Beratung über die Nichtigkeitsbeschwerde zeigt, daß die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist und eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst noch nicht einzutreten hat, war mit spruchgemäß partieller Urteilsaufhebung und Anordnung einer entsprechenden Verfahrenserneuerung vorzugehen (§ 285 e StPO), die sich im Rahmen der Strafneubemessung auch auf die hier aktuellen Beschlüsse nach § 494 Abs 4 StPO zu erstrecken haben wird.
Mit seinen hiedurch gegenstandslos gewordenen Rechtsmitteln war der Angeklagte M***** auf die getroffene Entscheidung zu verweisen.
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